Ist dem behandelnden Arzt ein Risiko im Zeitpunkt der Behandlung noch nicht bekannt und musste es ihm auch nicht bekannt sein, etwa weil es nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft aber nicht in seinem Fachgebiet diskutiert wird, entfällt die Haftung des Arztes mangels schuldhafter Pflichtverletzung.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Bundesgerichtshofs1 muss der Patient „im Großen und Ganzen“ wissen, worin er einwilligt. Dazu muss er über die Art des Eingriffs und seine nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken informiert werden, soweit diese sich für einen medizinischen Laien aus der Art des Eingriffs nicht ohnehin ergeben und für seine Entschließung von Bedeutung sein können. Dem Patienten muss eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern2. Die Notwendigkeit zur Aufklärung hängt bei einem spezifisch mit der Therapie verbundenen Risiko nicht davon ab, wie oft das Risiko zu einer Komplikation führt. Entscheidend ist vielmehr die Bedeutung, die das Risiko für die Entschließung des Patienten haben kann. Bei einer möglichen besonders schweren Belastung für seine Lebensführung ist deshalb die Information über ein Risiko für die Einwilligung des Patienten auch dann von Bedeutung, wenn sich das Risiko sehr selten verwirklicht3.
Aufzuklären ist nur über bekannte Risiken. War ein Risiko im Zeitpunkt der Behandlung noch nicht bekannt, besteht keine Aufklärungspflicht. War es dem behandelnden Arzt nicht bekannt und musste es ihm auch nicht bekannt sein, etwa weil es nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft aber nicht in seinem Fachgebiet diskutiert wurde, entfällt die Haftung des Arztes mangels schuldhafter Pflichtverletzung4.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Oktober 2010 – VI ZR 241/09
- vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 06.07.2010 – VI ZR 198/09, VersR 2010, 1220[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 07.02.1984 – VI ZR 174/82, BGHZ 90, 103, 106, 108; und vom 15.02.2000 – VI ZR 48/99, BGHZ 144, 1, 5[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 07.02.1984 – VI ZR 174/82, BGHZ 90, 103, 107; vom 15.02.2000 – VI ZR 48/99, BGHZ 144, 1, 5 f.; vom 02.11.1993 – VI ZR 245/92, VersR 1994, 104, 105; vom 21.11.1995 – VI ZR 341/94, VersR 1996, 330, 331; und vom 06.07.2010 – VI ZR 198/09, VersR 2010, 1220[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 12.12.1989 – VI ZR 83/89, VersR 1990, 522, 523; und vom 21.11.1995 – VI ZR 329/94, VersR 1996, 233; Beschluss vom 26.09.1995 – VI ZR 295/94 (Nichtannahmebeschluss zu OLG Düsseldorf, VersR 1996, 377, 378); Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., C Rn. 46; Katzenmeier in Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 6. Aufl., V B Rn. 24[↩]











