Der wesentliche Verfahrensmangel des Arbeitsgerichts

as Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges u.a. dann zurückverweisen, soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, und eine Partei die Zurückverweisung beantragt, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Der wesentliche Verfahrensmangel des Arbeitsgerichts

Ob ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegt, ist allein aufgrund des materiellrechtlichen Standpunkts des erstinstanzlichen Gerichts zu beurteilen, auch wenn das Berufungsgericht ihn für verfehlt erachtet1.

Hat das erstinstanzliche Gericht bei der Auslegung von vertraglichen Bestimmungen anerkannte Auslegungsgrundsätze missachtet, liegt hierin kein zur Zurückweisung des Rechtsstreits an die erste Instanz berechtigender Verfahrensfehler, sondern ein materiellrechtlicher Auslegungsfehler2.

Grundsätzlich setzt nach § 538 Abs. 1 ZPO das Berufungsverfahren das erstinstanzliche Verfahren fort, so dass das Berufungsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über den gesamten Streitstoff ein neues eigenes Urteil zu fällen und die hierfür erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen hat3. Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt als Ausnahme zu den beschriebenen Verpflichtungen eines Berufungsgerichts nur dann in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem so wesentlichen Mangel leidet, dass es keine Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein kann4.

Hiervon war im hier vom Bundesgerichtshof beurteilten Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auszugehen. Zu Unrecht hat dieses angenommen, die vom Landgericht unterlassene und von ihm vermisste Beweiserhebung zu den von der Klägerin behaupteten konkreten Einzelmängeln der Suspensionsmischanlage sei als wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu werten, weil dieses Versäumnis darauf beruhe, dass das Landgericht den Kern des Vorbringens der Klägerin zu den Mängeln der Anlage unter Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht zur Kenntnis genommen habe. Das Berufungsgericht hat hierbei verkannt, dass das Absehen einer Beweisaufnahme zu den von der Klägerin geltend gemachten Einzelmängeln lediglich die Folge des vom Landgericht eingenommenen materiellrechtlichen Standpunkts ist und somit einen Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht zu begründen vermag.

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Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei angenommen, dass es einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO darstellen kann, wenn das erstinstanzliche Gericht den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es den Kern ihres Vorbringens verkennt und daher eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt oder einen wesentlichen Teil des Klagvortrags übergangen hat5. Insbesondere verletzt die Nichtberücksichtigung eines erheblichen oder als erheblich angesehenen Beweisangebots Art. 103 Abs. 1 GG, sofern sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet6.

Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass die Frage, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegt, nicht auf der Grundlage des von ihm selbst eingenommenen materiellrechtlichen Standpunkts beantwortet werden darf.

Vielmehr ist die Frage, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist, allein aufgrund des materiellrechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn dieser unrichtig sein sollte oder das Berufungsgericht ihn als verfehlt erachtet7. Dies gilt auch, soweit eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in Frage steht8. Denn Art. 103 Abs. 1 GG schützt weder davor, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lässt, etwa weil es nach Ansicht des Gerichts für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist9, noch davor, dass es die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt10.

Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und damit einem Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann daher nicht gesprochen werden, wenn das erstinstanzliche Gericht die sachlichrechtliche Relevanz eines Parteivorbringens verkennt und ihm deshalb keine Bedeutung beimisst11. Soweit die Revisionserwiderung demgegenüber unter Bezugnahme auf eine vereinzelt gebliebene Literaturstimme12 und unter Berufung auf den Normzweck des § 538 Abs. 2 ZPO das Vorliegen eines Verfahrensmangels vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus beurteilen möchte, verkennt sie den Regelungszweck des § 538 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Anders als die Revisionserwiderung meint, setzt die Vorschrift des § 538 ZPO – ebenso wie die Vorgängerregelung des § 539 ZPO aF – nicht voraus, dass die Parteien Gelegenheit hatten, im ersten Rechtszug auf alle (objektiv) entscheidungserheblichen Streitpunkte einzugehen.

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Der Bundesgerichtshof hat bereits frühzeitig unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen, dass für die Beurteilung, ob dem Erstgericht ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO aF, also der Vorgängerregelung des § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO, unterlaufen ist, allein dessen materiellrechtliche Sicht maßgeblich ist13. Ausschlaggebend hierfür war die Erwägung, dass der Vorwurf eines wesentlichen Verfahrensverstoßes dem erstinstanzlichen Richter nur gemacht werden kann, wenn er von seiner sachlichrechtlichen Auffassung aus eine Verfahrensnorm unrichtig angewandt hat14. Stellte man dagegen auf die materiellrechtliche Sichtweise des Berufungsgerichts ab, hätte dies zur Folge, dass bereits unterschiedliche sachlichrechtliche Auffassungen der beiden Gerichte zu einer Zurückverweisung der Sache an das Gericht erster Instanz führen könnten. Eine solche Ausdehnung der – ohnehin nur als Ausnahme vorgesehenen – Zurückverweisungsmöglichkeit wäre dem Sinn und Zweck des auf reine Verfahrensmängel zugeschnittenen § 539 ZPO aF zuwidergelaufen15.

