Wenn die Legitimation einer als gesetzlicher Vertreter auftretenden Person während des Rechtsstreits in Frage gestellt wird, so ist die nicht legitimierte Person aus dem Rechtsstreit zu weisen.

Das ist zwar im Gesetz nicht geregelt, ergibt sich aber aus der Notwendigkeit, den nicht befugten Vertreter von weiteren Prozesshandlungen für die von ihm nicht vertretene Partei auszuschließen1.
Die von dem durch den nichtig bestellten besonderen Vertreter beauftragten Prozessbevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen (hier: der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils) ist unwirksam und daher nicht zu bescheiden2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Juli 2019 – II ZR 406/17
- vgl. BFHE 99, 348; 112, 113; KG, NJW 1968, 1635 mwN; MünchKomm-BGB/ZPO/Lindacher, 5. Aufl., § 52 Rn. 34; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 56 Rn. Rn. 13; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 56 Rn. 18[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2003 – IX ZR 324/01, NJW-RR 2004, 275, 276[↩]
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