Die Aufrechnung einer Masseforderung gegen eine Insolvenzforderung

Der Insolvenzverwalter kann eine Forderung der Masse gegen eine Insolvenzforderung im Nennbetrag wirksam aufrechnen, sofern dies nicht klar und eindeutig der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger als dem Zweck des Insolvenzverfahrens zuwiderläuft. Insoweit gibt der Bundesgerichtshof seine bisherige entgegenstehende Rechtsprechung1 auf. Der Insolvenzverwalter ist mit der Aufrechnung gegen eine Insolvenzforderung im Nennbetrag nach deren Feststellung zur Insolvenztabelle allerdings ausgeschlossen, wenn die Aufrechnungslage schon vor der Feststellung bestand.

Die Aufrechnung einer Masseforderung gegen eine Insolvenzforderung

Die rechtlichen Voraussetzungen der vom Insolvenzverwalter erklärten Aufrechnung ergeben sich aus § 387 BGB. Die Insolvenzordnung enthält keine besonderen Bestimmungen für die vom Verwalter erklärte Aufrechnung gegen eine Insolvenzforderung. Soweit es sich bei der aufgerechneten Gegenforderung um eine Insolvenzforderung handelt, sind zusätzlich die §§ 94 bis 96 InsO zu beachten.

Nach § 387 BGB kann, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Die aufgerechneten Forderungen waren trotz ihres Charakters als Insolvenzforderungen auf gleichartige Leistungen gerichtet und standen in dem von § 387 BGB vorausgesetzten Gegenseitigkeitsverhältnis2.

Die der Schuldnerin obliegende Leistung auf die Forderung der Gläubigerin konnte trotz des eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin bewirkt werden. Bewirkt werden kann eine Leistung, sobald die darauf gerichtete Forderung entstanden und entweder fällig oder vorzeitig erfüllbar ist (§ 271 Abs. 2 BGB).

Abweichend von diesem herkömmlichen rein zeitlichen Verständnis3 hat der Bundesgerichtshof die Ansicht vertreten, der Konkursverwalter dürfe eine Konkursforderung vor ihrer Feststellung zur Tabelle nicht durch Aufrechnung befriedigen, weil dies dem Grundsatz der gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Befriedigung der Konkursgläubiger zuwider laufe und den übrigen Konkursgläubigern das Recht nehme, der Forderung im Prüfungstermin zu widersprechen; er könne deshalb jedenfalls bis zur Feststellung der Forderung die ihm obliegende Leistung nicht bewirken4. Die Ausführungen betrafen zwar die Zulässigkeit einer Aufrechnung vor der Feststellung der Hauptforderung zur Tabelle. Der Gesichtspunkt der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung ist aber in gleicher Weise betroffen, wenn – wie hier – gegen eine Insolvenzforderung nach ihrer Feststellung in ihrem vollen Betrag aufgerechnet wird.

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An der damals vertretenen Auffassung hält der Bundesgerichtshof nach erneuter Prüfung nicht fest. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners führt nicht dazu, dass eine von diesem geschuldete Leistung nicht mehr bewirkt werden kann. Das Recht, über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners zu verfügen, geht auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Dessen Verfügungsbefugnis ist prinzipiell unbeschränkt. Der Verwalter ist zwar verpflichtet, von seiner Verfügungsbefugnis nur nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung Gebrauch zu machen. Unwirksam ist eine Verfügung des Verwalters aber regelmäßig nur, wenn sie dem Insolvenzzweck der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung (§ 1 Satz 1 InsO) klar und eindeutig zuwiderläuft5. Dies ist im Einzelfall zu beurteilen. Aufrechnungen des Insolvenzverwalters gegen Insolvenzforderungen im Nennbetrag sind nicht stets insolvenzzweckwidrig. Beispielsweise können sich die Befriedigungsaussichten der Gläubigergemeinschaft verbessern, wenn eine uneinbringliche Masseforderung gegen eine Insolvenzforderung aufgerechnet wird mit der Folge, dass letztere bei der Verteilung nicht berücksichtigt werden muss. Vorteilhaft für die Masse kann eine Aufrechnung durch den Verwalter auch dann sein, wenn es zu verhindern gilt, dass ein Insolvenzgläubiger die Insolvenzdividende auf seine volle Forderung in Anspruch nimmt und erst danach mit dem verbleibenden Teil seiner Forderung gegen eine Forderung der Masse aufrechnet. Sollten dem Verwalter bei der Einschätzung der Auswirkungen der Aufrechnung Fehler unterlaufen, oder verletzt er in anderer Weise seine Pflichten, kann dies – ein Verschulden vorausgesetzt – zu einer Haftung nach § 60 InsO führen. Die Verfügung wird allein dadurch aber nicht unwirksam6.

