Löst der Sicherungspartner beim Klettern die Seilbremse ohne vorher das in der Kletterpraxis übliche Kommando „Stand“ erhalten zu haben, haftet er umfassend für dieses regelwidrige Verhalten.
So das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall einer Klägerin, die durch die Lösung der Seilbremse beim Klettern stürzte und sich schwer verletzte. Die seinerzeit 40jährige Klägerin aus Bochum verunfallte im Juni 2011 beim Klettern in einem Klettergarten in Hattingen. Beim Erklettern einer Wand sicherte der Beklagte aus Bochum die Klägerin mit einem Sicherungsseil im sog. „Top-Rope“-Verfahren. Bei diesem Verfahren ist das Klettergeschirr am Sicherungsseil angebracht, das Seil verläuft vom Kletterer über einen oben an der Wand befestigten Umlenker zu dem unten stehenden Sicherungspartner. Als die Klägerin bis zum Umlenker geklettert war, löste der Beklagte die Seilbremse, ohne dass die Klägerin zuvor das in der Kletterpraxis übliche Kommando „Stand“ gerufen hatte. Die ungesicherte Klägerin stürzte aus ca. 15 Metern Höhe zu Boden und verletzte sich schwer. Sie erlitt Frakturen an Rippen und Wirbelsäule und Quetschungen innerer Organe. Vom Beklagten hat sie die Feststellung seiner umfassenden Schadensersatzpflicht verlangt. Das Landgericht Bochum hat dem Klagebegehren im erstinstanzlichen Verfahren stattgegeben.
Nach Aufassung des Oberlandesgerichts Hamm hafte der Beklagte, weil die Klägerin durch sein fahrlässiges Verhalten verletzt worden sei. Er habe die Seilbremse gelöst, ohne dass die Klägerin zuvor das in der Kletterpraxis der hierfür vorgesehene Kommando „Stand“ gegeben habe. Auf einen Haftungsausschluss oder eine Beschränkung der Haftung auf erhebliche Regelverletzungen, wie er z. T. bei sportlichen Kampfspielen oder Wettkämpfen angenommen werde, könne sich der Beklagte nicht berufen. Insoweit sei bereits zweifelhaft, ob beim Klettern mit wechselseitiger Absicherung eine vergleichbare Gefahrensituation bestehe. Jedenfalls bestehe keine Situation, in der die Beteiligten unter Einhaltung bestimmter Regeln ihre Kräfte messen und sich in der sportlichen Interaktion gewissen Verletzungsrisiken aussetzten. Es bestehe vielmehr eine strikte Aufgabenverteilung, bei der sich der Kletternde auf das Klettern und der Sichernde auf die Sicherung des Kletternden konzentrieren könnten. Im Übrigen seien die Risiken beim Klettern in einem Kletterpark gewollt, vorhersehbar und durch die grundsätzlich vorhandene Absicherung kontrollierbar. Außerdem habe der Beklagte den Sturz der Klägerin durch eine gewichtige Regelverletzung verursacht, das begründe auch bei Sportarten mit einer erheblichen Gefährdungs- und Verletzungsgefahr eine Haftung.
Oberlandesgericht Hamm, Beschlüsse vom 20. September und 5. November 2013 – 9 U 124/13
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