Die gesperrte Bahnstrecke – und der versäumte Verhandlungstermin

Konnte eine Prozesspartei oder ihr Prozessbevollmächtigter den Gerichtsort wegen Sperrung einer Zugstrecke nicht erreichen, führt diese Streckensperrung nicht zu einer hinreichenden Entschuldigung der Säumnis, wenn ersichtlich ist, dass der Gerichtsort nicht mit anderen Verkehrsmitteln oder auf anderer Strecke innerhalb des Terminstags erreichbar ist.

Die gesperrte Bahnstrecke – und der versäumte Verhandlungstermin

Eine Säumnis ist nur dann unverschuldet, wenn der Anwalt, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen.

Daran fehlt es, wenn sich der Prozessbevollmächtigte gegenüber dem Gericht nur allgemein und unerheblich auf Unzumutbarkeit beruft.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. März 2017 – III ZR 39/17

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