Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die Primärschädigung bei fehlerhafter Aufklärung bei einer Operation bereits in dem mangels wirksamer Einwilligung per se rechtswidrigen Eingriff als solchem1.

Die Kausalität für den behaupteten Gesundheitsschaden muss daher nach dem Beweismaßstab des § 287 Abs. 1 ZPO und nicht nach dem Beweismaß des $ 286 Abs. 1 ZPO- beurteilt werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. September 2016 – VI ZR 432/15