Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO arf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – eine Reißverschlusssituation gemäß § 7 Abs. 4 StVO vorliegt1.
Der auf dem durchgehenden Fahrstreifen Fahrende hat grundsätzlich Vortritt. Wer bei Reißverschlussbildung die Spur wechselt, darf – anders als es der Kläger getan hat – nicht darauf vertrauen, dass ihm dies ermöglicht wird2. Unbeschadet dessen war der Kläger nach § 7 Abs. 4 StVO auch nicht dazu berechtigt, sich vor dem Beklagtenfahrzeug auf die durchgehende linke Fahrspur einzuordnen. Denn nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 4 StVO haben sich bei einer Verengung rechts die Rechtsfahrenden unter Vortritt des ersten Linksfahrers nach links hin einzuordnen2.
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Lücke vor dem auf der anderen Fahrbahn fahrenden Fahrzeug für einen vollständigen Fahrstreifenwechsel groß genug gewesen ist. Denn auch in diesem Falle hätte der Fahrer des spurwechselnden Fahrzeugs beim Einfahren in die Lücke gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen müssen. Unbeschadet dessen ist offenkundig, dass die Lücke vor dem auf der anderen Spur fahrenden Fahrzeug nicht dazu geeignet war, den Fahrstreifenwechsel vollständig zu vollziehen. Denn anderenfalls ist davon auszugehen, dass sich der spurwechselnde Fahrer vollständig vor diesem Fahrzeug auf dem linken Fahrstreifen eingeordnet hätte, was er jedoch unstreitig nicht getan hat.
Die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 5 StVO scheitert nicht daran, dass das Fahrzeug auf der anderen Spur vor der Kollision eine längere Zeit vor der Lichtzeichenanlage gestanden hat. Zwar gilt § 7 Abs. 5 StVO nicht im Verhältnis zwischen fließendem und ruhendem Verkehr3. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln4 ist § 7 Abs. 5 StVO aber auch gegenüber einem nur – wie hier – verkehrsbedingt wartenden Fahrzeugführer zu beachten5. Unbeschadet dessen findet § 7 Abs. 5 StVO vorliegend auch deshalb Anwendung, weil eine Reißverschlusssituation gemäß § 7 Abs. 4 StVO vorgelegen hat, für die § 7 Abs. 5 StVO bereits seinem Wortlaut nach Anwendung findet („In allen Fällen…“).
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 22. Juli 2014 – I -1 U 152/13










