Die bei mehreren Landgerichten eingelegte Berufung

Auch wenn die unterliegende Partei mehrmals und bei verschiedenen Gerichten Berufung einlegt, handelt es sich um ein einheitliches Rechtsmittel, das nur verworfen werden darf, wenn keine der Einlegungen erfolgreich war1.

Die bei mehreren Landgerichten eingelegte Berufung

Daher darf das (unzuständige) Landgericht die Berufung nicht vor einer rechtskräftigen Entscheidung über das bei dem (zuständigen) Landgericht eingelegte Rechtsmittel verwerfen, sondern muss ggfs. auch den Ausgang des Rechtsbeschwerdeverfahrens abwarten.

Entscheidet dieses Landgericht verfahrensfehlerhaft gleichwohl bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die bei dem anderen Landgericht eingelegte Berufung, hat sich dieser Verfahrensfehler jedoch nicht ausgewirkt, wenn die Berufung insgesamt unzulässig war.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. November 2015 – V ZB 36/15

  1. vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 11.06.2015 – V ZB 34/13, NJW 2015, 3171 Rn. 9 ff. mwN[]
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