Lehnt das Gericht im selbständigen Beweisverfahren den Antrag auf – schriftliche oder mündliche – Erläuterung des erstatteten Gutachtens ab, ist dagegen die sofortige Beschwerde statthaft. Zwar ist gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO auch im selbstständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben [1]. Dies gilt jedoch nicht für den Antrag auf – schriftliche oder mündliche – Erläuterung des erstatteten Gutachtens.

Nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens kann eine Anhörung des Sachverständigen oder Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen nicht mehr verlangt werden.
Haben die Parteien rechtzeitig Einwendungen gegen das im selbständigen Beweisverfahren erstattete Gutachten erhoben, ist – sofern nicht eine weitere Beweisaufnahme stattfindet – das selbständige Beweisverfahren jedenfalls dann beendet, wenn der mit der Beweisaufnahme befasste Richter zum Ausdruck bringt, dass eine weitere Beweisaufnahme nicht stattfindet und dagegen innerhalb angemessener Frist keine Einwände erhoben werden [2].
Das selbständige Beweisverfahren ist jedenfalls mit Ablauf von 1 Monat beendet, nachdem das Gericht zum Ausdruck gebracht hat, dass keine weitere Beweisaufnahme stattfinden werde. Ein selbständiges Beweisverfahren ist beendet, wenn die Beweissicherung sachlich erledigt ist. Erfolgt die Beweiserhebung durch ein schriftliches Sachverständigengutachten, ist das selbständige Beweisverfahren mit dessen Übersendung an die Parteien beendet, wenn weder das Gericht nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO eine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat noch die Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitteilen. Haben die Parteien rechtzeitig Einwendungen gegen das im selbständigen Beweisverfahren erstattete Gutachten erhoben, ist – sofern nicht eine weitere Beweisaufnahme stattfindet – das selbständige Beweisverfahren jedenfalls dann beendet, wenn der mit der Beweisaufnahme befasste Richter zum Ausdruck bringt, dass eine weitere Beweisaufnahme nicht stattfindet und dagegen innerhalb angemessener Frist keine Einwände erhoben werden [3].
Dabei ist kein Hinweis des Gerichts auf die Folgen einer Fristversäumung erforderlich, um die Beendigung des Verfahrens mit Fristablauf herbeizuführen. Zwar kann eine Fristsetzung ohne Hinweis auf die Rechtsfolgen nach der Rechtsprechung des BGH keine Präklusion auslösen [4]. Das selbständige Beweisverfahren endet jedoch nach Ablauf einer gem. §§ 492, 411 Abs. 4 S. 2 ZPO gesetzten Frist und kann dann nicht mehr verzögert werden i.S.d. § 296 ZPO [5].
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 2. Januar 2014 – 10 W 34/13
- BGH BauR 2010, 932 5 ff.; OLG, Beschluss vom 23.09.2010, MDR 2011, 319[↩]
- BGH NJW 2011, 594[↩]
- BGH NJW 2011, 594 14[↩]
- BGH NJW-RR 2006, 428 8[↩]
- OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.12.2009, 19 W 87/09 3; BGH NJW 2011, 594[↩]
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