Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, wenn diedie Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts [1].

So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Die von dem Berufungsgericht aufgeworfene Frage, die Grund für die Zulassung der Revision war, ist zwischenzeitlich ebenso höchstrichterlich geklärt wie alle sonstigen sich in der vorliegenden Konstellation stellenden Grundsatzfragen [2]. Geklärt ist insbesondere für die hier in Rede stehenden Tätigkeiten der Klägerin, dass die von ihr erbrachten Inkassodienstleistungen nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen, die in diesem Zusammenhang erfolgten Abtretungen der Forderungen des Mieters nicht – wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot – gemäß § 134 BGB nichtig sind und die Klägerin somit im gerichtlichen Verfahren aktivlegitimiert ist. Auch die von der Revision aufgeworfenen Fragen, ob die Abtretungserklärungen, die in gleicher Form auch den vom Bundesgerichtshof bereits entschiedenen Parallelfällen zu Grunde lagen, wegen mangelnder Bestimmtheit oder wegen eines Abtretungsausschlusses nach § 399 Alt. 1 BGB unwirksam sind, sind höchstrichterlich geklärt [3].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Mai 2020 – VIII ZR 58/19
- BGH, Beschlüsse vom 13.08.2015 – III ZR 380/14 7; und vom 01.03.2010 – II ZR 13/09, NJW-RR 2010, 955 Rn. 3[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; und vom 08.04.2020 – VIII ZR 130/19, WM 2020, 991[↩]
- BGH, Urteil vom 08.04.2020 – VIII ZR 130/19, aaO Rn. 75 ff.[↩]
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