Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Kann ein Verbraucher gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen1 vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, Klage gegen seinen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübenden Vertragspartner erheben, wenn zwar der der Klage zugrunde liegende Vertrag nicht unmittelbar in den Bereich einer solchen Tätigkeit des Vertragspartners fällt, die auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, der Vertrag jedoch der Verwirklichung des wirtschaftlichen Erfolgs dient, der mit einem zwischen den Parteien zuvor geschlossenen und bereits abgewickelten anderen; vom Anwendungsbereich der eingangs zitierten Bestimmungen erfassten Vertrag angestrebt wird?
Der vorliegende Rechtsstreit stellt eine Verbrauchersache im Sinne der Art. 15 ff EuGVVO dar.
Das Vorliegen der ersten Alternative des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO, die voraussetzt, dass der Vertragspartner des Verbrauchers in dessen Wohnsitzstaat eine berufliche Tätigkeit ausübt, ist mit der Begründung zu verneinen, die Beklagten seien ausschließlich in Spanien tätig.
Damit kommt es für die Zulässigkeit der Klage vor dem für den Wohnsitz des Klägers zuständigen Landgericht (Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO) darauf an, ob die zweite Alternative des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung findet, die ein Ausrichten der Tätigkeit des Unternehmers auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers erfordert und verlangt, dass der betreffende Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Nicht erforderlich ist dabei, dass der Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde2.
Das Oberlandesgericht Celle hat in der Vorinstanz in seinem Berufungsurteil3 unterstellt, dass die von den in Spanien ansässigen Beklagten ausgeübte Vermittlungstätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet war. Dies ist somit im Revisionsverfahren zugrunde zu legen. Hiervon dürfte im Übrigen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes auch ohne weiteres auszugehen sein. Ob im Einzelfall unter Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen der jeweilige Verbrauchervertrag geschlossen wurde, die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO erfüllt sind, hat der nationale Richter zu entscheiden4. Hierbei handelt es sich zwar um eine grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene Bewertung. Dessen ungeachtet merkt der Bundesgerichtshof an, dass die Umstände, dass die Beklagten ihre Dienste im Internet unter der Domänenkennung „.com“ in deutscher Sprache anboten, auf der betreffenden Webseite als Kontaktmöglichkeit eine E-Mailanschrift mit der Domänenkennung „.de“ angaben und sich deutschsprachiger Prospekte bedienten, Indizien für das Ausrichten der Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf einen anderen Mitgliedstaat darstellen, die der Gerichtshof der Europäischen Union in dem Urteil vom 07.12 2010 in den Sachen Pammer und Hotel Alpenhof5 aufgeführt hat. Hinzu tritt, dass die Beklagtenseite auf ihrer Internetseite eine Berliner Telefonnummer für ihr „Backoffice“ angab.
Demgegenüber erfüllt der im Sommer 2008 zustande gekommene Geschäftsbesorgungsvertrag, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, bei isolierter Betrachtung nicht die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO. Abgesehen von dem wenig aussagekräftigen Umstand, dass die Beteiligten in deutscher Sprache kommunizierten, ist weder einer der vom Gerichtshof der Europäischen Union in dem vorerwähnten Urteil vom 07.12 2010 (aaO) – allerdings nicht erschöpfend – aufgezählten Gesichtspunkte (internationaler Charakter der Tätigkeit, Angabe von Anfahrtbeschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten, Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als derjenigen des Sitzstaats, Möglichkeit der Buchung in der anderen Sprache, Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Webseite des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern, Verwendung eines Domänennamens mit einer anderen Länderkennung als der des Sitzlandes, Erwähnung von Kundschaft aus anderen Mitgliedsländern) für ein Ausrichten der Tätigkeit der Beklagten in Spanien auf einen anderen Mitgliedstaat erfüllt noch sind vergleichbare Indizien hierfür ersichtlich. Es handelt sich vielmehr um einen eigenständigen Vertrag, der erst nach Abwicklung des zwischen der Beklagtenseite und dem Kläger geschlossenen Vermittlungsvertrags in Spanien zustande kam. Auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht Celle getroffenen Feststellungen war die vom Beklagten zu 2 übernommene geschäftsbesorgende Tätigkeit (Herbeiführung der Bezugsfertigkeit der vom Kläger und dessen Ehefrau gekauften Wohnung) auch ihrem Inhalt nach jedenfalls nicht unmittelbar dem Bereich der auch auf Deutschland ausgerichteten Vermittlung von Vertragsabschlüssen über den Erwerb von Immobilien zuzuordnen.
