Für den schlüssigen Vortrag einer nach Zeitaufwand bemessenen Vergütungsanspruchs ist nicht erforderlich, dass die Klägerin angibt, welche Arbeiten sie zu welchem Zeitpunkt mit welchem Stundenaufwand erbracht haben will.

Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs bedarf es grundsätzlich nur der Darlegung, wie viele Stunden der Anspruchsteller für die Vertragsleistung aufgewendet hat. Es ist regelmäßig keine Differenzierung geschuldet, welche Arbeitsstunden für welche Tätigkeiten und an welchen Tagen angefallen sind1.
Dem ist die Klägerin mit der Angabe der erbrachten Stunden gerecht geworden. Es bedarf auch nicht der Vorlage von Stundennachweisen oder sonstigen Belegen zum Umfang der erbrachten Tätigkeiten.
Mit der Angabe der ausgeführten Arbeiten und Abrechnung zu den hierfür vereinbarten Vergütungen genügt die Klägerin den Substantiierungsanforderungen. Eine zeitliche Zuordnung ist auch hier nicht erforderlich und kann nicht mit Gesichtspunkten der sekundären Darlegungslast wegen der beklagtenseits erhobenen Verjährungseinrede begründet werden.
Die Auferlegung einer sekundären Darlegungslast findet ihre Rechtfertigung darin, dass der primär darlegungsbelastete Anspruchsteller außerhalb des von ihm vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände besitzt, während der Anspruchsgegner die wesentlichen Tatsachen kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben hierzu zu machen2.
Eine sekundäre Darlegungslast besteht aber nicht, soweit für die primär beweisbelastete Partei eine weitere Sachaufklärung möglich und zumutbar ist3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Januar 2017 – VII ZR 184/14