Einen zu „kreativen“ Umgang mit den Vorschriften der Zivilprozessordnung musste sich jetzt eine Kammer des Landgerichts München I vom Bundesverfassungsgericht ins Stammbuch schreiben lassen, nachdem sie versucht hatte, einen „widerspenstigen“ Kläger über die Kostenentscheidung zu disziplinieren:
Die Beschwerdeführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens vertreibt über das Internet gewerblich Modeartikel. Im Mai 2009 mahnte sie die Beklagte des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) wegen verschiedener Wettbewerbsverstöße ab. Die Beklagte gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die von der Beschwerdeführerin ebenfalls geltend gemachten Anwaltskosten zahlte sie aber nicht. Daraufhin erwirkte die Beschwerdeführerin wegen dieser Kosten einen Mahnbescheid, gegen den die Beklagte Widerspruch einlegte. Im streitigen Verfahren vor dem Landgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die Beklagte zur Zahlung von 651,80 € nebst Zinsen zu verurteilen. Nachdem das Gericht die Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens angeordnet hatte, gab die Beklagte eine Verteidigungsanzeige ab und beantragte in der Folgezeit eine Verlängerung der Frist zur Klageerwiderung, insbesondere um noch zu klären, „ob weitergehend eine Rechtsverteidigung erfolgt“. Eine Klageerwiderung blieb aus. Daraufhin bestimmte das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Mit der Ladungsverfügung wies es darauf hin, dass es die Klageforderung nur in Höhe von 534,69 € für berechtigt hielt. „Zur Vermeidung weiterer Kosten“ regte es an, „daß die Beklagte die Klage insoweit anerkennt und die Klägerin die Klage im Übrigen zurücknimmt“. Zur mündlichen Verhandlung am 22. März 2010 erschien für die Beklagte niemand. Die Beschwerdeführerin beantragte den Erlass eines Versäumnisurteils.
Mit Teilversäumnis- und Endurteil vom 10. Mai 2010 verurteilte das Landgericht München I die Klägerin zur Zahlung von 411,30 € nebst Zinsen; im Übrigen wies es die Klage ab1. In der Kostenentscheidung erlegte es der Beschwerdeführerin „die durch den Termin vom 22.3.2010 zusätzlich entstandenen Kosten“ auf; von den übrigen Kosten trage die Beschwerdeführerin 1/3, die Beklagte 2/3. Dies begründete das Gericht wie folgt: „Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 95 ZPO. Der Termin vom 22.3.2010 hätte nicht stattfinden müssen, wenn die Klägerin die Klage aufgrund des Hinweises des Gerichts vom 2.3.2010 teilweise zurückgenommen hätte.“
Mit der Verfassungsbeschwerde wendete sich die Klägerin daraufhin dagegen, dass ihr die Kosten des Termins vom 22. März 2010 auferlegt worden sind, und rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Die Kostenentscheidung sei insoweit willkürlich. Die Beschwerdeführerin sei nicht verpflichtet gewesen, dem gerichtlichen Hinweis zu folgen und ihre Klage teilweise zurückzunehmen.
Und das Bundesverfassungsgericht findet in seiner Entscheidung hierzu deutliche Worte:
Die angegriffene Kostenentscheidung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht2. Mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gebundenheit des Richters an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) verlangt das Willkürverbot eine Begründung selbst einer letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung dann und insoweit, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen werden soll und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den den Beteiligten bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt3. Demgegenüber kann von einer willkürlichen Missdeutung des Inhalts einer Norm nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt4. Gemessen an diesem Maßstab verstößt die Kostenentscheidung des Landgerichts gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Das Gericht wollte die angegriffene Kostenentscheidung offenbar auf § 95 ZPO stützen. Der Wortlaut dieser Vorschrift trägt die angegriffene Entscheidung jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin hat keinen Termin und keine Frist versäumt. Sie hat auch nicht schuldhaft die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist veranlasst. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb das Landgericht davon ausgeht, die Vorschrift könnte über ihren Wortlaut hinaus auf Fälle anwendbar sein, in denen ein Kläger nicht bereit ist, im schriftlichen Vorverfahren einen aus Sicht des Gerichts unschlüssigen Teil seiner Klageforderung zurückzunehmen, um damit einen Haupttermin entbehrlich zu machen. Eine solche erweiternde Auslegung von § 95 ZPO wird – soweit ersichtlich – weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum vertreten. Es ist auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wie sich ein solches Verständnis mithilfe anerkannter Auslegungsmethoden herleiten ließe.
Eine Zuvielforderung, wie sie das Landgericht der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall anlastet, wird kostenrechtlich durch § 92 ZPO sanktioniert. Die Kostenregelung des § 95 ZPO, die ausnahmsweise eine Kostentrennung vorsieht, dient dazu, der Prozessverschleppung entgegenzuwirken5. Vor diesem Hintergrund ist es zumindest erläuterungsbedürftig, weshalb das bloße Festhalten der Prozesspartei an einer Klageforderung im schriftlichen Vorverfahren eine solche Prozessverschleppung darstellen soll, zumal die Erledigung des Rechtsstreits in einem Haupttermin der gesetzliche Regelfall ist (§ 272 Abs. 1 ZPO, vgl. auch § 128 Abs. 1 ZPO) und das schriftliche Vorverfahren – ebenso wie der alternativ mögliche frühe erste Termin – in erster Linie der umfassenden Vorbereitung dieses Haupttermins dient6. Das schriftliche Vorverfahren bietet zwar auch Möglichkeiten zur Erledigung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung7. Angesichts der grundsätzlich vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb daraus eine kostenrechtlich sanktionierte Verpflichtung des Klägers folgen sollte, aus Sicht des Gerichts unbegründete Teile seiner Klage zurückzunehmen, um einen Haupttermin zu vermeiden. Hinzu kommt, dass § 95 ZPO bis auf die hier völlig fernliegenden Fälle der Versäumung eines Termins oder einer Frist stets ein Verschulden der Partei voraussetzt. Das Landgericht geht mit keinem Wort darauf ein, ob es ein Verschulden der Beschwerdeführerin annimmt und worin dieses gegebenenfalls bestehen soll.
