Wenn Jemand eine Wohnung zwar bezieht, aber ein Dritter den Mietvertrag geschlossen hat, ist die Vereinbarung, im Fall der Mietvertragsunterzeichnung eine Ablösezahlung zu leisten, hinfällig.

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall die Klage auf Zahlung einer Ablösesumme von 3000,00 Euro abgewiesen. Geklagt hatte eine Frau, die bis 31. Mai 2017 Mieterin einer Wohnung in der Maxvorstadt München war. Die Parteien schlossen einen Ablösevertrag, wonach der Beklagte, Geschäftsführer eines Unternehmens, die Gegenstände gegen Zahlung eines Abstandes von 3000,00 Euro von der Klägerin erwerben soll. Der vorgenannte Vertrag enthält folgende Regelung:
„Diese Vereinbarung ist aufschiebend bedingt durch ein Zustandekommen eines Mietverhältnisses für das obengenannte Objekt in Form der Mietvertragsunterzeichnung zwischen dem Erwerber und dem Eigentümer oder dessen Vertreter des Objekts.“
Am 4.6.2017 schrieb der Beklagte an die Klägerin dass er nicht mehr an der Übernahme der Küche interessiert sei. 500,00 Euro sei er jedoch bereit zu zahlen. Nachmieter der Klägerin wurde nicht der Beklagte, sondern seine Mutter. Derzeit bewohnt der Beklagte mit zwei weiteren Personen die vorgenannte Wohnung. Die Klägerin meint, dass der Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises aus der Vereinbarung verpflichtet sei, da er die Nutzung der Wohnung erhalten habe. Auf seine formale Stellung als Mieter käme es nicht an. Die Klägerin habe für die Küche 1400,00 Euro zuzüglich 400,00 Euro für den Geschirrspüler sowie weitere 400,00 Euro für Anlieferung und den Einbau bezahlt. Die Küche sei fast neuwertig. Die vorgenannten Gegenständen sowie die übernommenen weiteren Lampen hätten einen Wert von 3000,00 Euro gehabt. Jedenfalls läge kein Wucher vor.
Der Beklagte hält daran fest, dass die vereinbarte Bedingung nicht eingetreten sei. Im Ergebnis habe die Klägerin rechtswidrig eine verdeckte Provision für die Weitergabe ihrer Adresse an den Vermieter haben wollen. Der vereinbarte Kaufpreis stünde in auffälligem Missverhältnis zum Wert der Gegenstände. Über Alter und Wert der Gegenstände habe die Klägerin getäuscht.
In seiner Urteilsbegründung hat das Amtsgericht München ausgeführt, dass der Beklagte ausweislich des vorgelegten Mietvertrags nicht Mieter der von der Klägerin ehemals bewohnten Wohnung in München geworden ist und auch nicht den Mietvertrag mitunterzeichnet hat. Mieterin ist demgegenüber die Mutter des Beklagten. Nach der Auslegung des Ablösevertrags ergab sich kein Nachweis der von der Klageseite aufgestellten Behauptung, wonach es – entgegen dem klaren Wortlaut – nicht auf die formale Mietvertragsunterzeichnung des Beklagten als Erwerber der Gegenstände ankommen sollte. Für das Amtsgericht ist es auch nachvollziehbar, dass der Beklagte Gegenstände aus der ehemaligen Wohnung der Klägerin nur erwerben wollte, wenn er auch die formale Position eines Vertragspartners betreffend einen Mietvertrag innehat. Es kommt daher für die Frage des Entstehens eines Kaufpreisanspruches nach Auffassung des Amtsgerichts München nicht lediglich darauf an, dass der Beklagte sich in der Wohnung aufhält und diese faktisch nutzt.
Darüber hinaus gibt es auch keinen Sachvortrag der Klägerin dahingehend, dass der Beklagte den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben verhindert hat. Auf die weiteren Fragen nach einer verdeckten Provision, der Anfechtung der Ablösevereinbarung sowie die Frage nach dem Wert der abgelösten Gegenstände kommt es daher aus Rechtsgründen nicht mehr an.
Amtsgericht München, Urteil vom 12. Dezember 2017 – 414 C 11528/17