Ein Rechtssuchender darf darauf vertrauen, dass ein mit der Sache bereits befasstes Gericht einen bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird.
Geht der Schriftsatz dabei so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei auch darauf vertrauen, dass er noch fristgerecht bei dem Rechtsmittelgericht eingeht.
Geschieht dies tatsächlich nicht, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht1.
Hiernach darf der Kläger darauf vertrauen, dass seine mehr als drei Wochen vor Ablauf der Berufungsfrist bei dem Amtsgericht eingereichte Berufungsschrift an das Landgericht weitergeleitet werden und dort rechtzeitig eingehen würde.
Das Amtsgericht hatte im vorliegenden Fall dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zwar unmittelbar nach Übersendung der Berufungsschrift die Akten zur Einsicht übersandt. Dieser hatte sie aber am 21.05.2013 und damit etwa eineinhalb Wochen vor Ablauf der Berufungsfrist zurückgereicht. Es war nach dem gewöhnlichen Geschäftsablauf damit zu rechnen, dass die Berufungsschrift innerhalb dieses Zeitraumes an das am selben Ort ansässige Berufungsgericht weitergeleitet und rechtzeitig eingehen würde.
Die Verpflichtung des Amtsgerichts, den Berufungsschriftsatz an das Landgericht weiterzuleiten, entfiel nicht deshalb, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers während der Einsichtnahme in die Akten die ordnungsgemäße Berufungseinlegung nicht nochmals überprüft hat. Ob dieser die falsche Adressierung der Berufungsschrift anlässlich der Akteneinsicht erkennen konnte oder tatsächlich erkannt hat, ist unerheblich. Der Rechtssuchende darf darauf vertrauen, dass das mit der Sache befasst gewesene Gericht den bei ihm eingegangenen, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird2. Wer darauf vertrauen darf, dass sein Fehler korrigiert wird, darf dies auch und gerade dann tun, wenn er seinen Fehler bemerkt hat oder hätte bemerken müssen3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Oktober 2015 – V ZB 81/15











