Auch der Zustandsstörer kann, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschied, zur Beseitigung einer Störung (und nicht bloß zur Duldung der Störungsbeseitigung) verpflichtet sein, entschied jetzt der Bundesgerichtshof in dem Rechtsstreit einer Wohnungseigentümergemeinschaft über den Schnitt einer Gartenhecke.

Anders als noch in der Vorinstanz das Oberlandesgericht München 1 in Übereinstimmung mit dem Kammergericht 2 meint, kann auch der Zustandsstörer zur Beseitigung einer ihm zurechenbaren Störung verpflichtet sein 3. Dies setzt allerdings voraus, dass er nicht nur tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, die Störung zu beseitigen, sondern zudem, dass die Störung bei der gebotenen wertenden Betrachtung durch seinen maßgebenden Willen zumindest aufrechterhalten wird 4. Daran fehlt es etwa, wenn der Mieter einer Wohnung auf Beseitigung eines das Eigentum eines Dritten beeinträchtigenden Zustandes in Anspruch genommen wird, der auf das Handeln des Wohnungseigentümers zurückzuführen ist. Der Mieter ist in einem solchen Fall lediglich verpflichtet, die Beseitigung der Störung zu dulden ((vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2006 – V ZR 112/06, aaO),) nicht aber ist er gehalten, diese durch einen Eingriff in das Eigentum seines Vermieters zu beseitigen. Die Störung zu beseitigen, bleibt in solchen Fällen Sache des Eigentümers.
Vorliegend befindet sich die in Anspruch genommene Wohnungseigentümer nicht in einer Situation, die der des Mieters im Beispielsfall vergleichbar wäre. Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass die Aufrechterhaltung der von der Hecke ausgehenden Störung hier allein auf dem maßgebenden Willen der Antragsgegnerin beruht und diese nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich zur Beseitigung der Störung in der Lage ist. Zwar sind die Pflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und damit Gemeinschaftseigentum geworden. Jedoch ergibt sich die Befugnis zur Kürzung schon aus der Regelung in der Teilungserklärung, wonach die Wohnungseigentümer möglichst so zu stellen sind, wie sie bei einer Realteilung stünden. Davon abgesehen folgt sie auch aus dem in dem Rückschnittverlangen liegenden Einverständnis der übrigen Wohnungseigentümer.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. März 2010 – V ZB 130/09
- OLG München, Beschluss vom 03.08.2009 – 32 Wx 8/09[↩]
- KG, NZM 2007, 845 f. m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2007 – V ZR 179/06, NJW 2007, 2182; Urteil vom 29.02.2008 – V ZR 31/07, NJW-RR 2008, 827[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2006 – V ZR 112/06, NJW 2007, 432 f.[↩]