Der verschwundene Fristverlängerungsantrag

Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, weil ihr rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag ohne ihr Verschulden dem Gericht nicht zur Kenntnis gelangt ist, und hat das Gericht auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Begründungsfrist hingewiesen, bevor die in dem Verlängerungsantrag genannte Frist abgelaufen war, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit der Begründung versagt werden, die Partei habe die von ihr selbst gesetzte Frist nicht eingehalten.
In diesem Fall steht ihr dann für die Begründung der Berufung die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Verfügung.
((Im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1995 – VII ZB 17/95, NJW 1996, 1350)).

Der verschwundene Fristverlängerungsantrag

Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde zum BGH ist zulässig, da zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Oberlandesgericht Köln als Berufungsgericht dem Kläger zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verweigert hat, hat es das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Es hat dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt versagt.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Kläger war, so der BGH, ohne sein Verschulden verhindert, die ursprüngliche Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Er hat glaubhaft gemacht, rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung um einen Monat eingereicht zu haben. Da es sich um den ersten Antrag handelte und er auf erhebliche Gründe gestützt war, konnte der Kläger auf die Bewilligung vertrauen und musste insoweit auch nicht bei Gericht nachfragen1.

Der Wiedereinsetzungsantrag und die Berufungsbegründung sind aber – entgegen der Ansicht des OLG Köln als Berufungsgerichts – rechtzeitig eingegangen. Das Hindernis zur Einhaltung der Frist entfiel, als die Prozessbevollmächtigte des Klägers die gerichtliche Mitteilung erhielt, dass eine Berufungsbegründung nicht eingegangen sei. Von diesem Tag an lief die Frist von einem Monat, um Wiedereinsetzung zu beantragen und die Berufungsbegründung einzureichen, § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Diese Frist hat der Kläger gewahrt; Wiedereinsetzungsantrag und Berufungsbegründung gingen rechtzeitig beim Berufungsgericht ein. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen vor.

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Kläger um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nur bis zu einem bestimmten Datum nachgesucht und diese sich selbst gesetzte Frist überschritten hatte.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Berufungskläger Wiedereinsetzung nur gewährt werden kann, wenn sein Prozessbevollmächtigter die in einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begehrte Frist eingehalten hat2. Diese Entscheidungen betrafen jedoch Sachverhalte, in denen das Berufungsgericht innerhalb der jeweils beantragten Verlängerungsfrist weder über die Verlängerung entschieden noch sich sonst geäußert hatte. Dann entspricht es der Pflicht des Rechtsanwalts zur Wahl des sichersten Weges, die durch den Antrag sich selbst gesetzte Frist einzuhalten. Dagegen hat hier das Berufungsgericht innerhalb der beantragten Verlängerungsfrist mitgeteilt, dass die Berufungsbegründung (und damit auch der Antrag auf Fristverlängerung) nicht eingegangen sei. Damit wurde die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Gang gesetzt. Diese vom Gesetz vorgegebene Frist ist nicht von der zuvor vom Kläger beantragten Fristverlängerung abhängig. Sie wird durch den Antrag des Klägers nicht verkürzt, sondern steht dem Kläger in voller Länge zur Verfügung3.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zwingt der Umstand, dass nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der Fassung des Zivilprozessreformgesetzes die Berufungsbegründungsfrist ohne Einwilligung des Gegners nur um bis zu einem Monat verlängert werden kann, nicht zu einer anderen Beurteilung. § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht überlagert. Beide Vorschriften verfolgen unterschiedliche Zwecke und sind unabhängig voneinander zu betrachten. Durch die Einführung der Monatsfrist in § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO sollte in erster Linie die Rechtsstellung unbemittelter Rechtsmittelführer bei der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbessert werden4. Die Vorschrift gilt darüber hinaus ohne Einschränkung für alle Fälle der Versäumung einer Frist zur Begründung eines Rechtsmittels5. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO dient der Beschleunigung des Berufungsverfahrens6. Er sagt nichts darüber aus, unter welchen Umständen bei der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden soll. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dieser Norm den Lauf der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO begrenzen wollte.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. April 2009 – VII ZB 66/08 und VII ZB 67/08

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2007 – XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76 m.w.N.; st. Rspr.[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 1993 – LwZB 2/93, NJW 1994, 55 und vom 4. März 2004 – IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1995 – VII ZB 17/95, NJW 1996, 1350 zu § 234 ZPO a.F.; MünchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 233 Rdn. 62; Musielak/Grandel, ZPO, 6. Aufl., § 233 Rdn. 29; Wieczorek/Schütze/Uwe Gerken, ZPO, 3. Aufl., § 233 Rdn. 66; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 233 Stichwort Fristverlängerung unter b bb[]
  4. vgl. BT-Drucks. 15/1508, S. 17[]
  5. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2008 – XI ZB 11/07, NJW 2008, 1164[]
  6. vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 95[]