Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO nur auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann.
Vor diesem Hintergrund kann dem Antragsteller mit einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO nicht aufgegeben werden, eine erst noch zu erklärende Eintragungsbewilligung eines unmittelbar betroffenen Dritten beizubringen1.
Danach lag in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall eine unzulässige Zwischenverfügung vor. Nach der Auffassung des Grundbuchamts, auf deren Grundlage die Zulässigkeit der Zwischenverfügung zu beurteilen ist2, erfordert die Umsetzung des Eintragungsersuchens die Löschungsbewilligung der Erben der Reallastberechtigten. Von seinem Standpunkt aus hätte deshalb das Grundbuchamt keine Zwischenverfügung erlassen dürfen, sondern hätte den Löschungsantrag der Beteiligten zurückweisen müssen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Oktober 2020 – V ZB 51/20
- BGH, Beschluss vom 26.06.2014 – V ZB 1/12, FGPrax 2014, 192 Rn. 6; Beschluss vom 13.10.2016 – V ZB 98/15, FGPrax 2017, 54 Rn. 5 f. jeweils mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 26.06.2014 – V ZB 1/12, FGPrax 2014, 192 Rn. 8[↩]
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