Der umgefallene Weihnachtsbaum

Ein von einer Stadt vor einem Einkaufszentrum aufgestellter Weihnachtsbaum muss so standsicher aufgestellt werden, dass er auch bei den üblicherweise in einem Stadtgebiet zu erwartenden Winden (hier: Windstärke 8) nicht umfällt.

Der umgefallene Weihnachtsbaum

In dem hier vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall nahm die Haftpflichtversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft eines Einkaufscenters die beklagte Stadt aus übergegangenem Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund eines Vorfalls vom 24. Dezember 2013 in Anspruch. An diesem Tag war ein vor dem Einkaufscenter aufgestellter Weihnachtsbaum bei starkem Wind ein zweites Mal umgestürzt und hatte eine Kurierfahrerin verletzt. DieHaftpflichtversicherung hat bereits an die Geschädigte Schadensersatz und Schmerzensgeld gezahlt und nimmt nun bei der Stadt Regress. Die Parteien streiten darüber, wer den Baum nach seinem ersten Umfallen am 5. Dezember 2013 wieder aufgestellt hat.

Die Stadt Düsseldorf bietet bzw. bot seit vielen Jahren Werbegemeinschaften, also Einzelhändlern in Düsseldorf an, gegen Kostenübernahme einen Weihnachtsbaum vor ihrem Einzelhandelsgeschäft aufzustellen. Auf Bestellung des Kö-Centers, welches rechtlich als Wohnungseigentümergemeinschaft ausgestaltet ist, stellten Mitarbeiter der Stadt am 21.November 2013 wie bereits in den Jahren zuvor vor dem Kö-Center an einer windgeschützten Stelle einen etwa 6 m hohen Baum auf. Am Nachmittag des 5. Dezember 2013 fiel der Baum um. Am nächsten Morgen war er bereits vor 8.00 Uhr wieder aufgestellt. Am 24. Dezember 2013 fiel der Baum erneut um und verletze eine Kurierfahrerin schwer. Ihrer Klage gegen das Kö-Center auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gab das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 30.01.2020, Az.: 16 O 354/16 teilweise statt.

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Die Haftpflichtversicherung des Kö-Center hat auf diese Klage entsprechende Aufwendungen an die Kurierfahrerin geleistet und nimmt nun die Stadt in Regress. Sie meint, im Innenverhältnis zum Kö-Center sei allein die beklagte Stadt für den Unfall verantwortlich.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben nach Beweiserhebung zu der Frage, wer den Baum nach dem ersten Umfallen am 05.12.2013 wieder aufgestellt hat (LG Düsseldorf – 6 O 108/16). Gegen dieses Urteil wendet sich die Stadt Düsseldorf mit ihrer Berufung, die noch vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde:

Die Stadt sei aus dem mit der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossenen Vertrag verpflichtet gewesen, so das Oberlandesgericht, den Weihnachtsbaum auch bei üblicherweise in einem Stadtgebiet zu erwartenden Winden standsicher zu errichten. Da der Baum am 24. Dezember 2013 bei einer Windstärke von 8 Beaufort umgestürzt und Vandalismus auszuschließen sei, habe die Stadt gegen diese Verpflichtung verstoßen und gleichzeitig auch eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Dass Mitarbeiter des Einkaufscenters selbst den Weihnachtsbaum am 5. Dezember 2013 wieder aufgestellt hätten, liege fern und sei auch durch die in erster Instanz vernommenen Zeugen in Abrede gestellt worden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine von der Stadt unterhaltene Baumkolonne diesen und weitere im Stadtgebiet umgefallene Weihnachtsbäume am Morgen des 6. Dezember 2013 nicht wieder standsicher errichtet habe.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. November 2022 – I-22 U 137/21

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