Es kann dahinstehen, ob für das vom Landgericht zugrunde gelegte Verständnis des § 95 ZPO eine willkürfreie Begründung denkbar ist. Angesichts der beschriebenen Ausgangslage ergibt sich jedenfalls aus dem Fehlen jeglicher Begründung für die mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu vereinbarende Auslegung eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Die Feststellung, der Haupttermin hätte nicht stattfinden müssen, wenn die Beschwerdeführerin ihre Klage dem gerichtlichen Hinweis entsprechend teilweise zurückgenommen hätte, ist nicht dazu geeignet, die vom Gericht vorgenommene Auslegung des § 95 ZPO zu begründen; sie betrifft lediglich die Subsumtion unter die nicht nachvollziehbar ausgelegte Norm.
Hinzu kommt, dass diese Subsumtion ebenfalls nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Das Gericht legt nicht dar, worauf es seine Annahme stützt, dass im Falle der teilweisen Klagerücknahme der Termin nicht notwendig gewesen wäre. Es erscheint fernliegend, dass das Gericht davon ausging, im Falle einer Reduzierung der Klageforderung auf unter 600 € nach § 495a ZPO entscheiden zu können, denn diese Vorschrift ist nach ihrer systematischen Stellung nur im Verfahren vor den Amtsgerichten anwendbar8.
Sollte das Gericht angenommen haben, im Falle einer Reduzierung der Klageforderung durch ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO entscheiden zu können, hätte aus mehreren Gründen Anlass bestanden, dies näher zu erläutern. Selbst wenn die Beschwerdeführerin ihre Klage entsprechend dem gerichtlichen Hinweis zurückgenommen hätte, wäre ihr Klagevorbringen nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Landgerichts zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung teilweise unschlüssig gewesen. Denn während das Gericht die Klageforderung bei seinem Hinweis in Höhe von 534,69 € für begründet hielt, ging es bei seiner Entscheidung davon aus, dass der Beschwerdeführerin nur 411,30 € zustünden. Ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren wäre deshalb vom Rechtsstandpunkt des Gerichts aus auch dann nicht in Betracht gekommen, wenn die Beschwerdeführerin dem gerichtlichen Hinweis gefolgt wäre und nur noch eine Forderung in Höhe von 534,69 € geltend gemacht hätte. Hinzu kommt, dass das Landgericht die Beschwerdeführerin erst mit der Ladung zum Haupttermin auf die teilweise Unbegründetheit der Klageforderung hingewiesen hat. Zumindest nach herrschender Auffassung hätte nach diesem Zeitpunkt ohnehin kein Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO mehr ergehen können9. Außerdem ist nicht zu erkennen, weshalb das Gericht davon ausging, den Rechtsstreit trotz Vorliegens einer Verteidigungsanzeige ohne mündliche Verhandlung beenden zu können10.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. November 2010 – 1 BvR 1595/10
- LG München I, Urteil vom 10.05.2010 – 11HK O 24630/09[↩]
- vgl. BVerfGE 83, 82, 84; 86, 59, 63[↩]
- vgl. BVerfGE 71, 122, 136[↩]
- vgl. BVerfGE 87, 273, 279[↩]
- vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2009 – 5 U 39/09, OLGR 2009, 795, 797; Herget, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 95 Rn. 1; Wolst, in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 95 Rn. 1; Schneider, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl. 2010, § 95 Rn. 1; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 2, 22. Aufl. 2004, § 95 Rn. 1[↩]
- vgl. Greger, in: Zöller, a.a.O., § 272 Rn. 1[↩]
- vgl. dazu Prütting, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. 1, 3. Aufl. 2008, § 276 Rn. 3[↩]
- vgl. Deubner, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 495a Rn. 4; Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 5, 22. Aufl. 2006, § 495a Rn. 8[↩]
- vgl. Greger, in: Zöller, a.a.O., § 276 Rn. 18; Herget, a.a.O., § 331 Rn. 12; Stadler, in: Musielak, a.a.O., § 331 Rn. 17; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 68. Aufl. 2010, § 331 Rn. 17; Grunsky, in: Stein/Jonas, a.a.O., § 331 Rn. 29; a.A.: Fischer, NJW 2004, 909, 910 f.[↩]
- vgl. dazu Herget, in: Zöller, a.a.O., § 331 Rn. 12; Prütting, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 331 Rn. 43; vgl. allerdings auch Stoffel/Strauch, NJW 1997, S. 2372; Borck, in: Wieczorek/Schütze, Zivilprozeßordnung und Nebengesetze, Zweiter Band, 3. Teilband, 1. Teil, 3. Aufl. 2007, § 331 Rn. 172 ff.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 331 Rn. 17[↩]











