Wird ein Vermieter mit „Sie sind ein Schwein“ beleidigt, stellt das eine erhebliche Vertragsverletzung durch den Mieter dar. Ist dadurch die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar, darf der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.
Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall der Räumungsklage eines Vermieters stattgegeben und den Mieter verurteilt, sein Zimmer zu räumen. Der Mieter eines Zimmers in einem Arbeiterwohnheim in München soll einen Mitbewohner mit rassistischen Ausdrücken beleidigt haben. Deswegen stellte ihn sein Vermieter am 27. Februar 2013 im Hausflur im 4. Stockwerk des Wohnheims zur Rede. Nach Beendigung des Gesprächs rief der Mieter seinem Vermieter hinterher „Sie sind ein Schwein“. Daraufhin erhielt er am 8. März 2013 von seinem Vermieter die fristlose Kündigung. Weil er nicht ausgezogen ist, hat der Vermieter am 22. März 2013 Räumungsklage gegen ihn eingereicht.
Nach Auffassung des Amtsgerichts München sei die Beleidigung „Sie sind ein Schwein“ eine erhebliche Vertragsverletzung. Der Mieter habe sich nachträglich auch nicht entschuldigt und keinerlei Verhalten gezeigt, das darauf hindeutet, dass er diese Entgleisung bereut und sie zukünftig nicht mehr vorkommen wird. Im Gegenteil: Der Mieter habe in seiner Klageerwiderung noch ausgeführt, dass der Vermieter wie gedruckt lüge und dumm daherrede. Dem Vermieter sei aufgrund der Beleidigung und des weiter bestehenden hoch angespannten Verhältnisses nicht mehr zumutbar, das Mietverhältnis fortzusetzen.
Amtsgericht München, Urteil vom 16. Juli 2013 – 411 C 8027/13