Der Verkehrsunfall in Belgien – und die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

Nach Art. 11 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO kann der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat1.

Der Verkehrsunfall in Belgien – und die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

Nr. 1 EuGVVO eröffnet trotz Konnexität mit der Klage gegen den Versicherer diesen Gerichtsstand am Wohnsitz des Klägers nicht für eine Klage gegen den Versicherten oder Versicherungsnehmer, wenn dieser gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem des Kläger hat. Die durch den sogenannten „Ankerbeklagten“ vermittelte internationale Zuständigkeit nach Art. 6 Nr. 1 EuGVVO kann nur auf dessen Wohnsitzgerichtsstand (Art. 2 Abs. 1 EuGVVO) gestützt werden.

Die internationale Zuständigkeit richtet sich hier nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO), nachdem die Klage nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 1.03.2002 erhoben (vgl. Art. 76, 66 Abs. 1 EuGVVO) und der sachliche und räumliche Geltungsbereich der Verordnung (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 3 EuGVVO) im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Belgien als Mitgliedstaat eröffnet ist. Die sie ersetzende Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO 2012)2 gilt gemäß deren Art. 81 Satz 2, Art. 66 Abs. 1 erst für diejenigen Klagen, welche ab dem 10.01.2015 erhoben wurden.

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat die Beklagte, die Unfallgegnerin des hier klagenden Geschädigten, ihren Wohnsitz in Belgien. Auch die mitverklagte Beklagte zu 2, ihr Haftpflichtversicherer, hat den Sitz in Belgien.

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Daher kann die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klage gegen die beklagte Haftpflichtversicherung gegeben sein. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs3, der der Bundesgerichtshof gefolgt ist, kann nach Art. 11 Abs. 2 EuGVVO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat4.

Für die Klage gegen die beklagte Unfallgegnerin und Versicherungsnehmerin sind dagegen gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO grundsätzlich die Gerichte ihres Wohnsitzstaates, also die belgischen Gerichte, international zuständig. Nach Art. 3 Abs. 1 EuGVVO können Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 des zweiten Kapitels der EuGVVO verklagt werden. Zu den Regelungen, die eine Klage vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats zulassen, gehört auch Art. 6 Nr. 1 EuGVVO. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, verklagt werden, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

Allerdings wird über diese Regelung des Mehrparteiengerichtsstandes5 bzw. des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft6 keine Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage gegen die Unfallgegnerin begründet, selbst wenn die gemäß Art. 6 Nr. 1 EuGVVO erforderliche Konnexität beider Klagen gegeben sein sollte. Nach seinem Wortlaut setzt Art. 6 Nr. 1 EuGVVO voraus, dass mindestens einer der mehreren Beklagten seinen Wohnsitz am Ort des Gerichts hat. Das ist im Streitfall nicht gegeben. Eine allein mit der Konnexität begründete erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung dahingehend, dass es für die Annexzuständigkeit genügt, dass ein Mitbeklagter oder Streitgenosse aufgrund einer anderen Gerichtsstandsregelung als der allgemeinen des Art. 2 Abs. 1 EuGVVO, nämlich einer Regelung eines besonderen Gerichtsstandes, seinen Gerichtsstand am Wohnsitzgericht des Klägers hat, kommt nicht in Betracht7. Die Zuständigkeit für die Klage gegen den sogenannten „Ankerbeklagten“ muss sich auf dessen Wohnsitz stützen8.

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Dies ergibt sich aus dem – schon angeführten – klaren Wortlaut von Art. 6 Nr. 1 EuGVVO und steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften. Danach sind die Vorschriften der genannten Verordnung autonom unter Berücksichtigung ihrer Systematik und ihrer Zielsetzungen auszulegen9. Ausgangspunkt dieser Auslegung sind die Erwägungsgründe der EuGVVO, die – soweit für den Streitfall von Bedeutung – wie folgt lauten:

„(11) Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist…

(12) Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.

