Schließt der Schuldner nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts mit seiner Bank einen Überweisungsvertrag, kann der Insolvenzverwalter die von der Bank an den Empfänger bewirkte Zahlung als rechtsgrundlose Leistung kondizieren.
Der Rückzahlungsanspruch findet unter dem Gesichtspunkt der Leistungskondiktion seine Rechtsgrundlage in § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB.
Die Schuldnerin hat sich im Streitfall ihrer Bank bedient, um mittels einer Überweisung eine Zahlung von 6.508,68 € an den Zahlungsempfänger zu bewirken.
Zum Zeitpunkt der Ausführung der Überweisung seitens der Bank war vorliegend durch die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt eine Sicherungsmaßnahme getroffen worden. Entsprechend dem § 676a aF BGB (§ 675f ff BGB nF) zugrundeliegenden Verständnis bildet der Überweisungsvertrag kein Verfügungs, sondern ein Verpflichtungsgeschäft. Da der vorläufige Insolvenzverwalter lediglich mitbestimmender vorläufiger Verwalter war (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) und nur bei Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots die Verwaltungsbefugnis auf den vorläufigen Verwalter übergeht (§ 22 Abs. 1 InsO), war die Schuldnerin grundsätzlich nicht in ihrer Fähigkeit, Überweisungsverträge zu schließen, beschränkt. Der Verwalter kann Überweisungsaufträge des Schuldners auch nicht widerrufen. Danach ist die Bank grundsätzlich berechtigt, trotz der Einsetzung eines schwachen vorläufigen Verwalters mit dem (späteren) Schuldner einen Überweisungsvertrag zu schließen1.
Führt die Bank die Überweisung – wie hier – in Unkenntnis des Zustimmungsvorbehalts aus, wird sie bei Zahlung aus einem Guthaben des Schuldners an den Empfänger gemäß § 82 Satz 1, § 24 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO gegenüber dem Schuldner als Kontoinhaber von ihrer Verbindlichkeit befreit2. Erbringt die Bank die Zahlung aus einer dem Schuldner eingeräumten Kreditlinie, kann sie ihren Aufwendungsersatzanspruch nach Verfahrenseröffnung als Insolvenzforderung geltend machen3. Damit liegt im Verhältnis der Schuldnerin zu ihrer Bank ein wirksamer Überweisungsvertrag vor, auf dessen Grundlage die Schuldnerin eine Zahlung an den Zahlungsempfänger, von dem nun die Rückzahlung begehrt wird, bewirkt hat4.
Der Insolvenzverwalter kann von dem Zahlungsempfänger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB Erstattung des Überweisungsbetrages verlangen, weil die in der Zahlung liegende Leistung eines Rechtsgrundes entbehrt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bereicherungsausgleich in Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse. Bei Fehlern im Deckungsverhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen ist der Bereicherungsausgleich im Deckungsverhältnis vorzunehmen; weist dagegen das Valutaverhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Überweisungsempfänger Fehler auf, ist der Ausgleich der Bereicherung in diesem Verhältnis abzuwickeln5. Ob diese Grundsätze in Konstellationen der vorliegenden Art gelten, ist umstritten. Übereinstimmung herrscht, dass bei Ausführung einer nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts im Verhältnis zur Bank wirksamen Überweisung ein Bereicherungsanspruch der Masse und nicht etwa der Bank gegen den Zahlungsempfänger zusteht6. Hingegen werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, auf welcher Rechtsgrundlage der Bereicherungsanspruch beruht. Teils wird angenommen, dass es sich um einen Anspruch wegen einer Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) handelt7. Daneben wird der Anspruch aus einer Analogie zu § 816 Abs. 2 BGB hergeleitet8. Überwiegend wird befürwortet, den Bereicherungsanspruch entsprechend den für Dreiecksverhältnisse geltenden allgemeinen Grundsätzen als Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) zu verstehen9.
Zutreffend ist, so der Bundesgerichtshof, die zuletzt angeführte Auffassung.
Die Vorschrift des § 816 Abs. 2 BGB greift nach ihren tatbestandlichen Voraussetzungen nicht durch, weil es hier an einer Leistung an einen Nichtberechtigten fehlt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist.
Die Wirksamkeit von Leistungen Dritter, die an den Schuldner erbracht werden, richtet sich bei Erlass eines Zustimmungsvorbehalts gemäß § 24 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO nach dem Inhalt des § 82 InsO. Demgegenüber betrifft die Unwirksamkeitsfolge des § 81 InsO Leistungen, die der Schuldner – wie hier im Wege einer Überweisung – an einen Dritten bewirkt10. Ist eine Verfügung des Schuldners gemäß § 81 Abs. 1 InsO unwirksam11, kann ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger nicht aus § 816 Abs. 2 BGB folgen, weil diese Vorschrift gerade umgekehrt eine gegenüber dem Berechtigten wirksame Leistung verlangt. Mangels einer Regelungslücke ist auch eine analoge Anwendung des § 816 Abs. 2 BGB nicht angezeigt12.
