Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat, unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet aus.

Nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn ihm in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 InsO versagt worden ist. Eine Sperrfrist für eine erneute Antragstellung im Fall der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 289 Abs. 1 Satz 2, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sieht das Gesetz nicht vor. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Stellung eines erneuten Antrags auf Restschuldbefreiung ist gleichwohl nur gegeben, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung über die Versagung nach den vorgenannten Vorschriften drei Jahre vergangen sind. § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO enthält für den Fall der Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin eine Regelungslücke, die bei Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in einem früheren Verfahren durch eine Sperrfrist zu schließen ist, die sich an der Frist für die Berücksichtigung von Falschangaben des Schuldners im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO orientiert1.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt dem Schuldner, der in einem früheren Verfahren versäumt hat, rechtzeitig Rest-schuldbefreiung zu beantragen, oder dem diese rechtskräftig versagt worden ist, das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung „jedenfalls dann“, wenn seit Abschluss des früheren Verfahrens keine weiteren Gläubiger hinzugekommen sind2. Zur Begründung dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, durch die Befugnis zu einer uneingeschränkten Antragswiederholung würde die Rechtskraft einer die Restschuldbefreiung versagenden Entscheidung zur Disposition des Schuldners gestellt. Dieser könnte nach Belieben immer neue Verfahren einleiten. Ein unredlicher Schuldner würde dadurch in den Stand gesetzt, im Anschluss an eine zu Recht ergangene Versagung der Restschuldbefreiung durch eine Anpassung der tatsächlichen Grundlagen nachträglich eine Restschuldbefreiung zu erwirken. Mit Hilfe einer erneuten Antragstellung könnte er die an zeitliche Fristen geknüpften Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 InsO umgehen. Selbst ein Schuldner, dem wegen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Restschuldbefreiung versagt wurde (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO), könnte durch Wohlverhalten in einem neuen Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung erlangen. Es bedürfe keiner näheren Darlegung, dass die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO ihrer verfahrensfördernden Funktion beraubt würden, wenn Verstöße des Schuldners wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens nicht dauerhaft sanktioniert würden. Vielmehr bestünde geradezu ein Anreiz, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht allzu genau zu nehmen, weil stets aufs Neue die Möglichkeit eines weiteren Antrags eröffnet wäre. Damit wäre der Zweck der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO, nur einem redlichen Schuldner die Vergünstigung einer Restschuldbefreiung zuteil werden zu lassen, verfehlt3.
Im vorliegenden Fall gibt es zwar einen neuen Gläubiger. Die Gründe, die nach den vorzitierten Entscheidungen das Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für einen Folgeantrag in Frage stellen, gelten aber auch hier. Das Beschwerdegericht führt mit Recht aus, dass es der Schuldner in der Hand hätte, durch Begründung neuer Forderungen und erforderlichenfalls Herbeiführung eines Fremdantrags die Rechtskraft des die Restschuldbefreiung versagenden Beschlusses zu unterlaufen4. Würde allein das Vorhandensein eines neuen Gläubigers ausreichen, um das Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für einen erneuten Antrag zu bejahen, könnte der Zweck der Versagungsgründe nicht erreicht werden. Die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) in einem vorausgegangenen Verfahren sowie vorsätzliche oder grob fahrlässige unrichtige oder unvollständige Angaben in den Verzeichnissen des Schuldners (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO) blieben ohne Konsequenzen, weil sie dem Schuldner in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorgehalten werden könnten. Dem Schuldner müssten die Verfahrenskosten innerhalb kurzer Zeit ein weiteres Mal gestundet werden, selbst wenn in dem früheren Verfahren die Kostenstundung aufgrund seines unredlichen Verhaltens aufgehoben und ihm die Restschuldbefreiung versagt worden ist. Der Schuldner könnte sein Interesse an der Durchführung des neuen Verfahrens – wie hier – sogar auf die nach Aufhebung der Verfahrenskostenstundung nicht bezahlten Kosten des vorangegangenen Verfahrens stützen.
Auch im Anschluss an eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 289 Abs. 1 Satz 2, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO besteht deshalb ein unabweisbares Bedürfnis für eine Sperrfrist. Die bestehende Regelungslücke kann nur ge-schlossen werden, indem die Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO entsprechend angewendet wird.