Damit stellt sich die Frage, ob zwischen dem Vermittlungsvertrag aus dem Jahr 2005 und dem 2008 geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag eine hinreichende Verbindung besteht, die es rechtfertigt, auf Letzteren Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO anzuwenden.
Der Bundesgerichtshof neigt unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Oktober 2013 und vom 6. September 20126 dazu, in der vorliegenden Fallgestaltung den Zusammenhang zwischen dem Vermittlungs- und dem Geschäftsbesorgungsvertrag als ausreichend zu betrachten, um die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO auch für den zweiten Vertrag aus dem Jahr 2008 zu bejahen. Der Gerichtshof hat in diesen Entscheidungen ausgeführt, es würde im Rahmen der teleologischen Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO dem Ziel der Verordnung, den Verbraucher als schwächere Vertragspartei zu schützen, zuwiderlaufen, der Bestimmung zusätzliche ungeschriebene Voraussetzungen beizulegen, wie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ausrichten der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers und dem Vertragsschluss7 oder den Abschluss des Vertrags im Wege des Fernabsatzes8. Zur Kausalität hat der Unionsgerichtshof in seinem Urteil vom 17.10.2013 weiter ausgeführt, dass sie zwar keine notwendige Bedingung für die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO sei, dass aber dann, wenn ein solcher Kausalzusammenhang bestehe, dieser Umstand, ebenso wie der Fernabsatz, als Indiz für eine „ausgerichtete Tätigkeit“ im Sinne der Vorschrift anzusehen sei9.
Im vorliegenden Sachverhalt war die auf Deutschland ausgerichtete Tätigkeit der Beklagten ursächlich für den Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrags, so dass es nach den vorstehenden Ausführungen des Gerichtshofs in Betracht kommt, diesen Umstand als ein gewichtiges Indiz für die Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO auf diesen Vertrag zu werten. Die Beklagten vermittelten den Abschluss von Options- und Kaufverträgen über in Spanien belegene Immobilien. Diese Tätigkeit führte zu den 2005 und 2006 vom Kläger und seiner Ehefrau geschlossenen Verträgen über den Erwerb der Eigentumswohnung in D. . Ohne diese auf die Tätigkeit der Beklagtenseite zurückzuführenden Verträge wäre es auch nicht zum Abschluss des der Klageforderung zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrags gekommen, der zur Lösung der Probleme bei der Abwicklung des Kaufvertrags dienen sollte. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Celle ist diese Ursächlichkeit auch nicht lediglich – gewissermaßen zufällig – durch das bei Gelegenheit der Vermittlungstätigkeit der Beklagtenseite gewonnene persönliche Vertrauen des Klägers in den Beklagten zu 2 begründet worden. Vielmehr besteht zwischen der im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO auch auf Deutschland ausgerichteten Immobilienvermittlungstätigkeit der Beklagten und dem Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrags mit dem Kläger und dessen Ehefrau ein maßgebender inhaltlicher Zusammenhang. Zwar waren die aus dem ursprünglichen Vermittlungsvertrag folgenden (Hauptleistungs)Pflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger und seiner Ehegattin spätestens mit dem Zustandekommen des Kaufvertrags über die Wohnung am 17.06.2006 erfüllt. Damit war aber das vom Kläger angestrebte und auch von Seiten der Beklagten erwartete wirtschaftliche Ziel des Vermittlungsvertrags noch nicht erreicht. Endzweck auch dieses Vertrags war, dass der Kläger und seine Ehefrau die aufgrund der Vermittlung verkaufte Wohnung zu Eigentum erwerben und tatsächlich nutzen konnten. Der Erreichung eben jenes Ziels diente der mit dem Beklagten zu 2 geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag, nachdem die Fertigstellung der Anlage infolge der finanziellen Schwierigkeiten des Bauträgers ins Stocken geraten war. Diese innere Verbindung zwischen dem Vermittlungs- und dem Geschäftsbesorgungsvertrag spricht dafür, beide Rechtsverhältnisse in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen und damit auch den zweiten Vertrag dem Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO zuzuordnen.
Hierfür streitet insbesondere auch der vom Gerichtshof in den vorgenannten Entscheidungen betonte Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes. Der Kläger und seine Ehefrau sind hinsichtlich des Geschäftsbesorgungsvertrags in gleicher Weise als Verbraucher schutzwürdig wie bei Abschluss des Vermittlungsvertrags, da dieser aus den vorstehenden Gründen in dem Geschäftsbesorgungsverhältnis gleichsam eine Fortsetzung fand.
