Gemäß § 651m Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem der tatsächliche Wert der Gesamtreise zu dem Wert der mangelfreien Reise steht1.

Der auf die mangelhafte oder entfallene Reiseleistung entfallende Teil der Vergütung und die daraus abzuleitende Minderungsquote kann vom Gericht geschätzt werden.
Der so ermittelte Minderungsbetrag ist nicht im Hinblick auf die durchgeführte Ersatzleistung (hier: Stadtrundfahrt statt eines Musicalbesuchs) zu reduzieren. Der Wert einer solchen Ersatzleistung kann zwar zu berücksichtigen sein2. Im Streitfall hat das Landgericht Osnabrück ((LG Osnabrück, Urteil vom 28.01.2022 – 4 S 197/21)) diesem Aspekt aber ausreichend Rechnung getragen, indem es – ebenfalls rechtsfehlerfrei – festgestellt hat, dass die Stadtrundfahrt nicht mit dem geschuldeten Musicalbesuch gleichwertig ist, und die Schätzung der Minderungsquote auf dieser Grundlage vorgenommen hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Februar 2023 – X ZR 18/22