Die Beanstandung einer Nebenkostenabrechnung

Ist ein Mieter mit der Nebenkostenabrechnung nicht einverstanden, hat er zunächst in die Belege Einsicht zu nehmen, um dann im Einzelnen vortragen zu können, welche der ausgewiesenen Rechnungsbeträge er bestreitet. Ein pauschales Bestreiten einzelner Positionen einer ansonsten ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung ohne Einsicht in die Kostenbelege ist unzulässig.

Die Beanstandung einer Nebenkostenabrechnung

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall der Klage eines Vermieters stattgegeben, dessen Nebenkostenabrechnung von seinem Mieter nicht bezahlt worden ist. Ein Münchner Mieter erhielt im August 2010 seine Betriebskostenabrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten für das Jahr 2009. Es ergab sich daraus eine Nachzahlungsforderung in Höhe von 467 Euro. Der Verbrauch sei viel zu hoch angesetzt, meinte der Mieter und zahlte nicht. Der Vermieter sah das anders und erhob Klage.

Nach Auffassung des Amtsgerichts München sei die Betriebskostenabrechnung nicht zu beanstanden. Zu einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung gehöre die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des zu Grunde gelegten Umlageschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie der Abzug der Vorauszahlungen und die gedankliche und rechnerische Nachvollziehbarkeit der Abrechnung. Sie habe dem durchschnittlichen Verständnisvermögen eines juristischen und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters zu entsprechen. Die Betriebskostenabrechnung des Klägers entspräche diesen Voraussetzungen.

Soweit der Beklagte den „zu hohen Verbrauch“ bemängele, habe dieser seinen Vortrag nicht weiter präzisiert. Unstreitig sei er seinem Anspruch auf Belegeinsicht nicht nachgekommen. Ohne Einsicht in die Kostenbelege sei aber das pauschale Bestreiten einzelner Positionen einer ansonsten ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung unzulässig. Der Mieter hätte zunächst in die Belege Einsicht nehmen und dann im Einzelnen vortragen müssen, welche der ausgewiesenen Rechnungsbeträge er bestreite. Dies habe er aber nicht getan.

Amtsgericht München, Urteil vom 27. Januar 2012 – 472 C 26823/11

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