(15) Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen …“

Sie gebieten, die besonderen Zuständigkeitsregelungen, zu denen auch Art. 6 EuGVVO gehört (vgl. Art. 3 Abs. 1 EuGVVO), eng auszulegen; eine Auslegung über die ausdrücklich in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Fälle hinaus ist unzulässig10. Laut dem Erwägungsgrund Nr. 11 der EuGVVO müssen die Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz der Beklagten richten11. Die in Art. 2 EuGVVO vorgesehene Zuständigkeit, d.h. die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, stellt den allgemeinen Grundsatz dar und besondere Zuständigkeitsregelungen in Abweichung von diesem Grundsatz sieht die Verordnung nur für abschließend aufgeführte Fälle vor12. Der Charakter eines allgemeinen Grundsatzes in Art. 2 EuGVVO erklärt sich daraus, dass diese Zuständigkeitsregel dem Beklagten normalerweise die Verteidigung erleichtert. Infolgedessen können die von diesem allgemeinen Grundsatz abweichenden Zuständigkeitsregeln nicht zu einer Auslegung führen, die über die in dem Übereinkommen vorgesehenen Fälle hinausgeht13.

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Gemessen daran würde die Begründung des Mehrparteiengerichtsstandes des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO über die besondere Zuständigkeit in Versicherungssachen gemäß Art. 11 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO dem Versicherten oder Versicherungsnehmer den Schutz nehmen, den diese Verordnung mit dem allgemeinen Grundsatz der Zuständigkeit des Wohnsitzgerichtes verbunden mit dem abschließenden Katalog der besonderen Zuständigkeiten gewähren will. Für den Versicherten bzw. Versicherungsnehmer wäre nicht zuverlässig vorhersehbar, welche Gerichte für eine gegen ihn gerichtete Klage international zuständig wären. Die Systematik der Verordnung würde beeinträchtigt, ließe man zu, dass eine Zuständigkeit nach Art. 11 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO, bei der es sich um eine besondere Zuständigkeit handelt, die auf abschließend aufgeführte Fälle beschränkt ist, als Grundlage für eine Zuständigkeit für andere Klagen dienen könnte (vgl. zu Art. 5 und Art. 6 Nr. 1 EuGVVO EuGH, Urteil vom 11.10.2007 – C-98/06, Slg. 2007, I-08319 Rn. 46 – Freeport). Die von der Revision geforderte erweiternde Auslegung bzw. analoge Anwendung würde ein Verlassen des abschließenden Kataloges der besonderen Zuständigkeiten bedeuten. Eine Regelungslücke der Verordnung ist insoweit nicht erkennbar. Mit dem deutlichen Hinweis auf den abschließenden Katalog der besonderen Zuständigkeiten hat der Europäische Gerichtshof auch klar gestellt, dass die in dem Erwägungsgrund Nr. 15 formulierte Zielsetzung, Parallelverfahren zur Verhinderung miteinander unvereinbarer Entscheidungen zu vermeiden, hinter dieser der Rechtssicherheit geschuldeten Regelung eines abschließenden Zuständigkeitskatalogs zurücktreten muss. Da die EuGVVO in Art. 27 und Art. 28 über die Möglichkeit der Aussetzung einen Weg zur Vermeidung miteinander unvereinbarer Entscheidungen anbietet, ist dieser Zielsetzung anderweit Rechnung getragen.

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Im Übrigen ist die Frage der Möglichkeit einer erweiternden Auslegung der Annexzuständigkeit des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO lediglich wegen der Konnexität geklärt durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27.10.199814 zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorschrift in Art. 6 EuGVÜ15.

Dieses Urteil bezog sich auf eine Klage, die vor einem Gericht eines Mitgliedstaats (Frankreich) anhängig gemacht worden war, in dem keiner der drei Beklagten des Ausgangsverfahrens seinen Wohnsitz hatte, und bei der sich die Zuständigkeit des französischen Gerichts für den in Australien ansässigen Beklagten aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ (entspr. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bzw. Art. 7 Nr. 3 EuGVVO 2012) ableitete. Darin hat der Europäische Gerichtshof zu der Annexzuständigkeit gem. Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ ausgeführt, dass das mit dem Übereinkommen angestrebte Ziel der Rechtssicherheit nicht erreicht würde, wenn der Umstand, dass sich das Gericht eines Vertragsstaats in Bezug auf einen der Beklagten, der seinen Wohnsitz nicht in einem Vertragsstaat hat, für zuständig erklärt hat, es ermöglichen würde, einen anderen Beklagten, der seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, außerhalb der im Übereinkommen vorgesehenen Fälle vor diesem Gericht zu verklagen; denn hierdurch würde diesem der durch die Bestimmung des Übereinkommens gewährte Schutz genommen16.

Dass Art. 11 Abs. 3 EuGVVO es bei einer Direktklage gegen den Versicherer diesem über eine Streitverkündung rechtlich möglich macht, den Schädiger am Wohnsitzgericht des Geschädigten auf Regress zu verklagen, steht dem nicht entgegen. Die Regelung zeigt, dass eine generelle Erweiterung des besonderen Gerichtsstandes des Versicherungsnehmers (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO) bei einer Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer nicht geschaffen werden sollte.

