Die Arztkosten des Unfallopfers

Ein Unfallgeschädigter kann die durch eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung entstandenen Kosten vom Schädiger nur ersetzt verlangen, wenn der Unfall zu einer Körperverletzung geführt hat (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genügt dafür nicht.

Die Arztkosten des Unfallopfers

Ist eine Primärverletzung nicht bewiesen, fehlt es an einer Rechtsgutverletzung im Sinne der Haftungstatbestände der §§ 823 BGB, 11 StVG. Der bloße Verletzungsverdacht steht einer Verletzung haftungsrechtlich nicht gleich1.

Der Begriff der Körperverletzung im Sinne der § 823 Abs. 1 BGB, § 11 StVG ist weit auszulegen. Er umfasst jeden unbefugten, weil von der Einwilligung des Rechtsträgers nicht gedeckten Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit2.

Sind bei dem Unfallopfer Beschwerden vorhanden und unfallbedingt, hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten für erfolgte medizinische Untersuchungen und Behandlungen, soweit diese erforderlich waren. Dazu zählen solche Heilbehandlungsmaßnahmen, die aus medizinischer Sicht eine Heilung oder Linderung versprachen. Zu ersetzen sind ferner die damit verbundenen Aufwendungen, zu denen auch etwaige Attestkosten zählen3.

Soweit dagegen die geklagten Beschwerden oder aber deren Unfallbedingtheit nicht nachgewiesen sind, besteht keine Grundlage für einen Anspruch auf Ersatz der Arztkosten. Dies gilt nicht nur für Behandlungskosten, sondern auch für Befunderhebungs- und Diagnosekosten. Die Aufwendungen für den Arzt und für die von ihm aufgrund seiner Verdachtsdiagnose eingeleiteten Maßnahmen und auch die Kosten eines von ihm ausgestellten Attestes, das der Geschädigte zur Durchsetzung seiner Ersatzansprüche wegen der vermeintlich erlittenen Personenschäden verwenden will, sind nur entschädigungspflichtig, wenn die angenommene unfallbedingte Körper- oder Gesundheitsverletzung tatsächlich verifiziert wird4, weil nur sie und nicht schon der Unfall als solcher gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB ist5. In Fällen der Körperverletzung oder der Herbeiführung eines Gesundheitsschadens ist nur eine tatsächlich eingetretene Schädigung haftungsbegründend. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Schädigung genügt dafür nicht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. September 2013 – VI ZR 95/13

  1. OLG Hamm, r+s 2003, 434, 436; Jahnke in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., Vor § 249 BGB Rn. 87 mwN[]
  2. vgl. BGH, Urteile vom 09.11.1993 – VI ZR 62/93, BGHZ 124, 52, 54 und vom 18.03.1980 – VI ZR 247/78, VersR 1980, 558, 559, insoweit in BGHZ 76, 259 nicht abgedruckt; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.02.2008 – VI ZR 221/06, VersR 2008, 644 Rn. 9[]
  3. vgl. MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 409[]
  4. teilweise anders KG, NZV 03, 281[]
  5. OLG Hamm, r+s 2003, 434, 436 ff.; AG Nettetal, SP 2007, 211; AG Bottrop, SP 2008, 147 f.[]