Der vergessene Fristverlängerungsantrag

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, eine sonst zuverlässige Büroangestellte werde seine Weisungen befolgen. Dies gilt nicht nur für allgemeine Anweisungen, sondern erst recht, wenn der Anwalt in einem konkreten Einzelfall eine spezielle Weisung erteilt. Diese Grundsätze sind auch auf mündliche Weisungen anzuwenden.

Der vergessene Fristverlängerungsantrag

Bei diesen mag zwar die Gefahr des Vergessens generell größer sein als bei schriftlichen Anweisungen. Für die Frage, ob eine nur mündliche Weisung der anwaltlichen Sorgfalt gerecht wird, ist aber nicht auf diese abstrakte Gefahr, sondern darauf abzustellen, ob nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles die Befürchtung nahelag, das Büropersonal werde einer nur mündlich erteilten Weisung nicht nachkommen1.

Befürchtungen, die Mitarbeiterin werde der ihr mündlich erteilten Weisung nicht nachkommen, ergeben sich aber im vorliegenden Fall weder wegen des Inhalts der Weisung, den Fristverlängerungsantrag zu stellen, noch aufgrund der Umstände, unter denen sie ausgesprochen worden war. Bei dem Entwurf eines Antrags auf Fristverlängerung handelt es sich um eine Aufgabe, die der Prozessbevollmächtigte nicht selbst zu erledigen braucht, sondern seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen darf2. Im vorliegenden Fall hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Mitarbeiterin auch klar und präzise um eine sofortige Ausführung der mündlichen Weisung gebeten habe3.

Gleichwohl versagte der Bundesgerichtshof die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand: Die Versäumung der Frist beruht auf einem Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten, das dem Kläger zuzurechnen ist (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO). Denn jedenfalls ist nicht dargelegt, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze entsprochen hätte.

Es gehört zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Prozessbevollmächtigte nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden. Er muss vielmehr zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird4.

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass sich die zwingend notwendige Ausgangskontrolle aus einer allgemeinen Kanzleianweisung ergab.

Das Wiedereinsetzungsgesuch verhält sich nicht zu der Frage, ob sich eine wirksame Ausgangskontrolle aus einer allgemeinen Kanzleianweisung ergab. Insbesondere ist nicht vorgetragen, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft zu überprüfen war. Da der Kläger in der Begründungsschrift die Führung des Fristenbuchs sowie die Eintragung und Kontrolle der Fristen dargelegt hat obwohl diese Punkte ersichtlich nicht kausal für die Fristversäumung waren , handelt es sich auch nicht um erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung geboten gewesen wäre5.

Soweit die Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten des Klägers in ihrer eidesstattlichen Versicherung über den schriftsätzlichen Vortrag hinaus versichert hat, sie habe das Büro verlassen, ohne den Fristenkalender noch einmal zu überprüfen, ergibt sich hieraus nicht, dass dieser Mitarbeiterin durch allgemeine Weisung die allabendliche Überprüfung der Erledigung der fristgebundenen Sachen aufgegeben worden wäre. Zwar heißt es in der eidesstattlichen Versicherung an anderer Stelle, die Mitarbeiterin sei als verantwortliche Sekretärin für die Einhaltung der Frist eingeteilt gewesen. Mit welchen Tätigkeiten sie aber bezüglich der Einhaltung der Frist betraut war, ergibt sich daraus nicht. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Frist kann sich insoweit z.B. auf die Pflicht zur täglichen Durchsicht des Fristenkalenders zur Vorlage der Akte beschränkt haben. Zudem ergibt sich aus dem Wiedereinsetzungsgesuch, dass im vorliegenden Verfahren mit der Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender nicht diese, sondern eine andere Mitarbeiterin betraut worden war, so dass jedenfalls die genannte eidesstattliche Erklärung nicht dahin zu verstehen ist, dass die vom Prozessbevollmächtigten mit der Erstellung des Fristverlängerungsgesuchs beauftragte Mitarbeiterin mit jedweder Maßnahme im Zusammenhang mit der Einhaltung der Berufungsbegründungfrist beauftragt worden wäre.

Hätte aufgrund einer Organisationsanweisung im Anwaltsbüro des Prozessbevollmächtigten des Klägers am Abend eines jeden Arbeitstages eine solche Kontrolle anhand des Fristenkalenders stattgefunden, wäre festgestellt worden, dass das Fristverlängerungsgesuch nicht erstellt und abgesendet worden war. Mithin ist die unterbliebene Kontrolle, die das Organisationsverschulden begründet, für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich geworden.

Das Fehlen einer entsprechenden allgemeinen Anweisung zur Ausgangskontrolle ist auch nicht wegen der von dem Prozessbevollmächtigten an seine Mitarbeiterin erteilten konkreten Einzelanweisung entbehrlich geworden.