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Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst17. Die Frage, ob aus der Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des Klägers für eine Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners gemäß Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO über Art. 6 Nr. 1 EuGVVO wegen der Konnexität die Zuständigkeit für den mitbeklagten Unfallgegner bzw. Versicherten oder Versicherungsnehmer begründet werden kann, obwohl keiner der Beklagten seinen Wohnsitz im Mitgliedstaat des Klägers hat, hat der Europäische Gerichtshof bereits geklärt. Die für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit nach Art. 6 Nr. 1 EuGVVO richtige Auslegung ist aus den ausgeführten Gründen derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Februar 2015 – VI ZR 279/14

  1. Anschluss an BGHZ 176, 276[]
  2. Abl. L. 351 vom 20.12 2012, S. 1[]
  3. EuGH, Urteil vom 13.12 2007 – C-463/06, Slg. 2007, I-11321 – FBTO/Odenbreit[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2008 – VI ZR 200/05, BGHZ 176, 276 Rn. 3, 5[]
  5. vgl. dazu Kropholler/v. Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 6 EuGVO Rn. 4[]
  6. vgl. Geimer in derselbe/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 6 Rn. 3[]
  7. allg. Ansicht, vgl. dazu grundsätzlich Kropholler/v. Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 6 EuGVO Rn. 12; Geimer in Zöller, ZPO, 30. Aufl., Art. 6 EuGVO Rn. 2; Pfeiffer in Prütting/Gehrlein, ZPO, 6. Aufl., Art. 6 EUGVO Rn. 3; Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 6 EuGVVO Rn. 8, 15 f.; speziell für den Fall der Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer am Wohnsitzgericht des Klägers Riedmeyer in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., AuslUnf Rn. 112; Riedmeyer, r+s Beil.2011, 91, 94; Staudinger/Czaplinski, NJW 2009, 2249, 2253; Nugel, jurisPR-VerkR 13/2013 Anm. 3 zu AG Rosenheim, NZV 2013, 194[]
  8. vgl. Wagner, aaO, Rn. 15; Pfeiffer, aaO, Rn. 3[]
  9. EuGH, Urteil vom 13.07.2006 – C-103/05, Slg. 2006, I-06827 Rn. 29 – Reisch Montage[]
  10. vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.2006 – C-103/05, Slg. 2006, I-06827 Rn. 23 – Reisch Montage; vom 11.10.2007 – C-98/06, Slg. 2007, I-08319 Rn. 35 – Freeport; speziell zu Art. 6 Nr. 1 EuGH, Urteil vom 11.04.2013 – C-645/11, NJW 2013, 1661 Rn. 41 – Sapir u.a.; vom 22.05.2008 – C-462/06, Slg. 2008, I-03965 Rn. 28 – Glaxosmithkline; vom 01.12 2011 – C-145/10, Slg. 2011, I-12533 Rn. 74 – Painer/Standard[]
  11. EuGH, Urteil vom 11.10.2007 – C-98/06, Slg. 2007, I-08319 Rn. 36 – Freeport[]
  12. vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.2006 – C-103/05, Slg. 2006, I-06827 Rn. 22 – Reisch Montage[]
  13. vgl. EuGH, Urteil vom 17.06.1992 – C-26/91, Slg. 1992, I-3967 Rn.14 – Handte/TMCS zu der im Wesentlichen gleichlautenden Regelung in Art. 2 EuGVÜ[]
  14. EuGH, Urteil vom 27.10.1998 – C-51/97, Slg. 1998, I-06511 Rn. 44 ff. – Réunion Européenne[]
  15. vgl. auch EuGH, Urteil vom 11.10.2007 – C-98/06, Slg. 2007, I-08319 Rn. 46 – Freeport zu Art. 6 Nr. 1 EuGVVO[]
  16. vgl. EuGH, Urteil vom 27.10.1998 – C-51/97, Slg. 1998, I-06511 Rn. 46 – Réunion Européenne[]
  17. vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.1982 – C-283/81, Slg. 1982, I-03415 Rn. 16 – CILFIT/Ministero delle Sanità; vom 11.09.2008 – C-428/06, Slg. 2008, I-06747 Rn. 42 – UGT-Rioja[]
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Pfändung des Freistellungsanspruchs gegenüber dem Haftpflichtversicherung - und die Vollstreckungskosten

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