An dem beschriebenen Regelungszweck hat sich durch die Schaffung des § 538 ZPO nichts geändert. Der Gesetzgeber hat sich bei der Zivilprozessreform zwar für eine Stärkung der ersten Instanz entschieden, gleichzeitig hat er aber auch dem Gesichtspunkt der Prozessbeschleunigung große Bedeutung beigemessen16. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung sollte eine Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz vielmehr noch stärker als bisher die Ausnahme von einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts bilden17. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in § 538 Abs. 1 ZPO den schon im früheren Recht verankerten Grundsatz beibehalten, dass das Berufungsgericht die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden hat, und hat gleichzeitig die Ausnahmen hierzu gegenüber dem vorherigen Recht „erheblich eingeschränkt“18.

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Mit diesem gesetzgeberischen Anliegen wäre es nicht zu vereinbaren, eine in das Ermessen des Berufungsgerichts gestellte Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz immer schon dann zuzulassen, wenn aus der materiellrechtlichen Sicht des Berufungsgerichts ein wesentlicher Verfahrensfehler vorläge. Daher hat der Bundesgerichtshof die insoweit bereits zu § 539 ZPO aF entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze in ständiger Rechtsprechung auf § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO übertragen.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein dem Landgericht zu Lasten der Klägerin unterlaufener Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht ersichtlich.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellte sich im hier entschiedenen Fall auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Falls das Berufungsgericht – was seinen Ausführungen nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist – die von ihm als fehlerhaft beanstandete Auslegung des geschlossenen Vertrags durch das Landgericht zusätzlich als wesentlichen Verfahrensfehler zu Lasten der Beklagten (oder gar der Klägerin, für die das vom Landgericht gewonnene Auslegungsergebnis aber günstig war) gewertet haben sollte, hätte auch dieser Umstand das Berufungsgericht nicht zu der ausgesprochenen Zurückverweisung der Sache an das Landgericht berechtigt. Denn insoweit steht ebenfalls eine materiellrechtliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Sachentscheidung, nicht dagegen ein Verfahrensfehler in Frage.

Der Umstand, dass das Berufungsgericht den Bestimmungen des streitgegenständlichen Kaufvertrages im Wege der Auslegung einen anderen Inhalt als das Landgericht beigemessen hat, stellt keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dar. Denn die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen ist Teil der Anwendung sachlichen Rechts19. Dies gilt auch, wenn das Landgericht – was ihm das Berufungsgericht hier zum Vorwurf macht vertragliche Regelungen inhaltlich nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt oder jedenfalls in ihrer rechtlichen Bedeutung und Tragweite nicht richtig eingeschätzt haben sollte20. Ein solcher Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze wäre nicht als Verfahrensfehler, sondern als materiellrechtlicher Auslegungsfehler einzustufen21.

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Nur ausnahmsweise kann eine Vertragsauslegung auch auf Verfahrensfehlern beruhen – etwa dann, wenn das Gericht Vertragsbestimmungen nicht lediglich inhaltlich unzutreffend gewürdigt oder ihnen nicht den gebotenen Stellenwert zuerkannt, sondern erkennbar vertragliche Regelungen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder sprachlich falsch verstanden hat22. Entsprechendes gilt, wenn das Gericht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG allein auf den Wortlaut einer Vereinbarung abstellt23.

Eine derartige Fallgestaltung liegt aber hier nicht vor. Das Landgericht hat die – den Vertragsgegenstand und die geschuldete Leistung betreffenden – Bestimmungen des Kaufvertrages und damit den wesentlichen Auslegungsstoff zur Kenntnis genommen. Zwar unterscheidet sich im vorliegenden Fall die Auslegung des Berufungsgerichts zwar – wesentlich – von der des erstinstanzlichen Gerichts. Dies ändert aber nichts daran, dass das Landgericht die maßgeblichen Bestimmungen im Kaufvertrag eigenständig gewürdigt hat, und vermag nach den vorgenannten Grundsätzen einen Verfahrensmangel nicht zu begründen.