Allerdings steht nicht mit der nach der acteclair Doktrin10 erforderlichen Sicherheit fest, dass diese Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO offenkundig richtig ist, für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt und der Bundesgerichtshof davon überzeugt sein kann, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof der Europäischen Union die gleiche Gewissheit bestünde. Vielmehr sprechen durchaus gewichtige Gründe auch dagegen, in der vorliegenden Fallgestaltung Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO auf den zweiten Vertrag anzuwenden.
So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 06.09.201211 betont, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO als Ausnahmevorschrift gegenüber den allgemeinen Gerichtsstandregelungen zwangsläufig eng auszulegen ist12. Dies könnte der ausdehnenden Anwendung der Bestimmung auf Rechtsverhältnisse entgegen stehen, die, wie der vorliegende Geschäftsbesorgungsvertrag, nur in Verbindung mit einem zuvor geschlossenen, anderen Vertrag einer auf einen anderen Mitgliedstaat ausgerichteten Unternehmertätigkeit zuzuordnen sind. Hinzu tritt, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17.10.201313 als Kausalität, die ein Indiz für eine Ausrichtung der Tätigkeit des Unternehmers auf einen anderen Mitgliedstaat darstellen kann, ersichtlich nur einen Ursachenzusammenhang in den Blick genommen hat, der unmittelbar zwischen dem vom Unternehmer eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss mit dem Verbraucher besteht. Schließlich trifft auf den Geschäftsbesorgungsvertrag selbst, wie ausgeführt, keiner der anderen Gesichtspunkte zu, die der Unionsgerichtshof in seinem Urteil vom 07.12 201014 – allerdings nicht abschließend – als geeignete Anhaltspunkte aufgezählt hat, die die Feststellung erlauben, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers gerichtet ist. Auch vergleichbare Indizien sind nicht ersichtlich.
Maßgeblich ist vorliegend auch nicht lediglich die Prüfung der Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO im Einzelfall, die dem nationalen Richter vorbehalten ist15. Vielmehr hat die dem Gerichtshof vorgelegte Frage über den vorliegenden Sachverhalt hinaus Bedeutung und kann sich abstrakt in einer Vielzahl ähnlicher Konstellationen stellen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Mai 2014 – III ZR 255/12
- ABl. EG Nr. L 21 S. 1[↩]
- EuGH, Urteil vom 06.09.2012 – C190/11 – Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 35 ff[↩]
- OLG Celle, Urteil vom 18.07.2012 – 7 U 213/11[↩]
- EuGH, Urteil vom 17.10.2013 – C218/12 – Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 26, 31[↩]
- C585/08 und C144/09, NJW 2011, 505 Rn. 93[↩]
- EuGH, Urteile vom 17.10.2013 – C-218/12, [Emrek], NJW 2013, 3504; und vom 06.09.2012 – C-190/11, [Mühlleitner], NJW 2012, 3225[↩]
- EuGH, Urteil vom 17.10.2013 aaO Rn. 24; so bereits z.B. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 54; Clavora, ÖJZ 2009, 917, 918; bisher a.A. z.B.: Rauscher/Staudinger, EuZPR/EuIPR, Stand September 2010, Art. 15 Brüssel I-VO Rn. 18; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 8; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 26; dahin tendierend auch BGH, Beschluss vom 17.09.2008 – III ZR 71/08, NJW 2009, 298 Rn. 12[↩]
- EuGH, Urteil vom 06.09.2012 aaO Rn. 42[↩]
- EuGH, aaO Rn. 29[↩]
- vgl. z.B.: EuGH, Urteile 15.09.2005 – C495/03 – Intermodal Transports, Slg. 2005, I8191 Rn. 33; und vom 06.10.1982 – 283/81 – CILFIT, Slg. 1982, 3415 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 26.11.2007 – NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34[↩]
- C190/11 – Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 27[↩]
- so auch BGH, Beschluss vom 17.09.2008 – III ZR 71/08, NJW 2009, 298 Rn. 11[↩]
- C218/12 – Emrek, NJW 2013, 3504[↩]
- EuGH, Urteil vom 07.12.2010 – C-558/08, C-144/09, [Pammer und Hotel Alpenhof], NJW 2011, 505 Rn. 93[↩]
- EuGH, Urteil vom 07.12 2010 aaO[↩]











