Die aufrechenbare Gegenforderung in der Drittschuldnererklärung

Der Drittschuldner ist nicht verpflichtet, den Vollstreckungsgläubiger auf eine aufrechenbare Gegenforderung hinzuweisen, wenn er erklärt, die gepfändete Forderung nicht als begründet anzuerkennen.

Die aufrechenbare Gegenforderung in der Drittschuldnererklärung

Gemäß § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat der Drittschuldner auf Verlangen des Gläubigers zu erklären, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlungen zu leisten bereit sei. Entsprechend § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO haftet er dem Gläubiger für den aus der schuldhaften1 Nichterfüllung dieser Verpflichtung entstehenden Schaden. Der Drittschuldner braucht nicht zu erläutern, aus welchen Gründen er die Forderung nicht anerkennt und zur Zahlung nicht bereit ist. Eine Haftung gemäß § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO wegen Nichtanerkennung der Forderung scheidet grundsätzlich aus2.

Gemessen hieran fehlt es an einer schuldhaften Nichterfüllung der dem Drittschuldner obliegenden Auskunftspflicht, wenn der Drittschuldner auf Verlangen des Gläubigers die Auskunft gegeben hat, er erkenne die Forderung nicht an.

Die Rüge, die erteilte Auskunft des Drittschuldnern reiche deshalb nicht aus, weil dieser auf eine zu seinen Gunsten bestehende Aufrechnungslage nicht hingewiesen habe, dringt nicht durch. Die aufgezeigten Grundsätze gelten auch für den Fall des Bestehens einer Aufrechnungslage3.

In der Literatur wird allerdings erwogen, dass der Drittschuldner, der aufgrund einer zulässigen Aufrechnung nicht zu einer Leistung bereit ist, dies gemäß § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erklären müsse4. Da § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO den Drittschuldner verpflichte, sich zu seiner Zahlungsbereitschaft zu erklären, müsse er offen legen, wenn er die Forderung zwar als begründet anerkenne, die Zahlungsbereitschaft aufgrund einer möglichen Aufrechnung aber verneine5. Hiernach hätte der Drittschuldner die Forderung anerkennen und das Vorliegen einer Aufrechnungslage anzeigen müssen.

Doch durfte der Gläubiger nicht davon ausgehen, dass der Drittschuldner zur Zahlung bereit ist, nachdem er bereits die Forderung nicht anerkannt hatte.

Eine weitergehende Auskunftspflicht besteht nicht. Der Drittschuldner ist jedenfalls nicht verpflichtet, auf eine zu seinen Gunsten bestehende Aufrechnungslage hinzuweisen, wenn er erklärt, die gepfändete Forderung nicht als begründet anzuerkennen. Der Wortlaut von § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist hinsichtlich des Umfangs der Auskunftspflicht eng auszulegen. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung6.

Soweit § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO den Drittschuldner auch zu der Erklärung verpflichtet, inwieweit er die Forderung anerkenne und zur Zahlung bereit sei, lässt der Wortlaut offen, ob sich der Drittschuldner dazu zu erklären hat, in welcher Höhe er die Forderung anerkennt, oder ob er sich auch dazu zu erklären hat, aus welchem Grund er die Forderung nicht anerkennt. Für die letztgenannte weitgehende Auskunftspflicht scheinen die Gesetzesmaterialien zu sprechen7; denn demnach soll die Drittschuldnerauskunft unnütze Prozesse vermeiden8. Dies legt vordergründig nahe, dass der Drittschuldner auch solche Umstände offenbaren muss, die der Forderung oder ihrer Durchsetzbarkeit dauerhaft oder auch vorübergehend entgegenstehen und deshalb für das weitere Vorgehen des Pfändungsgläubigers bedeutsam sind9.

Der Sinn und Zweck der Bestimmung ist jedoch vor dem Hintergrund der Pfändung zu beurteilen. Sie soll dem Pfändungsgläubiger die Entscheidung erleichtern, ob er aus der gepfändeten angeblichen Forderung seines Schuldners gegen den Drittschuldner vorgehen soll oder nicht10. Der Pfändungsgläubiger soll in groben Zügen Informationen dahin erhalten, ob die gepfändete Forderung als begründet anerkannt und erfüllt wird oder Dritten zusteht oder ob sie bestritten und deshalb nicht oder nur im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren durchzusetzen ist11. Hierzu ist eine Erklärung ausreichend, dass die Forderung nicht anerkannt wird.

Erkennt der Drittschuldner die Forderung an oder gibt er dem Pfändungsgläubiger keine Antwort, darf dieser ohne weiteres davon ausgehen, dass die gepfändete Forderung beigetrieben werden kann. Ergibt später die Einlassung des Drittschuldners im Einziehungsprozess, dass die geltend gemachte Forderung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, kann der Pfändungsgläubiger auf die Schadensersatzklage übergehen und erreichen, dass aufgrund des § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Drittschuldner verurteilt wird, die bisher entstandenen Kosten zu ersetzen12. Erkennt der Drittschuldner demgegenüber die Forderung nicht an, kann der Pfändungsgläubiger nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Forderung beigetrieben werden kann. Dies genügt als Warnung vor einem unnützen Einziehungsprozess.

