Der Streitwert einer Stufenklage

Der Streitwert einer Stufenklage bemisst sich nach dem Wert der Auskunft, wenn der Kläger von vornherein ankündigt, nach Erteilung der Auskunft in der Leistungsstufe nur einen Teilanspruch geltend zu machen, der unterhalb des Werts des Auskunftsanspruchs liegt.

Der Streitwert einer Stufenklage

Der für die Gebühren maßgebliche Streitwert bestimmt sich gemäß §§ 39 ff. GKG, 3 ff. ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers, wie es in der Klageschrift zum Ausdruck kommt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung (§ 40 GKG). Bei der Stufenklage werden die Werte der einzelnen Stufen entgegen der Grundregel von § 39 Abs. 1 GKG nicht zusammengerechnet, sondern gemäß § 44 GKG aus dem höchsten der so verbundenen Ansprüche bestimmt. Dies ist grundsätzlich der Leistungsanspruch, da er im Gegensatz zu den Vorbereitungsansprüchen, wie etwa der Auskunft, auf eine Vermögensmehrung beim Kläger zielt und deswegen das höhere wirtschaftliche Gewicht hat. Der Wert des Auskunftsantrags wird demgegenüber nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig mit einem Bruchteil des Leistungsantrags bewertet1.

Allerdings fordert es § 44 GKG2 nicht, den Wert stets nach dem Leistungsantrag zu bemessen. Für die Wertberechnung ist der höhere der verbundenen Ansprüche maßgeblich. Dies lässt offen, ob dies der Leistungsanspruch oder einer der vorbereitenden Ansprüche ist. Wäre stets der Wert des Leistungsantrags bestimmend, wäre die Formulierung „der höhere“ in § 44 GKG unverständlich.

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Eine Beschränkung entsprechend dem des angekündigten Leistungsantrags besteht für das Interesse der Klägerin an der angestrebten Auskunft nicht. Eine Beschränkung wäre etwa zu erwägen, wenn lediglich Auskunft dahingehend verlangt werden würde, ob der für die Berechnung der Provision maßgebliche Kaufpreis einen Betrag von jedenfalls der Höhe erreicht hat, die den angestrebten Teil der Provision rechtfertigen würde. Darum geht es der Klägerin aber gerade nicht. Die Auskunft wird über den gesamten Kaufpreis verlangt und würde bei Erteilung die Klägerin in die Lage versetzen, die in Anspruch genommene Gesamtprovision zu beziffern.

Mit diesem Ergebnis läuft § 44 GKG entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer gerade nicht leer, sondern wird die Vorschrift konsequent angewendet. Die Klägerin vermag sich durch die Kombination der Teil-Leistungsklage mit einem aufs Ganze gerichteten Auskunftsbegehren im Übrigen auch keinen der Intention des Gesetzes widersprechenden Vorteil zu verschaffen: Würde sie die Teil-Leistungsklage auf den vollen Anspruch erweitern, würde sich der Streitwert entsprechend erhöhen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2012 – 5 W 54/12

  1. vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., „Stufenklage“ Rz. 5050; Binz/Dörndorfer/ Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 44 GKG Rz. 3[]
  2. entgegen den verkürzenden Darstellungen bei Schneider/Herget, a.a.O., „Stufenklage“ Rz. 5051; anders Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, a.a.O., § 44 GKG Rz. 2: „meistens“[]