Der WEG-Verwalter als Prozessstandschafter

Macht der Verwalter Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft im eigenen Namen geltend, kann das für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse nicht mehr aus der sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz ergebenden Rechts- und Pflichtenstellung des Verwalters hergeleitet werden.

Der WEG-Verwalter als Prozessstandschafter

Vor Anerkennung der Wohnungseigentümergemeinschaft als eines (teil-)rechtsfähigen Rechtssubjekts1 konnten dem Verband weder Rechte kraft Gesetzes zustehen noch Ansprüche der Wohnungseigentümer auf diesen zur Rechtsausübung übertragen werden. Daher bestand nicht nur im Interesse der Wohnungseigentümer, sondern vielfach auch im Interesse des Schuldners ein erhebliches praktisches Bedürfnis, Ansprüche der Wohnungseigentümer über das Rechtsinstitut der gewillkürten Verfahrensstandschaft zu bündeln2. Vor diesem Hintergrund wurde das neben der hierfür notwendigen Ermächtigung erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse des Verwalters aus dessen Pflicht hergeleitet, die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß und reibungslos zu erfüllen3.

Ob daran im Lichte der nunmehr gegebenen Parteifähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft festzuhalten ist, wird nicht einheitlich beurteilt4. Der Bundesgerichtshof verneint die Frage.

Das für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht mehr aus der diesem durch das Wohnungseigentumsgesetz zugewiesenen Rechts- und Pflichtenstellung hergeleitet werden. Infolge der nunmehr bestehenden Rechts- und Parteifähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist diese nunmehr ohne weiteres selbst in der Lage, Ansprüche – zumal ohne Entstehen eines Mehrvertretungszuschlages nach Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG – durchzusetzen, so dass das Bedürfnis für ein Tätigwerden des Verwalters im eigenen Namen entfallen ist. Das gilt umso mehr, als einer der tragenden Gründe, die zur Anerkennung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Rechtssubjekt geführt haben, gerade darin bestand, die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums im Rechtsverkehr zu erleichtern5.

Allerdings trifft es zu, dass der Verwalter (nach wie vor) gehalten ist, für eine effektive Anspruchsdurchsetzung Sorge zu tragen6. Nur gilt es zu bedenken, dass die nunmehr rechts- und parteifähige Wohnungseigentümergemeinschaft durch ihre Organe handelt und sich vor diesem Hintergrund die Pflichtenstellung des Verwalters verschoben hat. Danach ist der Verwalter nicht (mehr) gehalten, eine effektive Anspruchsdurchsetzung durch ein Handeln im eigenen Namen sicherzustellen. Vielmehr ist er als Organ der durch ihn repräsentierten Gemeinschaft nunmehr verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Verband seine Rechte selbst durchsetzt; von ihm ist nur noch ein Handeln für den Verband gefordert7. Folgerichtig ist im Gesetzgebungsverfahren bewusst davon Abstand genommen worden, in § 48 WEG eine Regelung aufzunehmen, die eine aus der Rechtsstellung des Verwalters nach dem Wohnungseigentumsgesetz hergeleitete Prozessführungsbefugnis vor-ausgesetzt hätte. Die zunächst insbesondere im Hinblick auf die Prozessstandschaft des Verwalters in Hausgeldsachen in Absatz 2 Satz 1 zur Frage der Beiladung vorgesehene Regelung hat der Gesetzgeber unter Hinweis auf die (Teil-)Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft für hinfällig erachtet8.

Aus den Regelungen in § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3 WEG folgt nichts anderes. Dass der Verwalter dem Verband gegenüber berechtigt und verpflichtet ist, Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG), lässt keinen Schluss darauf zu, dass er dies auch im eigenen Namen soll tun können. Vielmehr ist die Vorschrift im Lichte der nunmehr gegebenen Rechts- und Parteifähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft dahin auszulegen, dass der Verwalter zur Durchsetzung der Beschlüsse als deren Organ tätig werden darf und muss.

Aus § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG kann schon deshalb nichts für die hier in Rede stehende Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft zur Durchsetzung von Rechten der Wohnungseigentümergemeinschaft gewonnen werden, weil Regelungsgegenstand der Vorschrift nur Ansprüche der Wohnungseigentümer sind. Davon abgesehen bringt die Vorschrift – ebenso wie die Ansprüche der Gemeinschaft betreffende Regelung des § 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG – lediglich zum Ausdruck, dass der Verwalter nicht kraft Gesetzes Ansprüche gerichtlich geltend machen kann, sondern es grundsätzlich Sache der Wohnungseigentümer ist, darüber zu befinden, ob ein Prozess geführt werden soll oder nicht9. Zur Frage der Prozessstandschaft verhält sich auch diese Vorschrift nicht. Auch insoweit verbleibt es daher bei dem Grundsatz, dass Ansprüche der rechtsfähigen Gemeinschaft von dieser selbst durchzusetzen sind.