Eines Rückgriffs auf den Tatbestand einer Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) bedarf es nicht, weil eine Leistung der Schuldnerin an den Zahlungsempfänger (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) vorliegt13.
Bei einer Überweisung entfaltet sich die bereicherungsrechtliche Leistungsbeziehung grundsätzlich in zwei Richtungen. Im Deckungsverhältnis erbringt die Bank durch die Ausführung der Überweisung eine Leistung an den anweisenden Kontoinhaber, der seinerseits den Gutschriftbetrag im Valutaverhältnis an den Überweisungsempfänger leistet. Ein erforderlicher Bereicherungsausgleich hat sich dann regelmäßig innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses zu vollziehen, nicht hingegen zwischen der Bank und dem Empfänger. Zwischen letzteren beiden besteht keine bereicherungsrechtliche Leistungsbeziehung, weil die durch die Bank getroffene Zweckbestimmung dahin geht, an den anweisenden Kontoinhaber aus dem Girovertrag zu leisten, nicht aber eine Leistung im Rechtssinne an den Empfänger des Überweisungsbetrags zu erbringen14.
Eine Leistung des Überweisenden an den Überweisungsempfänger setzt allerdings einen wirksamen Überweisungsvertrag voraus15. Ohne gültige Anweisung kann die Zahlung dem vermeintlich Anweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet werden. Der sogenannte Empfängerhorizont des Überweisungsempfängers vermag die fehlende Zweckbestimmung des vermeintlich Anweisenden nicht zu ersetzen, wenn dieser nicht in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer der Zahlung entsprechenden Anweisung hervorgerufen hat16. Fehlt von vornherein eine wirksame Anweisung, so kommt es nicht zu einer Leistung des Anweisenden, weil ihm die Zahlung des Angewiesenen nicht zugerechnet werden kann5. Vielmehr kann bei einem derartigen Sachverhalt die Bank einen Bereicherungsausgleich unmittelbar gegenüber dem Überweisungsempfänger geltend machen17.
Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall eine Leistung der Schuldnerin an den Zahlungsempfänger gegeben.
Die Zahlung der Schuldnerin als Überweisende an den Zahlungsempfänger als Überweisungsempfänger beruhte – wie unter 1. ausgeführt – auf einem von ihr mit ihrer Bank geschlossenen wirksamen Überweisungsvertrag. Da eine gültige Anweisung der Schuldnerin an ihre Bank vorliegt, stellt sich die Ausführung der Überweisung durch die Zahlungsmittlerin als Leistung der Schuldnerin an den Zahlungsempfänger als ihren Gläubiger dar18. Ist die Anweisung rechtsverbindlich, erfolgt die Rückabwicklung im jeweiligen Leistungsverhältnis19, mithin vorliegend zwischen der Masse und dem Zahlungsempfänger.
Die an den Zahlungsempfänger durch Gutschrift vom 17.10.2009 erbrachte Leistung entbehrt eines Rechtsgrundes, weil die Schuldnerin nach Anordnung des Zustimmungsvorbehalts gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO nicht mehr berechtigt war, im Verhältnis zu dem Zahlungsempfänger eine wirksame Erfüllungszweckbestimmung zu treffen.
Grundsätzlich tritt die Erfüllungswirkung nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein20. Bedient sich der Schuldner zur Begleichung seiner Verbindlichkeit allerdings eines Zahlungsmittlers, hängt die Erfüllung mit Rücksicht auf die in dem Dreiecksverhältnis stattfindende Drittzahlung ausnahmsweise von der konstitutiven Wirksamkeitsvoraussetzung ab, dass der Schuldner eine entsprechende Tilgungsbestimmung über seinen Zahlungsmittler als Boten oder Vertreter gegenüber seinem Gläubiger verlautbart21. Die Tilgungsbestimmung erfordert infolge ihrer verfügungsähnlichen Wirkung die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis des Schuldners22, die ihm nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts entzogen ist23. Infolge der Wirksamkeit der Anweisung im Verhältnis zu ihrer Bank liegt eine Leistung der Schuldnerin an den Beklagten als ihren Gläubiger vor, die der Masse gegenüber mangels einer wirksamen Erfüllungszweckbestimmung nach § 81 InsO unwirksam ist und darum an einem Mangel im Valutaverhältnis leidet24. Fehlt es an einer gültigen Tilgungsbestimmung, entbehrt die in der Überweisung liegende Leistung eines Rechtsgrundes und kann darum von dem Insolvenzverwalter gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB kondiziert werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. November 2013 – IX ZR 52/13
