Der Sturz auf der Mülldeponie

Der Betreiber einer Mülldeponie haftet nicht aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, wenn ein Kunde beim Entladen von Sperrmüll ins Straucheln gerät und sodann von der Abladerampe ca. 3 Meter tief in einen Container fällt.

Der Sturz auf der Mülldeponie

In dem hier vom Landgericht Koblenz entschiedenen Fall wollte der Kunde an einem Tag im August 2020 gemeinsam mit seiner Tochter Sperrmüll auf der Mülldeponie der beklagten Deponiebetreiberin entsorgen. Nachdem das Gespann verwogen wurde, fuhr der Kunde mit seinem Anhänger rückwärts an die Laderampe heran. Beim Abladen einer Rigipsplatte, die sich auf dem Anhänger verkeilt hatte, geriet der Kunde ins Straucheln, verlor den Halt und stürzte von der Abladerampe rund 3 Meter tief in den bereitgestellten Container hinein. Hierbei zog sich der Kunde Verletzungen im Bereich des linken oberen Sprunggelenks zu. Der Kunde behauptet, dass die Abladerampe nicht mit einer Absturzsicherung versehen gewesen sei. Selbst wenn die von der Deponiebetreiberin vorgesehen Eisenketten ordnungsgemäß installiert gewesen wären, würden diese keine hinreichende Absturzsicherung darstellen. Im Übrigen wäre kein Mitarbeiter an der Laderampe anwesend gewesen, sodass die Deponiebetreiberin auch insoweit ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei.

Mit seiner Klage begehrt der Kunde die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 3.000 €, die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 367,23 € sowie die Feststellung, dass die Deponiebetreiberin für alle zukünftigen Schäden aus dem Schadensereignis haftet. Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen:

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Die Deponiebetreiberin habe nach Auffassung des Landgerichts. selbst für den unterstellten Fall, dass die streitgegenständlichen Absperrketten nicht vorhanden waren, eine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.

Der Unfall beruhe nicht auf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, sondern auf der eigenen Unachtsamkeit des Kunden. Die örtliche Situation – höher gelegene Abladerampe gegenüber tiefer gelegenen Containern – sei für jedermann bei Annährung unmittelbar ersichtlich gewesen, auch durch die deutlich erkennbare, erhöhte Betonkante im Bereich der Laderampe und die dortigen Warnschilder vor Absturzgefahr. Der Kunde habe die Situation auch richtig erkannt, weil nach seinem eigenen Vortrag, er rückwärts an die Laderampe herangefahren sei und zum Zeitpunkt des Unfalls mit dem Abladen einer Rigipsplatte beschäftigt gewesen sei. Der Kunde habe also die konkrete Gefahrensituation erkannt und hätte sein Verhalten entsprechend der Gefahrensituation anpassen müssen, um einen Sturz in den Container zu vermeiden.

Auch könne der Kunde keine Absperrung fordern, die einen Absturz gänzlich unmöglich macht. Bei einer solchen Sicherung müsste das Sperrgut über die Absicherung drüber gehoben werden, sodass das Abladen von Sperrgut durch Privatpersonen nicht mehr sinnvoll durchführbar, jedenfalls unzumutbar erschwert würde.

Landgericht Koblenz, Urteil vom 26. September 2022 – 1 O 166/22

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