Wird eine im Bereich einer Autobahn befindliche Baustellenabsicherungsanlage durch ein Kraftfahrzeug beschädigt, kann dem Unternehmer, der die Anlage im Auftrag der zuständigen Behörde errichtet hat, ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens in Höhe des Werklohns zustehen, den ein gewerblicher Betrieb für eine Reparatur in vergleichbaren Fällen üblicherweise verlangen kann.

Die Auffassung, ein Anspruch der Unternehmerin sei zu verneinen, weil die streitigen Positionen nicht durch das konkrete Unfallereignis bedingt seien, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach dann, wenn wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen kann.
Dieser Ansicht können auch nicht die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 31. Mai 19831 zugrunde gelegt werden2. Jene Entscheidung greift Erwägungen des BGH-Urteli vom 26. Mai 19703 auf. Diesen Entscheidungen liegt jeweils zugrunde, dass ein Verkehrsbetrieb unfallbedingt einen Schaden an seinen Fahrzeugen erlitt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Verkehrsbetrieb, der eine Werkstätte unterhält, die nur zur Instandsetzung der eigenen Fahrzeuge bestimmt ist, von dem Beschädiger eines Fahrzeugs nicht ohne weiteres Ersatz der höheren Kosten einer nicht vorgenommenen Fremdreparatur fordern kann, dass vielmehr in der Regel lediglich nach den Selbstkosten einer solchen Betriebswerkstatt zuzüglich anteiliger Gemeinkosten abgerechnet werden kann, weil nur diese Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich sind.
Bei der vorliegenden Fallgestaltung liegen die Dinge anders. Ein Verkehrsbetrieb, der seine eigenen Fahrzeuge in einer eigenen Werkstatt repariert, ist nicht als Reparaturbetrieb gegenüber Dritten gewerblich tätig. Er führt die Reparaturen durch, um seine Leistungen als Verkehrsbetrieb unter Inanspruchnahme der reparierten Verkehrsmittel erbringen zu können. Es ist deshalb gerechtfertigt, ihn auf die Selbstkosten der durchgeführten Reparaturen zuzüglich anteiliger Gemeinkosten zu verweisen.
Die Unternehmerin erbringt hingegen die Einrichtung und Wartung von Baustellenabsicherungsanlagen als typische Fremdleistung für die beauftragenden Straßenverwaltungen. Auch die Reparatur einer unfallbeschädigten Baustellenabsicherungsanlage erfolgt, sofern nicht ohnehin ein gesonderter Auftrag für die Reparatur einer Fremdanlage vorliegt, um die dem Auftraggeber geschuldete Leistung vertragsgemäß zu erbringen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat aber ein Gewerbetreibender, der die ansonsten gewinnbringend eingesetzten Kapazitäten seines Betriebs dazu benutzt, beschädigtes Eigentum selbst zu reparieren, einen Anspruch darauf, dass ihm die Kosten einer Fremdreparatur ersetzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn das vorhandene Personal die Reparatur ohne gesonderte Vergütung vornimmt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Betrieb nicht ausgelastet ist und deshalb ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur genutzt werden können4. Für Letzteres ist der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet5, wobei allerdings dem Geschädigten im Rahmen der sekundären Darlegungslast eine konkrete Darstellung der betrieblichen Auslastungssituation obliegt6.
Dass der Betrieb der Unternehmerin nicht ausgelastet gewesen wäre, wurde nicht festgestellt. Demgemäß muss darauf abgestellt werden, welchen Werklohn ein gewerblicher Betrieb für eine Reparatur in vergleichbaren Fällen üblicherweise verlangen kann. Denn das ist der zur Herstellung erforderliche Betrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wobei sich die Grenzen aus § 632 Abs. 2 BGB ergeben7. Üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist eine Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt, wobei Vergleichsmaßstab Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs sind und die Anerkennung der Üblichkeit gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraussetzt8.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. November 2013 – VI ZR 363/12
- BGH, Urteil vom 31.05.1983 – VI ZR 241/79, VersR 1983, 755[↩]
- ähnlich auch OLG Zweibrücken, VersR 2002, 1566[↩]
- BGH, Urteil vom 26.05.1970 – VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 87 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 03.02.1961 – VI ZR 178/59, JZ 1961, 420, 421[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 26.05.1970 – VI ZR 168/68, aaO S. 87; vom 19.06.1973 – VI ZR 46/72, BGHZ 61, 56, 58; BGH, Urteil vom 30.06.1997 – II ZR 186/96, VersR 1997, 1287, 1288 f.; OLG Hamm, VersR 1991, 349 f.[↩]
- vgl. OLG Frankfurt, NJW 2012, 2977; LG Bochum, NJW-RR 1989, 1195; LG Mühlhausen, Urteil vom 08.11.2011 – 2 S 95/11, juris Rn. 10; a.A. wohl OLG Saarbrücken, r+s 2013, 520, 522[↩]
- LG Hannover, SP 2012, 364; dazu Wenker, jurisPRVerkR 1/2013 Anm. 3[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12 und – VI ZR 471/12, z.V.b.[↩]
- BGH, Urteil vom 26.10.2000 – VII ZR 239/98, NJW 2001, 151, 152[↩]