Eine Klinik haftet nicht für den Sturz einer Patientin bei einem Toilettengang, wenn die Patientin die Toilette alleine und ohne mögliche Hilfestellungen des Pflegepersonals aufsucht.

In einem jetzt vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall stürtzte die 1940 geborene Klägerin aus dem Hochsauerlandkreis im März 2011 auf einer Treppe und zog sich eine Fraktur am linken Oberarm zu. Diese wurde im nahe gelegenen beklagten Krankenhaus operativ versorgt. Während des Krankenhausaufenthaltes musste sie zudem mit dem Einsatz einer Totalendoprothese an der Hüfte operiert werden. Wenige Tage nach der Hüftoperation stürzte die Patientin, als sie die Krankenhaustoilette ohne Unterstützung des Pflegepersonals aufsuchte. Sie fiel auf einen erhöhten Toilettensitz zurück, der sich verschob. Die Patientin verletzte sich erneut am linken Oberarm, als sie versuchte, sich abzustützen. Auch diese Verletzung musste operativ versorgt werden.
Sie verlangte daraufhin vom beklagten Krankenhaus Schadensersatz, unter anderem ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 40.000 €. Unter Hinweis auf im Schulterbereich verbliebene Schmerzen hat sie gemeint, ihre Oberarmfrakturen seien fehlerhaft operiert worden. Zudem hat sie geltend gemacht, das Krankenhaus sei für ihren Sturz auf der Toilette verantwortlich, bei dem sie von einem nur lose aufgelegten Toilettenring gerutscht sei.
Das Schadensersatzbegehren der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das OLG Hamm konnte nach der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen keine fehlerhafte operative Versorgung der Oberarmfrakturen der Patientin feststellen. Die bei den Operationen verwandten Schrauben seien ordnungsgemäß eingesetzt worden. Nach der letzten Operation im Schulterbereich verbliebene Schmerzen seien schicksalhaft und träten etwa bei einem Drittel der Patienten mit vergleichbaren Verletzungen auf.
Für den Sturz der Patientin beim Toilettengang sei das beklagte Krankenhaus ebenfalls nicht verantwortlich. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Patientin durch eine verkehrsunsichere Sanitäreinrichtung zu Fall gekommen sei. Die verwandte Toilettenerhöhung sei ausreichend stabil befestigt gewesen, auch wenn sie bei einem Sich-Fallenlassen des Benutzers ausgehebelt werden könne. Dass die Patientin die Toilette ohne Hilfe des Pflegepersonals aufgesucht habe, könne dem Krankenhaus nicht vorgeworfen werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen habe sie die Toilette auch nach den durchgeführten Operationen alleine aufsuchen dürfen, wenn sich dies selbst zugetraut habe. Die Patientin selbst habe eingeräumt, dass sie am Unfalltage auf Hilfe des Pflegepersonals verzichtet habe, die Hilfe aber auf ihr Verlangen hin bekommen hätte. Da die Patientin die mögliche Hilfeleistung des Pflegepersonals nicht in Anspruch genommen habe, wirke sich ihr Sturz nicht zulasten des Krankenhauses aus.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 2. Dezember 2014 – 26 U 13/14