Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist.

Dass die Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei in der Vollstreckungsklausel nicht vermerkt wird, führt lediglich dazu, dass das zuständige Vollstreckungsorgan, das zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Parteiidentität zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigern kann, die Identität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen [1].
Der Schuldnerschutz gebietet nicht den Vermerk der Namensänderung und die anschließende Zustellung der Vollstreckungsklausel. Der Anspruch des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs, dem das Zustellungserfordernis (§ 750 Abs. 1 ZPO) dient [2], ist durch die Zustellung des den ursprünglichen Namen des Gläubigers enthaltenden Titels nebst Vollstreckungsklausel gewahrt. Diese Zustellung unterrichtet ihn ausreichend über die förmlichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung und gibt ihm ausreichend Gelegenheit, deren Zulässigkeit zu prüfen und Einwendungen geltend zu machen [3]. Denn das Beibehalten der ursprünglichen Gläubigerbezeichnung spricht – anders als bei der einem Rechtsnachfolger erteilten Klausel – für die Personenidentität zwischen dem damaligen und dem nunmehr die Zustellung veranlassenden Gläubiger.
Nimmt der Schuldner an, dieser Gläubiger sei nicht identisch mit dem ursprünglichen Gläubiger, kann er die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO erheben.
Sieht er davon ab, kann er gegen spätere Vollstreckungsmaßnahmen, welche die Bejahung der Identität durch das Vollstreckungsorgan voraussetzen, die dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe erheben. So kann er gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung die Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO einlegen, wenn er – wie regelmäßig – vorher nicht zu dem Anordnungsantrag angehört worden ist [4]. Wurde er vorher angehört, steht ihm gemäß § 95 ZVG die sofortige Beschwerde gegen den Anordnungsbeschluss zu. Seine Rechte sind somit ausreichend gewahrt [5].
- BGH, Beschluss vom 21.07.2011 – I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335, 1336 Rn. 13[↩]
- siehe nur BGH, Beschluss vom 08.11.2012 – V ZR 124/12, WM 2013, 43, 44[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2007 – V ZB 47/06, NJW 2007, 3357, 3358[↩]
- BGH, Beschluss vom 30.09.2010 – V ZB 219/09, BGHZ 187, 132, 135 f. Rn. 9 ff.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2011 – I ZB 93/10, NJW 2011, 1335, 1336 Rn. 13[↩]
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