Bundesgerichtshof, Teilurteil vom 15. Februar 2017 – VIII ZR 284/15

  1. st. Rspr.; Bestätigung von BGH, Urteile vom 09.07.1955 – VI ZR 116/54, BGHZ 18, 107, 109 f. [zu § 539 ZPO aF]; vom 01.02.2010 – II ZR 209/08, WM 2010, 892 Rn. 11; vom 26.10.2011 – VIII ZR 222/10, NJW 2012, 304 Rn. 12; vom 14.05.2013 – VI ZR 325/11, NJW 2013, 2601 Rn. 7; vom 22.01.2016 – V ZR 196/14, NJW 2016, 2274 Rn. 12[]
  2. im Anschluss an BGH, Urteil vom 03.11.1992 – VI ZR 362/91, NJW 1993, 538 unter – II 2 a[]
  3. BGH, Urteil vom 20.07.2011 – IV ZR 291/10, VersR 2011, 1392 Rn.20 mwN[]
  4. BGH, Urteile vom 06.11.2000 – II ZR 67/99, aaO unter – II 1; vom 26.09.2002 – VII ZR 422/00, NJW-RR 2003, 131 unter – II 2 a [jeweils zu § 539 ZPO aF]; vom 01.02.2010 – II ZR 209/08, aaO Rn. 11; vom 20.07.2011 – IV ZR 291/10, aaO Rn. 21; vom 26.10.2011 – VIII ZR 222/10, NJW 2012, 304 Rn. 12; vom 14.05.2013 – VI ZR 325/11, NJW 2013, 2601 Rn. 7[]
  5. BGH, Urteile vom 03.11.1992 – VI ZR 362/91, NJW 1993, 538 unter – II 2 a mwN; vom 19.03.1998 – VII ZR 116/97, NJW 1998, 2053 unter – II 1 [insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 138, 176]; vom 06.11.2000 – II ZR 67/99, NJW 2001, 1500 unter – II 1 [jeweils zu § 539 ZPO aF]; vom 26.10.2011 – VIII ZR 222/10, aaO; vom 22.01.2016 – V ZR 196/14, NJW 2016, 2274 Rn. 12 [jeweils zu § 538 ZPO][]
  6. st. Rspr.; siehe etwa BVerfGE 50, 32, 36; 65, 305, 307; 69, 141, 144; BVerfG, WM 2009, 671, 672; BVerfG, Beschluss vom 14.03.2013 – 1 BvR 1457/12 10; BGH, Beschlüsse vom 16.06.2016 – V ZR 232/15 5; vom 23.08.2016 – VIII ZR 178/15, WuM 2016, 628 Rn. 10; jeweils mwN[]
  7. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 03.11.1992 – VI ZR 362/91, aaO; vom 05.10.1994 – XII ZR 15/93, aaO unter – II 1; vom 10.12 1996 – VI ZR 314/95, NJW 1997, 1447 unter – II 2 b mwN; vom 19.03.1998 – VII ZR 116/97, aaO; vom 06.11.2000 – II ZR 67/99, aaO [jeweils zu § 539 ZPO aF]; vom 01.02.2010 – II ZR 209/08, aaO; vom 26.10.2011 – VIII ZR 222/10, aaO; vom 14.05.2013 – VI ZR 325/11, aaO mwN; vom 22.01.2016 – V ZR 196/14, aaO mwN [jeweils zu § 538 ZPO][]
  8. vgl. BGH, Urteile vom 03.11.1992 – VI ZR 362/91, aaO; vom 19.03.1998 – VII ZR 116/97, aaO; vom 06.11.2000 – II ZR 67/99, aaO; vom 26.10.2011 – VIII ZR 222/10, aaO; vom 22.01.2016 – V ZR 196/14, aaO[]
  9. st. Rspr.; vgl. BVerfGE 69, 145, 148 f.; 70, 288, 294; 96, 205, 216; jeweils mwN; BVerfG, Beschlüsse vom 25.11.2009 – 1 BvR 2464/09 4; vom 27.05.2016 – 1 BvR 1890/15 14[]
  10. st. Rspr.; vgl. BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33; BVerfG, Beschlüsse vom 25.11.2009 – 1 BvR 2464/09, aaO; vom 27.05.2016 – 1 BvR 1890/15, aaO[]
  11. BGH, Urteile vom 06.11.2000 – II ZR 67/99, aaO; vom 03.11.1992 – VI ZR 362/91, aaO; vom 19.03.1998 – VII ZR 116/97, aaO [jeweils zu § 539 ZPO aF][]
  12. MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 538 Rn. 29; ders., ZZP 106 [1993], 246, 253[]
  13. BGH, Urteil vom 09.07.1955 – VI ZR 116/54, BGHZ 18, 107, 109 f.[]
  14. BGH, Urteil vom 09.07.1955 – VI ZR 116/54, aaO S. 110[]
  15. BGH, Urteil vom 09.07.1955 – VI ZR 116/54, aaO S. 109 f.[]
  16. BT-Drs. 14/4722, S. 61[]
  17. BT-Drs. aaO[]
  18. BT-Drs. 14/47722, S. 102; vgl. auch BGH, Urteile vom 16.12 2004 – VII ZR 270/03, BauR 2005, 590 unter – II 3 b; vom 20.07.2011 – IV ZR 291/10, aaO Rn.20[]
  19. BGH, Urteile vom 03.11.1992 – VI ZR 362/91, NJW 1993, 538 unter – II 2 b mwN; vom 19.03.1998 – VII ZR 116/97, aaO unter – II 2 b[]
  20. vgl. BGH, Urteil vom 03.11.1992 – VI ZR 362/91, aaO[]
  21. BGH, Urteil vom 03.11.1992 – VI ZR 362/91, aaO; vgl. auch BFH, Beschluss vom 13.03.1995 – XI B 160/94 6[]
  22. BGH, Urteile vom 03.11.1992 – VI ZR 362/91, aaO; vom 19.03.1998 – VII ZR 116/97, aaO unter – II 1[]
  23. BGH, Beschluss vom 30.04.2014 – XII ZR 124/12 17[]
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Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen