Der Verwerfungsbeschluss in der Berufungsinstanz – und die Entscheidungsgründe

Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen1. Dies gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, das Rechtsmittel sei nach § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig, weil damit in der Sache nur die erstinstanzliche Kostenentscheidung angegriffen werde.

Der Verwerfungsbeschluss in der Berufungsinstanz – und die Entscheidungsgründe

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen2. Nach §§ 577 Abs. 2 Satz 4, 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen hierzu, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, das Rechtsmittel sei nach § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig, weil damit in der Sache nur die erstinstanzliche Kostenentscheidung angegriffen werde.

Nach § 99 Abs. 1 ZPO ist die Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Danach greift diese Rechtsmittelsperre nur, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen und das Rechtsmittel auf den Kostenausspruch beschränkt ist. Ob das Berufungsgericht zu Recht vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ausgegangen ist, kann das Rechtsbeschwerdegericht nur prüfen, wenn in dem Verwerfungsbeschluss neben dem wesentlichen Sachverhalt die von den Parteien in den beiden Instanzen gestellten Anträge mitgeteilt werden. Dies gilt insbesondere, wenn wie im vorliegenden Fall die Form eines in der Hauptsache statthaften Rechtsmittels gewahrt ist, der Berufungsantrag aber nach Auffassung des Berufungsgerichts allein die Abänderung der Kostenentscheidung zum Gegenstand hat.

Wird diesen Anforderungen nicht genügt, ist der Beschluss nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits aus diesem Grund aufzuheben3.

So liegt es auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: In dem angefochtenen Beschluss fehlt eine Sachdarstellung. Auf das Urteil der ersten Instanz wird nicht Bezug genommen. Ausreichende tatsächliche Angaben lassen sich dem Beschluss auch nicht im Übrigen entnehmen. Durch die Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss genügt die angegriffene Entscheidung ebenfalls nicht den Anforderungen an eine ausreichende Begründung. Denn auch der Hinweisbeschluss enthält weder eine Sachdarstellung noch eine Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung. Zwar erwähnt er den Berufungsantrag der Klägerin, nicht aber die erstinstanzlichen Anträge der Parteien. Aus den weiteren Ausführungen ist lediglich erkennbar, dass die Klägerin die Beklagten auf Zahlung einer Hauptforderung in Anspruch genommen und „hilfsweise“ beantragt hat, die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von den Prozesskosten freizustellen. Diese Angaben genügen auch unter Berücksichtigung der in dem Hinweisbeschluss enthaltenen rechtlichen Ausführungen nicht, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung der Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 ZPO zu ermöglichen.

Da der angefochtene Beschluss bereits aus diesem Grund aufzuheben ist, kommt es auf die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde, die Klägerin sei in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden, weil sie von dem Hinweisbeschluss vom 20.03.2013 erst nach Erlass der angegriffenen Entscheidung zufällig erfahren habe, nicht an4.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. August 2014 – XII ZB 266/13

  1. im Anschluss an BGH Beschluss vom 16.04.2013 – VI ZB 50/12 NJW-RR 2013, 1077[]
  2. vgl. etwa BGH Beschlüsse vom 16.04.2013 – VI ZB 50/12 NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; vom 19.03.2013 – VI ZB 68/12 NJW 2013, 1684 Rn. 6; vom 31.03.2011 – V ZB 1160/10 Grundeigentum 2011, 686 Rn. 3; und vom 14.06.2010 – II ZB 20/09 NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5 jeweils mwN[]
  3. vgl. BGH Beschluss vom 16.04.2013 – VI ZB 50/12 NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4 mwN[]
  4. zur Verpflichtung zur Anhörung des Rechtsmittelführers vor der Verwerfung eines unzulässigen Rechtsmittels vgl. BGH, Beschlüsse vom 24.02.2010 XII ZB 168/08 NJW-RR 2010, 1075 Rn. 7; vom 15.08.2007 XII ZB 101/07 NJW-RR 2007, 1718; vom 13.07.2005 XII ZB 80/05 NJW-RR 2006, 142; und vom 18.07.2007 XII ZB 162/06 FamRZ 2007, 1725[]