Die Maßnahme, einen – hier: nach Änderung der Mitwirkungsgrundsätze des zuständigen Zivilsenats – nicht mehr zuständigen Richter wegen seiner Teilnahme an einem früheren Verhandlungstermin gleichwohl hinzuzuziehen, entzieht den Parteien den gesetzlichen Richter, wenn sie nicht aufgrund einer fehlerhaften Auslegung der für die Geschäftsverteilung maßgebenden Regelungen, sondern trotz der Erkenntnis getroffen wird, dass sie den Mitwirkungsgrundsätzen des Senats widersprach. Der darin liegende Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist ein absoluter Revisionsgrund (§ 547 Nr. 1 ZPO).
Das im Verhandlungstermin erklärte Einverständnis der Parteien mit der Mitwirkung des Richters am Landgericht J. und ihr Verzicht auf eine „Besetzungsrüge“ ändern an dieser Beurteilung nichts. Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist unverzichtbar, da die Einhaltung der Besetzungsvorschriften im öffentlichen Interesse liegt1; die Vorschrift des § 295 ZPO findet bei einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keine Anwendung2.
Etwas anderes lässt sich daher auch nicht aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens ableiten. Die Unverzichtbarkeit des gesetzlichen Richters kann durch einen Rückgriff auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht unterlaufen werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Oktober 2013 – II ZR 112/11










