Sind mehrere Streitgenossen erstinstanzlich unterlegen und legt ihr Anwalt Berufung ein, ohne innerhalb der Berufungsfrist anzugeben, wer Rechtsmittelkläger ist, kann die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelführers nicht allein aus dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil gewonnen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gemäß § 519 Abs. 2 ZPO die Angabe, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Rechtsmittelschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer und wer Rechtsmittelgegner sein soll1. Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein2. Unabdingbar ist, dass alle Streitgenossen genannt werden, die Rechtsmittelführer sein sollen3. Ist unklar, für welche Streitgenossen Berufung eingelegt werden soll, ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig4.
Für den hier entschiedenen Fall bedeutet dies: Die Berufungsschrift enthält keine Angabe, für wen Berufung eingelegt wird. Dort heißt es nur, dass Berufung eingelegt werde. Zwar ist die Klägerin in dem Rubrum des Schriftsatzes genannt und durch den Zusatz „u.a.“ ist auch der Drittwiderbeklagte in Bezug genommen. Das Berufungsgericht nimmt aber ohne Rechtsfehler an, dass damit lediglich der Rechtsstreit bezeichnet wird, in dem die Berufung eingelegt werden soll („Kurzrubrum“). Ob die Berufung nur für die Klägerin oder nur für den Drittwiderbeklagten eingelegt wird oder ob beide Streitgenossen Berufungsführer sind, ergibt sich daraus nicht. Zu Recht und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet misst das Berufungsgericht der Wendung „legen wir“ Berufung ein, nicht die Bedeutung zu, dass hiermit die Klägerin und der Drittwiderbeklagte gemeint sind; sie bezieht sich vielmehr erkennbar auf die Anwälte der tätig werdenden Kanzlei.
Auch in Verbindung mit dem der Berufungsschrift beigefügten Auszug des landgerichtlichen Urteils lässt sich nicht erkennen, dass die Berufung für die Klägerin und den Drittwiderbeklagten eingelegt worden ist. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich die Einlegung für die Klägerin und dem Drittwiderbeklagten nicht daraus, dass die Berufungsschrift insoweit keine Einschränkung enthält und sich aus dem beigefügten Urteil ergab, dass es beide beschwerte. Sind mehrere Streitgenossen unterlegen und legt ihr Anwalt Berufung ein, ohne innerhalb der Berufungsfrist anzugeben, wer Rechtsmittelkläger ist, kann die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelführers nicht allein aus dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil gewonnen werden.
Zwar lässt sich dem erstinstanzlichen Urteil entnehmen, welcher der Streitgenossen beschwert ist und damit als Berufungsführer in Betracht kommt. Daraus folgt aber nicht, dass die Berufung für alle Streitgenossen eingelegt werden soll.
Es existiert keine Auslegungsregel, dass ein Rechtsmittel im Zweifel für alle unterlegenen Streitgenossen eingelegt wird. Das gilt auch dann, wenn der die Berufungsschrift unterzeichnete Rechtsanwalt alle Streitgenossen in der Vorinstanz vertreten hat. Selbst für den Fall, dass mehrere Streitgenossen als Gesamtschuldner verurteilt werden, kann nicht angenommen werden, dass sinnvollerweise nur alle Gesamtschuldner Berufungsführer sind. Es ist nämlich nicht ungewöhnlich und kann auf prozess- oder kostenrechtlichen Gründen beruhen, dass von zwei oder mehreren verurteilten Gesamtschuldnern nur einer ein Rechtsmittel einlegt5. Das gilt erst recht für Streitgenossen, die – wie hier – nicht Gesamtschuldner sind. Deshalb muss zweifelsfrei erkennbar sein, welche Streitgenossen Rechtsmittelführer sein sollen. Daran fehlt es hier.
Die Zweifel, für welchen Streitgenossen die Berufung eingelegt worden ist, sind im hier entschiedenen Fall durch den die Berufungsschrift unterzeichnenden Rechtsanwalt nicht innerhalb der Berufungsfrist (§ 517 ZPO) beseitigt worden; die Erklärung, Berufungskläger seien die Klägerin und der Drittwiderbeklagte, ist erst nach Ablauf der Berufungsfrist und damit verspätet erfolgt. Die Berufung ist damit insgesamt unzulässig.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. November 2020 – V ZB 32/20
- vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2017 – V ZR 72/16, ZfIR 2017, 836 Rn. 8 mwN; Beschluss vom 03.03.2005 – V ZB 42/04, BGHReport 2005, 1216; BGH, Urteil vom 20.02.2018 – II ZB 2/17 9 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.1956 – V ZB 20/56, BGHZ 21, 168, 173; Beschluss vom 03.03.2005 – V ZB 42/04, BGHReport 2005, 1216; BGH, Beschluss vom 20.02.2018 – II ZB 2/17 10[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1985 – IVa ZB 8/85 – VersR 1985, 970, 971; Urteil vom 24.06.1992 – VIII ZR 203/91, NJW 1992, 2413, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 119, 35[↩]
- BFHE 153, 1 [LS]; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 519 Rn. 13; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 519 Rn.20 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1992 – VIII ZR 203/91, NJW 1992, 2413, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 119, 35[↩]
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