Zwar wird eine analoge Anwendung der Vorschrift auf diesen Fall in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend abgelehnt oder nicht in Erwägung gezogen5. Von diesen Stimmen wird aber nicht berücksichtigt, welche Konsequenzen es für das auf die der Redlichkeit des Schuldners bauende System der Restschuldbefreiung hat, wenn – abgesehen von dem vom BGH bereits entschiedenen Fall des Fehlens neuer Gläubiger – der Folgeantrag des Schuldners im Anschluss an eine Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO uneingeschränkt als schutzwürdig angesehen wird. Dem Schuldner müssten trotz seines unredlichen Verhaltens alsbald erneut die Verfahrenskosten für den weiteren Versuch einer Restschuldbefreiung gestundet werden. Die Gerichte würden sofort wieder mit einem erneuten Verfahren belastet, und die Staatskasse müsste die Verfahrenskosten ein weiteres Mal aufbringen. Dies ist mit dem Sinn und Zweck der Versagungsvorschriften, die eine fühlbare Sanktion für die Unredlichkeit des Schuldners darstellen sollen, nicht zu vereinbaren.
Soweit der BGH entschieden hat6, dass es der Bewilligung von Restschuldbefreiung und damit auch der Stundung der Verfahrenskosten in einem späteren Verfahren nicht entgegenstehe, wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung in einem Beschluss zur Ankündigung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren versagt worden sei, hält er an dieser Entscheidung nicht fest. Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in einem früheren Verfahren kann nicht deshalb folgenlos bleiben, weil nach Beendigung dieses Verfahrens ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wird.
Die Voraussetzungen für eine Analogie zu § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegen vor. Eine Analogie setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen7. Für das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke, die durch Rechtsfortbildung zu schließen ist, kann auch sprechen, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, ein planwidrig unvollständiges Gesetz durch eine Reform zu schließen8. Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
Die planwidrige Regelungslücke folgt aus der oben dargelegten Unvollständigkeit des Gesetzes für den Fall der Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin auf Grund der Verletzung der Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten des Schuldners. Die Gründe, die eine „vorweggenommene Versagung“ nach § 290 Abs. 1 InsO rechtfertigen, wiegen nicht leichter als die dieselbe Sanktion (§§ 295, 296 InsO) auslösenden Verstöße in der Wohlverhaltensphase. Es gibt keinen sachlichen Grund dafür, dass nur letztere zu einer Sperre nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO führen, während die Versagung nach § 289 Abs. 1 Satz 2, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO folgenlos bleibt.
Der Gesetzgeber hat seine Absicht, den Katalog des § 290 Abs. 1 InsO um einen Versagungstatbestand „Nr. 3a“ zu erweitern, im „Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen“ vom 22. August 20079 zu erkennen gegeben. Danach sollte der Schuldner auch dann keine Restschuldbefreiung erlangen können, wenn ihm in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 versagt wurde. In der Begründung zu diesem Entwurf (RegE S. 68 f) wird ausgeführt:
„Mit dem Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird eine Sperre gegenüber einem missbräuchlich wiederholten Restschuldbefreiungsverfahren geschaffen. Würde jedoch § 290 InsO insgesamt in den Katalog der Versagungsgründe der Nummer 3 aufgenommen, so würde sich bei den Gründen nach § 290 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 InsO-E eine unverhältnismäßig lange Sperrfrist ergeben, da die jeweils dem Tatbestand eigenen Fristen noch hinzugerechnet werden müssten. So wird eine rechtskräftige Verurteilung in Abhängigkeit von der registerrechtlichen Löschungsfrist unter Umständen noch zehn Jahre berücksichtigt. Eine Einbeziehung dieser Tatbestände – auch über § 297a InsO-E – in Nummer 3 verbietet sich deshalb von selbst. Allerdings besteht [im Falle] einer Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO das Bedürfnis nach einer Sperrfrist. Durch Schuldner, die Auskunftspflichten- und Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzen und auch sonst unzutreffende Angaben machen, werden die Gerichte in nicht gerechtfertigter Weise belastet, wenn alsbald nach der Versagung der Restschuldbefreiung erneute Restschuldbefreiungsanträge gestellt werden. Aus diesem Grunde ist es gerechtfertigt, für diese Versagungsgründe in § 290 Abs. 1 Nr. 3a InsO-E eine Sperrfrist vorzusehen, deren Länge allerdings wegen der bloßen Verletzung verfahrensrechtlicher Pflichten nur drei Jahre beträgt. Damit werden letztlich auch die von Nummer 1 und 1a erfassten Fälle abgedeckt; denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass bei der Begehung von Straftaten gegen einzelne oder alle