Der Übermittlungsfehler bei der Beschwerdebegründung – um 16.27 Uhr

Wiedereinsetzung kann gewährt werden, wenn eine Rechtsmittelbegründung aufgrund eines Übermittlungsfehlers nicht vollständig bei Gericht eingegangen ist, auch wenn der fristgerecht eingegangene Rest des Schriftsatzes wie hier die Mindestanforderungen an eine Rechtsmittelbegründung wahrt1.

Der Übermittlungsfehler bei der Beschwerdebegründung – um 16.27 Uhr

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat der Kläger jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne ein ihm zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gehindert war, die per Telefax nicht ordnungsgemäß übermittelten Passagen seiner Beschwerdebegründung innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 544 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31.12 2019 geltenden Fassung anzubringen. Im Hinblick darauf, dass der mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegte Sendebericht von 16.27 Uhr einen Hinweis auf eine mögliche Beeinträchtigung der Lesbarkeit von Teilen des übermittelten Schriftsatzes enthielt und die Eingangsstelle des Bundesgerichtshofs telefonisch nicht erreicht werden konnte, war es angesichts des Kanzleisitzes in der S. straße in Karlsruhe möglich und zumutbar, den Schriftsatz bis 24.00 Uhr im Original in den Briefkasten des Bundesgerichtshofs einzuwerfen2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. März 2020 – XI ZR 199/18

  1. BGH, Beschluss vom 18.11.1999 – III ZR 87/99, NJW 2000, 364 f.[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 24.09.2019 – XI ZB 9/19, Rn. 24[]

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