Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs1 steht einer auf eigenes Recht gestützten Klage die Rechtskraft eines Urteils zwischen denselben Parteien nicht entgegen, in dem die allein auf abgetretenes Recht gestützte Klage abgewiesen worden ist.
Macht der Kläger zunächst erfolglos einen Anspruch aus abgetretenem Recht geltend und erhebt er anschließend nochmals Klage gestützt auf die Begründung, ihm stehe der auf dasselbe Ziel gerichtete Anspruch aus eigenem Recht, etwa aufgrund einer Vertragsübernahme zu, handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände.
Mit der Entscheidung über Ansprüche aus abgetretenem Recht wird deshalb nicht zugleich über solche aus eigenem Recht entschieden2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Oktober 2020 – V ZR 98/19