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Die Aufrechnung des Insolvenzverwalters ist nach Feststellung der Insolvenzforderung zur Tabelle jedoch nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung können Einwendungen gegen einen durch Urteil festgestellten Anspruch nur dann mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden, wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind, in der Einwendungen hätten geltend gemacht werden müssen. Dadurch soll die materielle Rechtskraft der Entscheidung abgesichert werden7. Wird eine Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt, ist die Norm entsprechend anwendbar, denn die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellte Forderung gemäß § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil. An die Stelle der mündlichen Verhandlung tritt dann der Zeitpunkt der Feststellung zur Tabelle8.

Im Streitfall hatte der Insolvenzverwalter die Aufrechnung noch nicht erklärt, als die Forderung der Insolvenzgläubigerin zur Insolvenztabelle festgestellt wurde. Maßgeblich ist aber nach gefestigter Rechtsprechung nicht der Zeitpunkt, in dem das Gestaltungsrecht der Aufrechnung ausgeübt wird, sondern derjenige, in dem sich die aufgerechneten Forderungen aufrechenbar gegenüber standen, mithin der Eintritt der Aufrechnungslage9. Die Aufrechnungslage bestand lange bevor die Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt wurde. Insbesondere war diese Forderung, wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, schon vor ihrer Feststellung zur Tabelle seitens des Insolvenzverwalters erfüllbar.

Im Schrifttum wird allerdings eine Präklusion des Einwands, die Insolvenzforderung sei durch die nach ihrer Feststellung zur Tabelle erklärte Aufrechnung des Insolvenzverwalters mit einer Masseforderung in ihrem Nominalbetrag erloschen, verschiedentlich in Abrede gestellt10. Zur Begründung wird ausgeführt, der Aufrechnungsstreit werde nur zwischen dem Verwalter und dem betroffenen Insolvenzgläubiger geführt. Das Aufrechnungsrecht werde, wie § 94 InsO zeige; vom Insolvenzverfahren nicht berührt. Die im Insolvenzverfahren erfolgende Feststellung der Forderung betreffe das Verhältnis auch zu den übrigen Insolvenzgläubigern und wirke sich auf die Forderung nicht aus, weil sie nur über die Teilnahme der Forderung an der Verteilung entscheide. Eine Präklusion der Aufrechnung im Aufrechnungsstreit zwischen dem Verwalter und dem Insolvenzgläubiger könne deshalb nicht mit der zuvor erfolgten Feststellung der Hauptforderung zur Tabelle begründet werden11.

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Diese Ansicht teilt der Bundesgerichtshof nicht. Die Regelungen der Insolvenzordnung über die Feststellung von Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle (§§ 178 ff InsO) verfolgen in erster Linie den Zweck, zügig und abschließend Klarheit darüber zu schaffen, welche Forderungen mit welchem Betrag an der Verteilung der Masse teilhaben. Ein Widerspruch des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers gegen eine angemeldete Forderung muss deshalb, wenn er die Feststellung hindern soll, im Prüfungstermin oder bei der im schriftlichen Verfahren stattfindenden Prüfung der Forderung erhoben werden (§ 178 Abs. 1 InsO). Ist eine Forderung festgestellt, wirkt ihre Eintragung in die Tabelle gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 178 Abs. 3 InsO). Dadurch soll zumindest im Insolvenzverfahren ein weiterer Streit über das Bestehen der Forderung und über ihre Teilnahme an der Verteilung ausgeschlossen werden. Dieser Zweck könnte verfehlt werden, wenn der Insolvenzverwalter die Möglichkeit hätte, noch nach der Feststellung einer Insolvenzforderung zur Tabelle deren Erlöschen durch eine Aufrechnung geltend zu machen, die er schon vor der Feststellung im Prüfungstermin hätte erklären können. Auf die weiteren Wirkungen der Feststellung einer Forderung zur Tabelle, etwa für die Vollstreckung des Gläubigers gegen den Schuldner aus der Eintragung in die Tabelle nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 201 Abs. 2 InsO), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

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Der Umstand, dass ein Insolvenzgläubiger nicht gehindert ist, noch nach der Feststellung seiner Forderung zur Tabelle mit dieser Forderung gegen eine Forderung der Masse aufzurechnen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Präklusionsnorm des § 767 Abs. 2 ZPO beschränkt zum Schutz der Rechtskraft der Entscheidung über eine Forderung stets nur Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen den festgestellten Anspruch. Sie hindert den Vollstreckungsgläubiger nicht, sich nach der Feststellung seiner Forderung Befriedigung durch Aufrechnung zu verschaffen.