- BGH, Urteil vom 05.02.2009 – IX ZR 78/07, WM 2009, 662 Rn. 21 mwN; HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 82 Rn. 23; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 4. Aufl., § 82 Rn. 10; Jaeger/Windel, InsO, § 82 Rn. 23[↩]
- BGH, Urteil vom 15.12.2005 – IX ZR 227/04, WM 2006, 194, 195; HK-InsO/Kayser, aaO, § 81 Rn. 22[↩]
- Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl., Rn.03.40; HmbKomm-InsO/Kuleisa, aaO § 82 Rn. 8, § 81 Rn. 12; Bork, Zahlungsverkehr in der Insolvenz, 2002, Rn. 179[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2005 – XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 29[↩]
- BGH, Urteil vom 21.01.2010 – IX ZR 226/08, WM 2010, 473 Rn. 15[↩][↩]
- vgl. Jaeger/Windel, InsO, § 82 Rn. 25; FKInsO/App, 7. Aufl., § 82 Rn. 9; Staudinger/Lorenz, BGB, 2007, § 812 Rn. 51; MünchKomm-HGB/Häuser, 2. Aufl., ZahlungsV B 297 jeweils ohne Festlegung hinsichtlich der Art des Bereicherungsanspruchs[↩]
- Bork, Zahlungsverkehr in der Insolvenz, 2002, Rn. 176; MünchKomm-BGB/Schwab, 6. Aufl., § 812 Rn. 108, vgl. aber ders., aaO Rn. 105; Staub/Canaris, HGB, 4. Aufl., Bankvertragsrecht Rn. 504, vgl. aber ders., WM 1980, 354, 358[↩]
- Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 3. Aufl., Anh. § 365 Rn. 119[↩]
- MünchKomm-BGB/Lieb, 4. Aufl., § 812 Rn. 97, Fn. 248; Putzo, Erfüllung mit Buchgeld und die Haftung der Beteiligten wegen ungerechtfertigter Bereicherung, 1977, S. 233 ff, 237; Meyer, Der Bereicherungsausgleich in Dreiecksverhältnissen, 1979, S. 135; Remmerbach, Auswirkungen des Konkurses des Bankkunden auf den Überweisungs- und Lastschriftverkehr, 1986, S. 45 ff, 55; wohl auch OLG Hamm WM 1977, 1238, 1239; LG Hamburg MDR 1966, 338 f[↩]
- Obermüller, aaO Rn.03.53; FKInsO/App, 7. Aufl., § 82 Rn. 1[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2012 – IX ZR 210/11, WM 2012, 1553 Rn. 6[↩]
- Meyer, Der Bereicherungsausgleich in Dreiecksverhältnissen, 1979, S. 135; Remmerbach, Auswirkungen des Konkurses des Bankkunden auf den Überweisungs- und Lastschriftverkehr, 1986, S. 51 f[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2004 – III ZR 38/04, NJW 2005, 60 mwN; vom 21.06.2012 – III ZR 291/11, VersR 2012, 1307 Rn. 28; vom 16.05.2013 – IX ZR 204/11, WM 2013, 1271 Rn. 10 f[↩]
- BGH, Urteil vom 31.05.1994 – VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421; vom 21.06.2005 – XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565; vom 15.11.2005 – XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 29; vom 11.04.2006 – XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 9; vom 01.03.2011 – XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 16; vom 27.09.2011 – XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 Rn. 18[↩]
- BGH, Urteil vom 21.06.2005, aaO; vom 15.11.2005, aaO; vom 11.04.2006, aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 21.06.2005, aaO S. 1565 f mwN; vom 03.02.2004 – XI ZR 125/03, BGHZ 158, 1, 5 f; vom 29.04.2008 – XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 10[↩]
- BGH, Urteil vom 21.06.2005, aaO; vom 03.02.2004, aaO; vom 15.11.2005, aaO; vom 29.04.2008, aaO; vom 21.01.2010, aaO[↩]
- Meyer, aaO; Remmerbach, aaO S. 51 ff, 54 f; vgl. MünchKomm-BGB/Schwab, aaO § 812 Rn. 105[↩]
- BGH, Urteil vom 21.01.2010, aaO[↩]
- vgl. nur BGH, Urteil vom 20.07.2010 – XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 25[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2008 – V ZR 83/07, WM 2008, 1703 Rn. 28; Remmerbach, aaO S. 48 f; MünchKomm-BGB/Fetzer, 6. Aufl., § 362 Rn. 10, 11; Bamberger/Roth/Dennhardt, BGB, 3. Aufl., § 362 Rn. 12; weitergehend MünchKomm-BGB/Schwab, 6. Aufl., § 812 Rn. 47 ff[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.06.1990 – XII ZR 98/89, BGHZ 111, 382, 386; vom 29.04.2008 – XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 16; vom 21.01.2010 – IX ZR 226/08, WM 2010, 473 Rn. 15[↩]
- Bork, Zahlungsverkehr in der Insolvenz, 2002, Rn. 155, 176; Staudinger/Lorenz, BGB, 2007, § 812 Rn. 51; MünchKomm-BGB/Lieb, 4. Aufl., § 812 Rn. 98; MünchKomm-BGB/Schwab, aaO, § 812 Rn. 102; Remmerbach, aaO S. 49 f; vgl. Canaris, WM 1980, 354, 358[↩]
- vgl. Meyer, Der Bereicherungsausgleich in Dreiecksverhältnissen, 1979, S. 135; Remmerbach, aaO S. 51 ff, 54 f; Putzo, Erfüllung mit Buchgeld und die Haftung der Beteiligten wegen ungerechtfertigter Bereicherung, 1977, S. 233 ff[↩]











