Der Einwand einer Bestellerin, die Vertragsurkunde sei schlecht lesbar gewesen, ändert nichts an einem wirksamen Vertragsschluss.

Wenn die Bestellerin gleichwohl den Vertrag schließt, geht dies zu ihren Lasten; eine arglistige Täuschung des anderen Vertragspartners, der das Vertragsformular übermittelt hatte, vermag dies jedenfalls nicht zu begründen.
Im Übrigen war in dem hier entschiedenen Streitfall das von der Bestellerin unterzeichnete und an die Beklagte zurück gefaxte Vertragsexemplar besser lesbar als das von ihr vorgelegte, weshalb schon nicht angenommen werden konnte, die Beklagte habe der Bestellerin bewusst ein schlecht lesbares Vertragsexemplar zur Verfügung gestellt. Im Übrigen würde dies auch zu Lasten der Bestellerin gehen, wenn sie trotz vermeintlich schlechter Lesbarkeit kein lesbares Exemplar abfordert, sondern vielmehr das ihr übermittelte Vertragsexemplar, aus denen sich die vorbenannten Regelungen eindeutig ergeben, unterzeichnet und an die Beklagte zurück übermittelt.
Landgericht Dessau ‑Roßlau, Urteil vom 19. Mai 2017 – 7 S 67/16