Die notierte Berufungsbegründungsfrist – und ihre Kontrolle bei der Berufungseinlegung

Ein Prozessbevollmächtigter hat die notierte Berufungsbegründungsfrist bei Einlegung der Berufung nochmals zu kontrollieren. Geschieht dies nicht, kann eine Wiedereinsetzung auch dann nicht gewährt werden, wenn der Fehler bei der Notierung der Berufungsbegründungsfrist einer besonderen seelischen Belastung1 entschuldbar gewesen wäre.

Die notierte Berufungsbegründungsfrist – und ihre Kontrolle bei der Berufungseinlegung

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Rechtsanwalt die Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache nachprüfen muss, wenn ihm diese zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird. Nach den zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen hat der Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden. Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich dabei nicht nur auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist, die nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen beginnt und deren Ablauf daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits feststeht. Mit der anwaltlichen Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, wäre nicht zu vereinbaren, wenn sich der Anwalt bei der im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift gebotenen Prüfung der Fristnotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die Prüfung der bereits feststehenden Berufungsbegründungsfrist aussparen wollte. Er hat daher bei Vorlage der Handakte zur Fertigung der Berufungsschrift auch zu prüfen, dass die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert worden ist2.

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Hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei der Fertigung der Berufungsschrift kontrolliert, ob die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert worden ist, hätte er bemerkt, dass ihm insoweit ein Fehler unterlaufen ist und diesen korrigieren können. Daher ist die Belastungssituation bei der Notierung der Frist für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht ursächlich geworden.

Das Berufungsgericht war auch nicht gehalten, auf die nicht ausreichenden Gründe des Wiedereinsetzungsgesuchs hinzuweisen (§ 139 ZPO). Eine Hinweispflicht besteht nur bezogen auf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben3. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Pflicht zur Prüfung der notierten Berufungsbegründungsfrist bei Vorlage der Handakten zur Fertigung der Berufungsschrift ist seit längerem anerkannt und muss einem Rechtsanwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Wenn der Vortrag in dem Wiedereinsetzungsgesuch dazu keinerlei Angaben enthält, lässt dies den Schluss zu, dass eine solche Prüfung nicht stattgefunden hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Februar 2017 – V ZB 137/16

  1. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 05.06.1981 – I ZB 5/81, VersR 1981, 839; BFH/NV 2007, 244[]
  2. BGH, Beschluss vom 15.09.2015 – VI ZB 37/14, MDR 2015, 1383 Rn. 7; Urteil vom 25.09.2014 – III ZR 47/14, NJW 2014, 3452 Rn. 8, 10; Beschlüsse vom 21.04.2004 XII ZB 243/03, FamRZ 2004, 1183 f.; vom 01.12 2004 – XII ZB 164/03, NJW-RR 2005, 498, 499[]
  3. BGH, Beschluss vom 12.05.2016 – V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn. 31 mwN[]
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