Die Einzelanweisung war bereits hinsichtlich der Art und Weise der Übersendung des unterzeichneten Fristverlängerungsantrags nicht hinreichend konkret. Nach der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin wies der Prozessbevollmächtigte die Mitarbeiterin an, den unterzeichneten Schriftsatz nach Unterzeichnung dem Berufungsgericht „zuzustellen“. Damit ist eine konkrete Anweisung, in welcher Weise die Mitarbeiterin den Schriftsatz dem Beschwerdegericht übermitteln sollte, nicht dargelegt. Eine solch konkrete Anweisung war auch nicht aufgrund der sonst vorgetragenen Umstände entbehrlich: Zwar war am Nachmittag des letzten Tags der Frist eine fristwahrende Übersendung per Post nicht mehr möglich. Als fristwahrende „Zustellung“ des Fristverlängerungsantrags kam aber sowohl die Übersendung per Telefax als auch der Einwurf oder die Übergabe des Antrags beim Berufungsgericht in Betracht, sei es durch die Mitarbeiterin selbst oder einen Dritten.

Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Anweisung zur fristwahrenden „Zustellung“ des Fristverlängerungsantrags von dem nicht am Ort des Berufungsgerichts befindlichen Büro des Prozessbevollmächtigten am Nachmittag des letzten Tages der Frist nur als eine Anweisung zur Übersendung des Antrags per Telefax verstanden werden konnte, wäre die entsprechende Einzelanweisung nicht geeignet, eine allgemeine Anweisung betreffend eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle zu ersetzen.

Zwar weist die Rechtsbeschwerde im Grundsatz zu Recht darauf hin, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Ausschluss des einer Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO) an der Fristversäumung auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen oder Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei nicht mehr ankommt, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte6.

Dabei ist jedoch auf den Inhalt der Einzelanweisung und den Zweck der allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen Rücksicht zu nehmen. Weicht ein Anwalt von einer bestehenden Organisation ab und erteilt er stattdessen für einen konkreten Fall genaue Anweisungen, die eine Fristwahrung gewährleisten, so sind allein diese maßgeblich; auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen kommt es dann nicht mehr an. Anders ist es hingegen, wenn die Einzelanweisung nicht die bestehende Organisation außer Kraft setzt, sondern sich darin einfügt und nur einzelne Elemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung behalten und geeignet sind, Fristversäumnissen entgegenzuwirken. So ersetzt zum Beispiel die Anweisung, einen Schriftsatz sofort per Telefax zu übermitteln und sich durch einen Telefonanruf über den Eingang des vollständigen Schriftsatzes zu vergewissern, alle allgemein getroffenen Regelungen einer Ausgangskontrolle und macht etwa hier bestehende Defizite unerheblich7. Besteht hingegen – wie hier – die Anweisung darin, einen Schriftsatz mit einem Fristverlängerungsgesuch zu fertigen, einem anderen Rechtsanwalt zur Unterschrift vorzulegen und sodann die Übermittlung per Telefax zu veranlassen, so fehlt es an Regelungen, die eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle überflüssig machen. Inhalt der Anweisung ist hinsichtlich der Übermittlung des erst noch zu fertigenden und zu unterzeichnenden Schriftsatzes nur die Bestimmung des Mediums der Übermittlung und der Zeitpunkt ihrer Vornahme. Damit sind aber sonst etwa bestehende Kontrollmechanismen weder außer Kraft gesetzt noch obsolet. Es bleibt sinnvoll und notwendig, dass Anweisungen bestehen und beachtet werden, wie die Mitarbeiter eine vollständige Übermittlung per Telefax sicherzustellen haben und unter welchen Voraussetzungen sie eine Frist als erledigt vermerken dürfen. Bestehen sie nicht, entlastet es den Anwalt nicht, wenn er sich im konkreten Einzelfall darauf beschränkt, eine Übermittlung per Telefax anzuordnen8.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. April 2013 – X ZB 13/12

  1. BGH, Beschlüsse vom 20.09.2011 – VI ZB 23/11, NJW-RR 2012, 428, 429 Rn. 9; vom 18.07.2007 – XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Rn. 8 f.; und vom 22.06.2004 – VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362[]
  2. BGH, Beschluss vom 18.03.1974 – III ZB 1/74, VersR 1974, 803[]
  3. vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 22.06.2004 – VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362; und vom 18.07.2007 – XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Rn. 8[]
  4. BGH, Beschlüsse vom 17.01.2012 – VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9; vom 12.04.2011 – VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051, 2052 Rn. 7; vom 16.02.2010 – VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378, 1379 Rn. 7; vom 11.09.2007 – XII ZB 109/04, NJW 2007, 3497, 3498 Rn. 13[]
  5. vgl. BGH, Beschlüsse vom 13.06.2007 – XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212 Rn. 5; und vom 04.03.2004 – IX ZB 71/03, FamRZ 2004, 1552 Rn. 14[]
  6. BGH, Beschlüsse vom 17.01.2012 – VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 8; und vom 20.09.2011 – VI ZB 23/11, NJW-RR 2012, 428 Rn. 8[]
  7. BGH, Beschlüsse vom 23.10.2003 – V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369; und vom 02.07.2001 – II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60[]
  8. BGH, Beschlüsse vom 23.10.2003 – V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369; vom 15.06.2011 – XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367, 2368 Rn. 13; und vom 07.07.2010 – XII ZB 59/10, NJW-RR 2010, 1648[]