Nach den in gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen zum Wert des Beschwerdegegenstands in Auskunftsverfahren richtet sich die Beschwer des Klägers nach Abweisung seiner Auskunftsklage entsprechend § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft.

Soweit die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil des Leistungsanspruchs und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind1.
Wird demgegenüber der Beklagte zu einer Auskunft verurteilt, so ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands sein Interesse maßgeblich, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert2.
Hiervon abweichend will eine Ansicht in den Fällen, in denen es dem Kläger um die bloße Auskunft geht, nicht dagegen um die Vorbereitung einer Leistungsklage, für die Wertbemessung allein auf den Aufwand an Zeit und Sachmitteln abstellen, der mit der Erteilung der verlangten Auskunft verbunden ist3. Ob dieser Auffassung in den Fällen einer reinen Auskunftsklage gefolgt werden kann, erscheint dem Bundesgerichtshof jedoch zweifelhaft. Für die Bemessung des Werts der Beschwer des unterlegenen Klägers kann grundsätzlich der Aufwand an Zeit und Kosten, der für den Beklagten mit der Erteilung der Auskunft verbunden ist, keine Rolle spielen. Vielmehr liegt es nahe, dass auch in diesen Fällen unter Anwendung von § 3 ZPO das maßgebliche Interesse zu schätzen ist. Diese Frage muss hier jedoch vom Bundesgerichtshof nicht abschließend entschieden werden. Das Berufungsgericht hat sich, wie seine weiteren Ausführungen zeigen, selbst nicht an dem von ihm aufgestellten Maßstab orientiert. In seiner weiteren Begründung geht es auf den Aufwand an Zeit und Sachmitteln, der mit der Erteilung der Auskunft verbunden wäre, nicht weiter ein, sondern stellt allein darauf ab, dem Kläger sei es um eine reine Auskunftsklage ohne Vorbereitung einer Leistungsklage gegangen. Welcher konkrete Aufwand mit der begehrten Auskunftserteilung verbunden wäre, wird demgegenüber nicht dargelegt. Das Berufungsgericht wird sich im Rahmen seiner neuen Entscheidung insbesondere mit dem vom Kläger gehaltenen beweisbewehrten Vortrag zu befassen haben, die Auskunftsklage sei zunächst nur aus Kostengesichtspunkten statt der Stufenklage erhoben worden, es sei jedoch von Anfang an beabsichtigt gewesen, im Falle der erteilten Auskunft mögliche Rückzahlungsansprüche auch durchzusetzen. Dieser Vortrag des Klägers kann jedenfalls nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben, da es auf Ausführungen des Klägers zur Darlegung der Beschwer durch ein erstinstanzliches Urteil zwingend erst im Rechtsmittelverfahren ankommen kann.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – IV ZB 21/15
- BGH, Beschluss vom 12.10.2011 XII ZB 127/11, NJW-RR 2012, 130 Rn. 1315; Zöller/Herget, ZPO 30. Aufl. § 3 Rn. 16 „Auskunft“[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 04.06.2014 – IV ZB 2/14, ZEV 2014, 424 Rn. 8; vom 09.11.2011 – IV ZB 23/10, ZEV 2012, 149 Rn. 13; vom 10.03.2010 – IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6[↩]
- OLG Köln OLGR 2009, 680, 681; OLG Düsseldorf OLGR 1995, 192; Zöller aaO; Schneider/Herget, Streitwertkommentar 12. Aufl. Rn. 4467; LG Münster, Beschluss vom 25.03.2015 – 6 S 71/14[↩]