Der Verbotstenor einer einstweiligen Verfügung – und seine Auslegung

Bestehen nach dem Wortlaut des Verbotstenors einer einstweiligen Verfügung Unklarheiten, bedarf es einer objektiven Auslegung anhand der Antragsschrift und der ihr beigefügten Anlagen.

Der Verbotstenor einer einstweiligen Verfügung – und seine Auslegung

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war dem Handelsunternehmen durch die einstweilige Verfügung der Vertrieb der Brote verboten, die durch die der Antragsschrift beigefügte Produktabbildung konkret bezeichnet worden waren. Das ergibt die gebotene objektive Auslegung des Vollstreckungstitels. Nach dem Wortlaut der antragsgemäß erlassenen Beschlussverfügung war dem Handelsunternehmen Bewerbung, Angebot und Verkauf der konkret bezeichneten Piadina-Brote allerdings nicht schlechthin, sondern nur verboten, „solange dieses Produkt nicht tatsächlich in Italien hergestellt worden ist.“ Durch diesen Zusatz waren die von dem Handelsunternehmen zurückgerufenen – tatsächlich einer italienischen Bäckerei im Auftrag eines deutschen Herstellers gebackenen – Brote nicht vom Verbot ausgenommen.

Enthält ein Vollstreckungstitel bei isolierter Betrachtung seines Wortlauts Unklarheiten, muss er ausgelegt werden1.

Der Verbotstenor im Streitfall ist auslegungsbedürftig. Wäre der „Solange“-Zusatz – wie der Wortlaut für sich allein nahelegt – im Sinne einer konditionalen Verknüpfung („nur wenn“) oder zeitlich („bis“) zu verstehen, hätte er Ungewissheit über den Herstellungsort der Brote ausgedrückt und wäre unzulässig. Er ließe offen, ob überhaupt eine die Verfügung rechtfertigende Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr für die beschriebene Verletzungshandlung bestünde und ob der Beschluss ein aktuell eingreifendes Verbot ausspräche. Führt ein allein am Wortlaut orientiertes Verständnis des Vollstreckungstitels in dieser Weise zu keinem sinnvollen Inhalt des Verbotstenors, besteht eine Unklarheit über seine Bedeutung, die durch Auslegung zu beseitigen ist, soweit dabei ein im Hinblick auf die vollstreckungsrechtlich unverzichtbare Bestimmtheit des Titels2 klares und eindeutiges Ergebnis erzielt werden kann.

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Nach der gebotenen Auslegung stellt der „Solange“-Zusatz lediglich ein für den Verbotsumfang bedeutungsloses Begründungselement dar. Er drückt allein die Selbstverständlichkeit aus, dass das Verbot nicht mehr gelten soll, wenn die Brote künftig tatsächlich in Italien hergestellt würden; die bei Erlass des Verbots in den Märkten der Beklagten angebotenen Brote sollen aber auf jeden Fall unter das Verbot fallen. Das folgt aus einer objektiven Auslegung des Verbotstenors anhand der Antragsschrift und der ihr beigefügten Anlagen3. Aus der Antragsschrift und der ihr beigefügten Produktabbildung ergibt sich eindeutig, dass die Klägerin jedenfalls den Vertrieb der dadurch konkret bezeichneten Brote verbieten wollte. Die Klägerin hatte als sicher dargestellt, dass die Brote in Deutschland hergestellt wurden. Davon ist ersichtlich auch das Landgericht bei Erlass der Verfügung ausgegangen. Hätte es insoweit Zweifel gehabt, hätte es die Verfügung nicht erlassen dürfen.

Unter diesen Umständen konnte die Beklagte den „Solange“-Zusatz objektiv nicht im Sinne einer konditionalen Verknüpfung („nur wenn“) oder zeitlich („bis“) verstehen. Vielmehr musste die Beklagte, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, das gerichtliche Verbot dahingehend verstehen, dass es sich auf die in den „P. „-Märkten angebotenen Brote bezog und erst dann nicht mehr gelten sollte, wenn die Herstellung künftig nach Italien verlegt werden sollte. Damit erweist sich der „Solange-Zusatz“ für die Beschreibung des durch die konkrete Verletzungsform bestimmten Verbotsumfangs als unschädliche und verzichtbare Überbestimmung4.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Juli 2015 – I ZR 250/12

  1. vgl. Teplitzky aaO Kap. 57 Rn. 5 ff.[]
  2. vgl. Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., vor §§ 704 bis 707 Rn. 12; Wolf in Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 2006, Rn.03.6, 3.23, 7.114[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2010 – I ZR 177/07, GRUR 2010, 1035 Rn. 17 ff. = WRP 2010, 1035 – Folienrollos; Sturhahn in Schuschke/Walker aaO § 890 Rn. 12[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2011 – I ZR 183/09, GRUR 2011, 340 Rn. 21 = WRP 2011, 459 – Irische Butter; Urteil vom 17.03.2011 – I ZR 81/09, GRUR 2011, 1151 Rn. 13 = WRP 2011, 1587 – Original Kanchipur[]