Die auf die Gegenvorstellung abgeänderte Kostengrundenscheidung

Ändert das Gericht (hier: Berufungsgericht) die in dem die Instanz abschließenden Urteil getroffene Kostenentscheidung auf Gegenvorstellung einer Partei durch nachträglichen Beschluss, so eröffnet diese Verfahrensweise nicht die Möglichkeit der isolierten Anfechtung. Die Rechtsmittelsperre des § 99 Abs. 1 ZPO erfasst auch diesen Fall. Eine gleichwohl eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch dann unstatthaft, wenn sie durch das Gericht zugelassen worden ist.

Die auf die Gegenvorstellung abgeänderte Kostengrundenscheidung

Nach § 99 Abs. 1 ZPO kann die Kostenentscheidung eines Urteils grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden. Dadurch soll verhindert werden, dass das Gericht im Rahmen einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung erneut die Hauptsache beurteilen muss, obwohl diese nicht mehr zur Entscheidung gestellt ist. Die Vorschrift dient sowohl der Prozessökonomie als auch der Entlastung der Gerichte. Sie geht jedoch zu Lasten der Kostengerechtigkeit und schließt eine Anfechtung selbst dann aus, wenn der Anfechtende nur durch die Kostenentscheidung beschwert ist1. So liegt der Fall hier. Obwohl das Kammergericht die Kosten des Revisionsverfahrens und der Streithelfer der Klägerin unter Verstoß gegen § 91 Abs. 1 ZPO der obsiegenden Beklagten auferlegt hat, steht die Rechtsmittelsperre aus § 99 Abs. 1 ZPO einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung entgegen.

Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung ist nicht gegeben. Zwar wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine isolierte Anfechtbarkeit für den Fall in Betracht gezogen wird, dass die Kostenentscheidung eine eigenständige, von der Entscheidung in der Hauptsache unabhängige Beschwer enthält2; diese Konstellation ist jedoch – anders als das Kammergericht meint – hier nicht gegeben. Denn die im Urteil getroffene Kostenentscheidung war zwar sachlich unzutreffend, begründete jedoch keine eigenständige, über den Nachteil der Kostentragung hinausgehende Beschwer der Beklagten3.

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Es kann auch dahinstehen, ob eine durch das Gericht getroffene Kostenentscheidung, die im Prozessrecht keine Stütze findet und daher nicht hätte ergehen dürfen, analog § 99 Abs. 2 ZPO anfechtbar ist4. Das Kammergericht hat im Streitfall zwar die Vorschriften der §§ 91 ff ZPO rechtsfehlerhaft angewendet, indem es der im Rechtsstreit voll obsiegenden Beklagten einen Teil der Kosten auferlegt hat; es hat jedoch keine verfahrensrechtlich schlechthin unzulässige Kostenentscheidung getroffen. Denn nach Beendigung des Berufungsverfahrens war über die gesamten Kosten des Rechtsstreits abschließend zu befinden.

Der Umstand, dass das Kammergericht auf die Gegenvorstellung der Beklagten die in dem Urteil vom 10.06.2013 getroffene Kostenentscheidung durch Beschluss abgeändert hat, eröffnet nicht die Möglichkeit der isolierten Anfechtung, da die Rechtsmittelsperre aus § 99 Abs. 1 ZPO auch insoweit eingreift. Es trifft zwar zu, dass § 99 Abs. 1 ZPO weder nach seinem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck einer Anfechtung der Kostenentscheidung entgegensteht, wenn sich die Entscheidung des Gerichts ausschließlich auf einen Kostenausspruch beschränkt, wie dies zum Beispiel in den Fällen der übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO) oder der Klagerücknahme (§ 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO) der Fall ist5. So liegt der Fall hier aber nicht. Denn die durch Beschluss berichtigte Kostenentscheidung kann nicht losgelöst von dem den Berufungsrechtszug abschließenden Endurteil gesehen werden. Der Umstand, dass die endgültige Kostenentscheidung im Rahmen einer Gegenvorstellung getroffen wurde, ändert daran nichts. Eine zulässige Gegenvorstellung führt dazu, dass das Gericht befugt ist, seine vorangegangene Entscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern6. Das Urteil und der nachfolgende Kostenbeschluss stellen deshalb eine untrennbare Einheit dar. Da durch den Beschluss vom 26.08.2013 lediglich die der ursprünglichen Kostenentscheidung anhaftende Fehlerhaftigkeit beseitigt werden sollte beziehungsweise beseitigt worden ist und keiner der vorgenannten Ausnahmetatbestände vorliegt, kommt seine isolierte Anfechtung nicht in Betracht.

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War somit die Kostenentscheidung gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unanfechtbar, geht die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kammergericht ins Leere. Denn eine Entscheidung, die – wie hier – von Gesetzes wegen der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei – irriger – Rechtsmittelzulassung unanfechtbar. Daran vermag auch § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach das Rechtsbeschwerdegericht an eine Zulassung gebunden ist, nichts zu ändern. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde nur dann zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich eröffnet ist, nicht aber in den Fällen, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde nur die Bejahung der in § 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen. Sie kann hingegen nicht dazu führen, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird. Daher kann eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung (hier: § 99 Abs. 1 ZPO) auch nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden7.

Die Rechtsbeschwerde ist deshalb gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Infolgedessen hatte der Bundesgerichtshof nicht darüber zu befinden, ob das Berufungsgericht zu einer Abänderung seiner im Urteil vom 10.06.2013 getroffenen Kostenentscheidung auf Gegenvorstellung der Beklagten befugt war8.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. März 2015 – III ZB 80/13

  1. BGH, Beschluss vom 23.11.1995 – V ZB 28/95, BGHZ 131, 185, 187; Hk-ZPO/Gierl, 6. Aufl., § 99 Rn. 1; MünchKomm-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 99 Rn. 1; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 99 Rn. 1[]
  2. BGH, Beschluss vom 18.08.2010 – V ZB 164/09, MDR 2010, 1209[]
  3. vgl. dazu BGH aaO[]
  4. vgl. OLG Frankfurt, NJW 1975, 742; MDR 1990, 832; OLG Dresden, FamRZ 2000, 34; OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, 943; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 161; MünchKomm-ZPO/Schulz aaO § 99 Rn. 9; Thomas/Putz/Hüßtege, ZPO, 35. Aufl., § 99 Rn. 9; Zöller/Herget aaO § 99 Rn. 3; siehe aber auch BGH, Beschluss vom 07.03.2002 – IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133: Unstatthaftigkeit außerordentlicher Rechtsmittel auch in Fällen „greifbarer Gesetzwidrigkeit“[]
  5. MünchKomm-ZPO/Schulz aaO § 99 Rn. 7[]
  6. vgl. BVerfG, NJW 2009, 829 Rn. 36 aE; siehe auch OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, 730 zur Unanfechtbarkeit einer Kostenentscheidung, wenn diese in einem Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO getroffen wurde[]
  7. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 09.06.2010 – XII ZB 75/10, NJW-RR 2011, 142 Rn. 5; und vom 22.06.2010 – VI ZB 10/10, NJW-RR 2011, 143 Rn. 5 mwN[]
  8. siehe dazu BVerfG, NJW 2009, 829 Rn. 39; Hk-ZPO/Gierl aaO § 99 Rn. 9; Zöller/Herget aaO § 567 Rn. 22 ff[]
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