Die Aufrechnung des Insolvenzverwalters gilt nach dem eindeutigen Wortlaut seiner Erklärung der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung der T. M. in ihrem vollen Nennbetrag und nicht dem Anspruch des Beklagten auf Auszahlung der auf diese Forderung entfallenden Insolvenzdividende. Dass gegen den Anspruch auf die Insolvenzdividende nach der ganz herrschenden Auffassung12 unbedenklich nach der Feststellung der zugrunde liegenden Forderung zur Tabelle aufgerechnet und diese Aufrechnung erforderlichenfalls mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden kann, verhilft der Klage deshalb nicht zu einem Teilerfolg.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Mai 2014 – IX ZR 118/12

  1. BGHZ 100, 222[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 19.03.1987, aaO S. 226 f unter II. 4. a und b[]
  3. vgl. dazu Eckardt, ZIP 1995, 257, 263[]
  4. BGH, Urteil vom 19.03.1987, aaO S. 227 unter II. 4. c; zustimmend Gerhardt, EWiR 1987, 1011, 1012; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 94 Rn. 77 f[]
  5. BGH, Urteil vom 10.01.2013 – IX ZR 172/11, WM 2013, 471 Rn. 8 f mwN[]
  6. wie hier RG LZ 1907, Sp. 835, 836; RG LZ 1910, Sp. 231, 232; Jaeger/Windel, InsO, § 94 Rn. 57 f; MünchKomm-InsO/Brandes/Lohmann, 3. Aufl., § 94 Rn. 14 f; HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 94 Rn. 16 f; Schmidt/Thole, InsO, 18. Aufl., § 94 Rn. 8; HmbKomm-InsO/Jacoby, 4. Aufl., vor §§ 9496 Rn. 10; BK-InsO/Blersch/von Olshausen, 2005, § 95 Rn. 10; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2002, § 94 Rn. 35 f; Piekenbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 94 Rn. 9; Graf-Schlicker/Hofmann, InsO, 3. Aufl., § 94 Rn. 18; Eckardt, aaO S. 263 ff; Häsemeyer in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., Kap. 15 Rn. 112 ff; Gottwald/Adolphsen in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 45 Rn. 108; Dobmeier, ZInsO 2007, 1208, 1210[]
  7. BGH, Urteil vom 27.11.1952 – IV ZR 57/52, NJW 1953, 345[]
  8. BGH, Urteil vom 21.02.1991 – IX ZR 133/90, BGHZ 113, 381, 383 f; MünchKomm-ZPO/Schmidt/Brinkmann, 4. Aufl., § 767 Rn. 74; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 767 Rn. 15; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 767 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 178 Rn. 79; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 178 Rn. 52 f; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 178 Rn. 33[]
  9. etwa BGH, Urteil vom 07.07.2005 – VII ZR 351/03, BGHZ 163, 339, 342; vom 05.03.2009 – IX ZR 141/07, WM 2009, 918 Rn. 11 mwN[]
  10. Jaeger/Windel, InsO, § 94 Rn. 59; MünchKomm-InsO/Brandes/Lohmann, aaO § 94 Rn. 14; BK-InsO/Blersch/von Olshausen, aaO; Häsemeyer, aaO Rn. 113[]
  11. MünchKomm-InsO/Brandes/Lohmann, aaO[]
  12. Jaeger/Windel, aaO Rn. 56; MünchKomm-InsO/Brandes/Lohmann, aaO Rn. 13; HK-InsO/Kayser, aaO Rn. 14; Uhlenbruck/Sinz, aaO Rn. 77; Schmidt/Thole, aaO Rn. 9; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, aaO Rn. 30; BK-InsO/Blersch/von Olshausen, aaO; Graf-Schlicker/Hofmann, aaO Rn. 17; Eckardt, aaO S. 260 ff; Häsemeyer, aaO Rn. 111[]
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