Auch das Argument, bei Zugrundelegung der hier verfolgten Rechtsauffassung werde das Verfahren jedenfalls bei größeren Woh-nungseigentümergemeinschaften „unnötig verkompliziert“, weil in das Urteilsrubrum sämtliche Wohnungseigentümer aufgenommen werden müssten, trifft schon die Prämisse nicht zu. Klagt der Verband, muss nach § 10 Abs. 6 Satz 4 WEG i.V.m. Absatz 5 der Regelung lediglich die Bezeichnung „Wohnungseigentümergemeinschaft“ gefolgt von einer das Grundstück näher bestimmenden postalischen oder katastermäßige Bezeichnung angegeben werden10. Die Angabe sämtlicher Wohnungseigentümer ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG bei der Beschlussmängelklage erforderlich, die sich gegen die (übrigen) Wohnungseigentümer richtet, nicht aber, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft eigene oder ihr zur Ausübung zustehende Rechte im eigenen Namen geltend macht.

Kann nach allem eine Prozessführungsbefugnis des Verwalters nicht mehr aus dessen Rechts- und Pflichtenstellung nach dem Wohnungseigentumsgesetz hergeleitet werden, kann die Befugnis, Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft in eigenem Namen geltend zu machen, nur noch aus anderen Gründen in Betracht gezogen werden. So wird ein eigenes schutzwürdiges Interessen des Verwalters an der Durchsetzung von Rechten des Verbandes etwa dann gegeben sein, wenn sich der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat und ihn die Gemeinschaft vor diesem Hintergrund zur Schadensminimierung ermächtigt, auf eigene Kosten einen (zweifelhaften) Anspruch der Gemeinschaft gegen Dritte durchzusetzen. Bei der hier verfolgten Durchsetzung von Hausgeldforderungen und einer Sonderumlage sind jedoch keine Umstände ersichtlich, die ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Klägers begründen könnten.

Der Verneinung der Prozessstandschaft steht schließlich nicht der BGH-Beschluss vom 4. März 201011 entgegen. Dort hatte der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem der Verwalter Ansprüche der Wohnungseigentümer im eigenen Namen aufgrund einer ihm vor Anerkennung der Wohnungseigentümergemeinschaft als eines (teil-)rechtsfähigen Verbandes erteilten Ermächtigung ein WEG-Verfahren angestrengt hatte, aus übergangsrechtlichen Erwägungen die zunächst gegebene Verfahrensstandschaft des Verwalters als fortbestehend behandelt. Damit ist der vorliegende Fall jedoch schon deshalb nicht vergleichbar, weil die hier in Rede stehenden Ansprüche erst erhebliche Zeit nach der Mitte des Jahres 2005 erfolgten Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft12 entstanden und auch erst lange nach dieser Anerkennung gerichtlich geltend gemacht worden sind.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Januar 2011 – V ZR 145/10

  1. dazu grundlegend BGH, Beschluss vom 02.06.2005 – V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 158 ff.; nunmehr § 10 Abs. 6 WEG[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2010 – V ZB 130/09, NJW-RR 2010, 807 mwN[]
  3. BGH, Beschluss vom 21.04.1988 – V ZB 10/87, BGHZ 104, 197, 199; Urteil vom 22.01.2004 – V ZB 51/03, NJW 2004, 937, 938[]
  4. bejahend OLG München, NZM 2008, 653; OLG Hamm, NZM 2009, 90 f.; Heinemann in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 27 Rn. 125; vgl. auch Spielbauer/Then, WEG, § 27 Rn. 42; zumindest im Regelfall verneinend LG Karlsruhe, ZWE 2009, 410, 411; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., Anh. 2 § 10 Rn. 62 u. § 43 Rn. 149; Merle in Bärmann, aaO, § 27 Rn. 245; MünchKomm-BGB/Engelhardt, BGB, 5. Aufl., § 27 WEG Rn. 33; Timme/Knop, WEG, § 27 Rn. 291; Wenzel, NJW 2007, 1905, 1909; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., vor § 50 Rn. 49[]
  5. Klein in Bärmann, aaO, § 43 Rn. 149[]
  6. so Heinemann in Jennißen, aaO, § 27 Rn. 125[]
  7. zutreffend Merle in Bärmann, aaO, § 27 Rn. 245; Timme/Knop, aaO, § 27 Rn. 291; vgl. auch Wenzel, NJW 2007, 1905, 1909[]
  8. vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/3843 S. 28 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 16/887 S. 75; dazu auch LG Karlsruhe, Urteil vom 21.07.2009 – 11 S 86/09, insoweit in ZWE 2009, 410 f. nicht wiedergegeben[]
  9. vgl. nur Merle in Bärmann, aaO, § 27 Rn. 242[]
  10. vgl. auch BT-Drucks. 16/887 S. 62; Klein in Bärmann, aaO, § 10 Rn. 214[]
  11. BGH, Beschluss ovm 04.03.2010 – V ZB 130/09, NJW 2010, 807[]
  12. vgl. BGH, Beschluss vom 02.06.2005 – V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 158 ff.[]

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