Der verlorene Wohnungsschlüssel – und die Haus-Schließanlage

Die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat (oder beim Auszug nicht zurückgibt), umfasst die Kosten des Austausches der gesamten Schließanlage, wenn dieser Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich war und die Schließanlage auch tatsächlich ausgetauscht wurde.

Der verlorene Wohnungsschlüssel – und die Haus-Schließanlage

In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit mietete der Beklagte ab dem 1. März 2010 eine Eigentumswohnung des Klägers. In dem von den Parteien unterzeichneten Übergabeprotokoll ist vermerkt, dass dem Beklagten zwei Wohnungsschlüssel übergeben wurden. Das Mietverhältnis endete einvernehmlich am 31. Mai 2010. Der Beklagte gab nur einen Wohnungsschlüssel zurück. Nachdem der Kläger die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft darüber informiert hatte, dass der Beklagte den Verbleib des zweiten Schlüssels nicht darlegen könne, verlangte diese mit Schreiben vom 21. Juli 2010 vom Kläger die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1.468 € für den aus Sicherheitsgründen für notwendig erachteten Austausch der Schließanlage. Sie kündigte an, den Austausch der Schließanlage nach Zahlungseingang zu beauftragen. Der Kläger hat den verlangten Betrag nicht gezahlt; die Schließanlage wurde bis heute nicht ausgetauscht. Der Kläger (der Vermieter) begehrt vom Beklagten (seinem ehemaligen Mieter) unter Abzug von dessen Mietkautionsguthaben Zahlung von zuletzt 1.367,32 € nebst Zinsen an die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Heidelberg hat der Klage in Höhe von 968 € nebst Zinsen stattgegeben1. Das Landgericht Heidelberg hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt, der Beklagte habe wegen des fehlenden Schlüssels seine Obhuts- und Rückgabepflicht verletzt, die sich auf den Schlüssel als mitvermietetes Zubehör erstreckt habe2. Dem Kläger, so das Landgericht Heidelberg weiter, sei durch die Inanspruchnahme seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Schaden entstanden, der die Kosten der Erneuerung der Schließanlage umfasse, weil diese aufgrund bestehender Missbrauchsgefahr in ihrer Funktion beeinträchtigt sei. Es komme aber nicht darauf an, ob die Schließanlage bereits ausgewechselt worden oder dies auch nur beabsichtigt sei. Denn gemäß § 249 Abs. 2 BGB* könne der Gläubiger bei Beschädigung einer Sache Schadensersatz in Geld verlangen und sei in dessen Verwendung frei. Dies gelte auch bei Beschädigung einer Sachgesamtheit wie einer Schließanlage.

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Urteilstatbestand vs. Sitzungsprotokoll

Dies sah der Bundesgerichtshof nun jedoch anders und wies die Klage ab: DieSchadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, könne, so der Bundesgerichtshof, zwar auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Ein Vermögensschaden liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs insoweit aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist. Daran fehlt es aber im vorliegenden Fall.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. März 2014 – VIII ZR 205/13

  1. AG Heidelberg, Urteil vom 31.08.2012 – 27 C 221/10[]
  2. LG Heidelberg, Urteil vom 24. Juni 2013 – 5 S 52/12[]