Will ein Wohnungseigentümer einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung anfechten, so muss dies im Wege einer Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer geschehen, die innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erhoben werden muss, § 46 Abs. 1 WEG.
Diese Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG kann auch durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gewahrt werden, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. November 2009 – V ZR 73/09











