Allein das Ausstellen einer Rechnung auf einen am Werkvertrag nicht beteiligten Dritten und deren Begleichung durch diesen stellt keine Schuldübernahme durch den Dritten dar.

Die befreiende Schuldübernahme ist ein ungewöhnliches und bedeutsames Rechtsgeschäft. Sie enthält in untrennbarer Verknüpfung die Verpflichtung des Übernehmers und die Verfügung über die Forderung des Gläubigers. In aller Regel hat sie eine solche Bedeutung, dass kein Gläubiger ohne weiteres auf seinen bisherigen Schuldner verzichten wird. Ein hierauf gerichteter Wille des Gläubigers kann nur dann angenommen werden, wenn er deutlich zum Ausdruck gebracht worden ist oder wenn die Umstände den in jeder Hinsicht zuverlässigen Schluss darauf zulassen1. Wegen der regelmäßig für den Gläubiger nachteiligen Folgen sind an seine Erklärung strenge Anforderungen zu stellen2. Ein Schluss auf den Entlassungswillen des Gläubigers ist nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der wirtschaftlichen Interessen der Parteien und des Zwecks der Vereinbarung, zulässig3.
Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war die erste Abschlagsrechnung auf die S. GmbH umgeschrieben wurde und die weiteren Rechnungen von vornherein an sie adressiert waren. Dieser Umstand allein ist jedoch angesichts der engen Verflechtung zwischen dem Besteller und seiner Ehefrau einerseits und der S. GmbH andererseits wenig aussagekräftig. Für diese Adressierung sind viele Gründe auch außerhalb einer Schuldübernahme denkbar. Sie sagt nichts darüber aus, dass die Unternehmerin mit einer Entlassung des Bestellers aus seiner Verpflichtung und mit einer Schuldübernahme durch die S. GmbH einverstanden gewesen wäre. Für die Unternehmerin kann es durchaus von Wert gewesen sein kann, dass der Besteller ihr weiterhin persönlich verpflichtet bleibt. Denn er haftet der Unternehmerin im Gegensatz zur S. GmbH unbeschränkt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. April 2012 – VII ZR 13/11