Gibt der Mieter die Mietssache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete verlangen (§ 546a Abs. 1 BGB). Rückgabe der Mietsache bedeutet Verschaffung des unmittelbaren Besitzes. Zur Rückgabe von Mieträumen gehört außer der Verschaffung der tatsächlichen Gewalt auch die Räumung1.

Dabei hat der Mieter auch solche von ihm eingebrachte Sachen zu entfernen, die durch einen Brand zerstört worden und von denen nur noch Brandreste vorhanden sind2. Nimmt der Mieter nur eine teilweise Räumung des Mietobjekts vor, so hat dies, da Teilleistungen des Mieters bei Erfüllung der Rückgabepflicht unzulässig sind, zur Folge, dass – wenn sich, wie hier, aus dem Vertrag nichts Gegenteiliges ergibt – dem Vermieter die gesamte Mietsache vorenthalten wird.
Bleiben nur einzelne Gegenstände zurück, kann im Einzelfall dennoch anzunehmen sein, dass der Mieter seine Räumungspflicht erfüllt hat3.
Dabei ändert auch die von der Vermieterin abgeschlossene Wohngebäudeversicherung nichts am Vorliegen der Voraussetzungen des § 546a Abs. 1 BGB. Allerdings sind in dieser Gebäudeversicherung die infolge des Versicherungsfalles notwendigen Kosten für das Aufräumen und den Abbruch von versicherten Sachen mitversichert (§ 2 Nr. 1 Buchst. a VGB 2003). Es kann dahingestellt bleiben, ob hiervon auch die auf die Beseitigung der durch den Brand unbrauchbar gewordenen – an sich nicht zu den hier versicherten Sachen gehörenden – Möbel der Mieterin entfallenden Kosten umfasst sind. Denn dies änderte nichts daran, dass zunächst die Mieterin verpflichtet war, für eine vollständige Beseitigung der von ihr eingebrachten Möbel zu sorgen4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Januar 2014 – VIII ZR 48/13
- BGH, Urteile vom 11.05.1988 – VIII ZR 96/87, BGHZ 104, 285, 288; vom 05.10.1994 – XII ZR 53/93, BGHZ 127, 156, 165; jeweils zu den inhaltsgleichen Vorgängerregelungen in § 556 Abs. 1, § 557 Abs. 1 BGB aF und jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.10.1995 – IX ZR 82/94, BGHZ 131, 95, 100; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2006, 493, 494; jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 11.05.1988 – VIII ZR 96/87, aaO S. 289 mwN; vom 05.10.1994 – XII ZR 53/93, aaO S. 166 f.[↩]
- vgl. OLG Düsseldorf, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 19.10.1995 – IX ZR 82/94, aaO; jeweils mwN[↩]