Eine Verpflichtung des Drittschuldners zu weitergehenden Auskünften würde dem Pfändungsgläubiger demgegenüber das allgemeine Prozessrisiko abnehmen oder erleichtern, wenn dieser klagt, obwohl der Drittschuldner die Forderung nicht anerkennt13. Dem Drittschuldner darf nicht abverlangt werden, vorprozessual sein etwaiges Verteidigungsvorbringen weitgehend offenzulegen, um eine mögliche Haftung aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO auszuschließen. Auch könnte er bereits dann zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er irrtümlich den Sachverhalt unvollständig erfasst oder die Rechtslage unzutreffend beurteilt und die gepfändete Forderung aus diesem Grund nicht anerkennt. Entsprechende umfassende Auskünfte könnte er vielfach auch erst nach Einholung von Rechtsrat erteilen. Es gibt jedoch keinen Grund, den Drittschuldner über den durch die Pfändung gezogenen Rahmen hinaus mit derart weitgehenden Auskunftspflichten zu belasten und den Pfändungsgläubiger so gegenüber dem Drittschuldner günstiger zu stellen als einen neuen Gläubiger nach der Abtretung (§§ 398 ff BGB) gegenüber dem Schuldner14. Denn auch nach einer Abtretung muss der Schuldner nach den §§ 398 ff BGB dem neuen Gläubiger keine Auskunft über den Bestand der Forderung erteilen oder die Substantiierung einer Einziehungsklage ermöglichen oder erleichtern. Die für die Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft muss der neue Gläubiger im Zweifel gemäß § 402 BGB vielmehr beim bisherigen Gläubiger einholen. Für die gepfändete Forderung entspricht dem inhaltlich die mit der BGB-Novelle in die Zivilprozessordnung aufgenommene Bestimmung des § 836 Abs. 3 ZPO15.

Der Wortlaut von § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unterscheidet hinsichtlich der Erklärungspflicht schließlich auch nicht zwischen dem Einwand der Aufrechnung und anderen Einwendungen. Der Drittschuldner muss daher auch nicht ausnahmsweise auf den Einwand der Aufrechnung hinweisen, wenn er die gepfändete Forderung wegen einer zu seinen Gunsten bestehenden Aufrechnungslage nicht freiwillig erfüllt und deshalb nicht anerkennt16, zumal er zunächst auch aus anderen Gründen von einer Anerkennung der Forderung absehen kann. Auch kann die Aufrechnungslage erst nach Abgabe der Drittschuldnererklärung eintreten. Es würde die Anforderungen an den Drittschuldner überspannen, ihm für diesen Fall auch noch die Pflicht zur Aktualisierung seiner Auskunft gegenüber dem Pfändungsgläubiger aufzuerlegen. Dies wäre bei Bestehen einer weitreichenden Auskunftspflicht jedoch folgerichtig.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Dezember 2012 – IX ZR 97/12

  1. vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1981 – VIII ZR 1/80, BGHZ 79, 275, 277; vom 25.09.1986 – IX ZR 46/86, BGHZ 98, 291, 293[]
  2. BGH, Beschluss vom 14.01.2010 – VII ZB 79/09, WM 2010, 379 Rn. 12[]
  3. vgl. Hk-ZPO/Kemper, 4. Aufl., § 840 Rn. 7; HkZV/Bendtsen, § 840 Rn. 9; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 840 Rn. 9; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 33. Aufl., § 840 Rn. 5; Jurgeleit, Die Haftung des Drittschuldners, 2. Aufl., Rn. 37 ff; Mümmler, JurBüro 1986, 334, 335; vgl. auch OLG München, NJW 1975, 174, 175; LG Braunschweig, NJW 1962, 2308; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 840 Rn. 7; MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl., § 840 Rn. 12; aA Foerste, NJW 1999, 904, 906 ff; Linke, ZZP 87 (1974), 285, 288; Reetz, Die Rechtsstellung des Arbeitgebers als Drittschuldner in der Zwangsvollstreckung, S. 26 ff[]
  4. Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 642a; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 840 Rn. 5; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, § 840 Rn. 12; vgl. auch LG Aachen, ZIP 1981, 784, 787[]
  5. Stöber, Forderungspfändung, aaO[]
  6. vgl. auch BGH, Beschluss vom 14.01.2010, aaO Rn. 11[]
  7. so etwa Foerste, aaO S. 905 f[]
  8. vgl. Hahn, Die gesamten Materialien zur Zivilprozessordnung, 2. Bd., S. 459[]
  9. vgl. Foerste, aaO S. 906 f; Linke, aaO S. 288; Reetz, aaO[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 17.04.1984 – IX ZR 153/83, BGHZ 91, 126, 129; vom 25.09.1986 – IX ZR 46/86, BGHZ 98, 291, 294; vom 04.05.2006 – IX ZR 189/04, ZIP 2006, 1317 Rn. 14[]
  11. BGH, Urteil vom 17.04.1984, aaO[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1981 – VIII ZR 1/80, BGHZ 79, 275, 280 f; vom 17.04.1984, aaO; vom 04.05.2006, aaO Rn. 11[]
  13. vgl. Stöber, aaO Rn. 642[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 17.04.1984, aaO, S. 130; vgl. auch Hahn, Die gesamten Materialien zur Zivilprozessordnung, 2. Bd., S. 850[]
  15. vgl. Hahn/Mugdan, Die gesammelten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 8. Bd., S. 155 f[]
  16. vgl. Hk-ZV/Bendtsen, § 840 Rn. 9[]

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