Insolvenzgläubiger auch regelmäßig unrichtige Angaben im Insolvenzverfahren gemacht werden. Weil vorgesehen ist, dass auch nach der Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 297a InsO-E diese nachträglich versagt werden kann, war in Nummer 3a zur Schaffung eines Gleichlaufs der Versagungstatbestände auch § 297a InsO-E einzubeziehen, jedoch nur dann, wenn die nachträgliche Versagung auf die Gründe nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 InsO-E gestützt worden ist. Nummer 3a ist im Übrigen an den Wortlaut der Nummer 3 angeglichen; erfasst werden damit auch Insolvenzverfahren, die freigegebene Massegegenstände aus einem früheren Insolvenzverfahren oder Neuerwerb des Schuldners zum Gegenstand haben und in denen die Entscheidung über die Restschuldbefreiung zeitlich nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen wird, in dem Nummer 3a zur Anwendung kommt.“
Diese Begründung – soweit sie die Einführung einer Sperrfrist im Fall der Versagung wegen Verletzung der Pflichten des Schuldners aus § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO betrifft -, rechtfertigt es, schon vor Verabschiedung eines Gesetzes, die derzeit nicht absehbar ist, im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung eine entsprechende Sperrfrist zu bestimmen. Dies gilt auch für die Frist, innerhalb derer ein neuer Restschuldbefreiungsantrag unzulässig sein soll, wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung aus einem der beiden genannten Gründe versagt worden ist. Sie beginnt mit Rechtskraft der Versagungsentscheidung in dem früheren Verfahren zu laufen und beträgt drei Jahre bis zur erneuten Antragstellung. Im Hinblick auf die Verletzung verfahrensrechtlicher Fristen wäre es nicht angemessen, den Schuldner mit einer längeren Sperre – in Betracht kämen etwa zehn Jahre entsprechend dem Wortlaut des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO – zu belegen. Eine kürzere Sperre würde ihren Zweck verfehlen.
Die Einführung einer Sperrfrist im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung ist erforderlich, um die für die Beurteilung der Zulässigkeit von Folgeanträgen notwendige Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen. Wird dem Schuldner wegen der Verwirkung von Versagungsgründen in früheren Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Antrag versagt, kann dies nicht zeitlich unbegrenzt gelten. Dies belegt § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Im unmittelbaren Anwendungsbereich dieser Regelung kann der Schuldner nach Ablauf von zehn Jahren erneut ein Restschuldbefreiungsverfahren einleiten, ohne dass die Versagung in dem früheren Verfahren dem noch entgegensteht. Weitere besondere Voraussetzungen für die wiederholte Stellung eines Restschuldbefreiungsantrags nach Ablauf der Frist sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Entsprechendes muss auch im Anschluss an die Drei-Jahres-Sperre analog der Vorschrift gelten. Andere Anknüpfungspunkte, wie etwa die zwischenzeitliche Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners10 oder die Feststellung, dass für ein weiteres Verfahren verwertbares Vermögen zur Verfügung steht11, finden im Gesetz keine Stütze und sind nicht geeignet, die erforderliche Rechtssicherheit herbeizuführen.
BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 – IX ZB 219/08
- vgl. AG Hamburg ZVI 2009, 224[↩]
- BGH, Beschluss vom 06.07.2006 – IX ZB 263/05, ZInsO 2006, 821; vom 11.10.2007 – IX ZB 270/05, ZInsO 2007, 1223[↩]
- BGH, Beschluss vom 11.10.2007 – a.a.O., S. 1224 Rn. 12[↩]
- zutreffend insofern AG Göttingen ZVI 2005, 278, 279; AG Leipzig ZVI 2007, 280, 281; Hackenberg ZVI 2005, 468, 469 f; Büttner ZVI 2007, 229, 231 f; jeweils gegen LG Koblenz ZVI 2005, 91[↩]
- vgl. LG Duisburg ZInsO 2009, 110 f; AG Bremen ZVI 2009, 254; AG Potsdam ZInsO 2006, 1287; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 290 Rn. 31; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 290 Rn. 14; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 290 Rn. 17; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 290 Rn. 22; MünchKomm-InsO/ Stephan, 2. Aufl., § 290 Rn. 54 ff; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 47; Hackenberg ZVI 2005, 468, 470; Hackländer ZInsO 2008, 1308; ein-schränkend nur für den Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO Wenzel in Kübler/ Prütting/Bork, InsO § 290 Rn. 14; Graf-Schlicker/Livonius, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz 1999 Rn. 276[↩]
- BGH, Beschluss vom 21.02.2008 – IX ZB 52/07, ZInsO 2008, 319[↩]
- BGHZ 149, 165, 174; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. November 2008 – VIII ZR 200/05, ZIP 2009, 176, 178 Rn. 22 ff; v. 19. Mai 2009 – IX ZR 39/06, ZInsO 2009, 1270, 1271 f Rn. 18[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2008 aaO[↩]
- abgedruckt als Beilage 2 zu ZVI Heft 8/2007[↩]
- vgl. AG Duisburg ZVI 2008, 306, 307 f.[↩]
- so Hackländer ZInsO 2008, 1308, 1315[↩]