Nach Rücknahme des Antrages auf Erlass des Mahnbescheides vor dem Mahngericht ist für die Kostenfestsetzung nicht das Mahngericht, sondern dasjenige Gericht zuständig, welches im Falle eines streitigen Verfahrens über die geltend gemachten Ansprüche zu befinden hätte.

Die Zuständigkeit des Streitgerichts folgt aus § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO, wonach über den Festsetzungsantrag das Gericht des ersten Rechtszuges entscheidet. Das ist nach dem Verhältnis, in dem das gerichtliche Mahnverfahren zum eigentlichen Streitverfahren steht, nicht das Gericht des Mahnverfahrens, sondern das Gericht, das für den nachfolgenden Rechtsstreit zuständig wäre.
Das Mahnverfahren ist kein eigenständiges Streitverfahren, sondern ein diesem nur vorgelagertes Verfahren zur vereinfachten und beschleunigten Erlangung eines Vollstreckungstitels1. Als Gericht des ersten Rechtszugs ist daher nach Rücknahme des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids dasjenige Gericht für die Kostenfestsetzung zuständig, welches im Falle eines streitigen Verfahrens über die geltend gemachten Ansprüche zu befinden hätte2.
Soweit vertreten wird, das Mahngericht sei das nach § 11 RVG für das vereinfachte Kostenfestsetzungsverfahren zuständige Gericht des ersten Rechtszugs3 oder zuständiges Kostenfestsetzungsgericht sei nach Rücknahme eines Mahnbescheidsantrages immer das Gericht, welches die Kostengrundentscheidung getroffen habe4, vermag das Oberlandesgericht dem nicht zu folgen. Zwar mag es zutreffen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren aufwendiger wird, wenn allein zur Kostenfestsetzung ein bislang mit der Sache nicht befasstes Gericht als zuständiges Gericht festgelegt wird und von diesem nach Akteneingang ein neues Verfahren eingeleitet werden muss5, so dass Gründe der Prozessökonomie für eine Kostenfestsetzung durch das Mahngericht sprechen. Das Gesetz sieht jedoch lediglich in § 699 Abs. 3 S. 1 ZPO als Ausnahme von der grundsätzlichen Zuständigkeitsregelung des § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO für den Fall, dass ein Widerspruch vom Antragsgegner im Mahnverfahren nicht erhoben wird, vor, dass das Mahngericht in einen eventuell zu erlassenden Vollstreckungsbescheid auch die zu erstattenden Kosten aufzunehmen hat. Eine gesetzliche Regelung der Zuständigkeit für das Kostenfestsetzungsverfahren für den Fall einer Rücknahme eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides besteht jedoch nicht. Werden dem Antragsteller in einem solchen Fall entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt, so verbleibt es für die nachfolgende Kostenfestsetzung mithin bei der gesetzlichen Regelung des § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO6.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 32 SA 46/14
- BGH NJW 1991, 2084[↩]
- so die ganz h.M., vgl. BGH NJW 1991, 2081 zur insoweit vergleichbaren Zuständigkeit für die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung nach § 19 Abs. 2 S. 2 BRAGO a. F. bzw. nunmehr § 11 RVG; BayObLG Rpfleger 2003, 35; OLG Köln NJW-RR 1999, 1737; Hk-ZPO/Gierl, 5. Aufl., § 103 Rn 9; MünchKommZPO/Schulz, 4. Aufl., § 104, Rn. 5; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 104, Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Schmidt, ZPO, 6. Aufl., § 103, Rn. 12; Thoma/Putzo/Hüßtege, ZPO, 34. Aufl., § 104, Rn. 1; Zöller/Herget a. a. O., § 104 ZPO Rn 21, Stichwort Zuständigkeit“[↩]
- vgl. OLG Naumburg NJW 2008, 1238 f.[↩]
- so BeckOK ZPO/Jaspersen, Stand 15.03.2014, § 103, Rn. 38[↩]
- insoweit zutreffend OLG Naumburg NJW 2008, 1238, 1239[↩]
- so auch BayObLG, a. a. O.; OLG Köln, a. a. O.[↩]